Direktionsverordnung über die Gebühren für Analysen, Laboruntersuchungen und ärztliche Leistungen des Instituts für Pathologie der Medizinischen Fakultät der Universität Bern
436.452
11. März 2009 Direktionsverordnung über die Gebühren für Analysen, Laboruntersuchungen und ärztliche Leistungen des Instituts für Pathologie der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV2 PAT) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG [BSG
436.11] UniV [BSG 436.111.1] ), beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 a Analysen und Laboruntersuchungen, b ärztliche Leistungen.
2
3
2008 über die Gebühren für Autopsien des Instituts für Pathologie der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV PAT [BSG 436.451] ) geregelt.
Art. 2
Spezielle Leistungs- und Preisvereinbarungen
1 kann das Institut für Pathologie ganz oder teilweise darauf verzichten, Gebühren zu erheben.
2 Auftraggebern ab. Die Vereinbarung ist von der Universitätsleitung zu genehmigen.
Art. 3
Mehrwertsteuer Sofern die Untersuchungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 4
Tarifsysteme Das Institut für Pathologie berechnet seine Leistungen grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 mit Tarif gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 29. September 1995 des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV [SR 832.112.31] ).
3 mit der Analysenliste mit Tarif abgerechnet werden können, werden nach den im Anhang festgesetzten Taxpunkten abgerechnet.
Art. 5
Tarife
1 Tarif in Franken durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
2
Art. 6
Taxpunktwerte
1. TARMED Der Wert des TARMED-Taxpunktes wird durch Vereinbarung zwischen der Universität und der santésuisse festgelegt.
Art. 7
2. Übrige Für Leistungen des Instituts für Pathologie, die im Anhang geregelt sind, beträgt der Wert des Taxpunktes einen Franken.
Art. 8
Übergangsbestimmung TARMED Bei fehlender Vereinbarung zwischen der Universität und der santésuisse gemäss Artikel 6 wird der Wert des TARMED-Taxpunktes der Ärztegesellschaft des Kantons Bern angewendet.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Bern, 11. März 2009 Pulver Anhang zu Artikel 4 Absatz 3 Gebührentarif des Instituts für Pathologie Taxpunkte innerhalb Dienstzeit Taxpunkte ausserhalb Dienstzeit
1. Besondere Dienstleistungen
1.1 Untersuchungen zugunsten von Patienten
1.1.1 Schnellverarbeitung von Biopsien, technische Leistung Zuschlag 300 375
1.1.2 Schnellverarbeitung von Biopsien, ärztliche Leistung Zuschlag 0 100/Std.
1.1.3 Schnellverarbeitung Immunfluoreszenz 0 100/Std.
1.1.4 Zytologie Schnellverarbeitung, technische Leistung 0 65/Std.
1.1.5 Zytologie Schnellbeurteilung, ärztliche Leistung 0 100/Std.
1.2 Dienstleistungen für Ärzte
1.2.1 Elektronische Fotodokumentationen 15/Aufnahme –
1.2.2 Fotodokumentation, Hardcopy 20/Druck –
1.3 Dienstleistungen Autopsie
1.3.1 Einbalsamierung durch Formalininjektionen 300 – Anhang 2
11.3.2009 DV BAG 09–33, in Kraft am 1. 5. 2009
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