Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich
1 RVO TP
415.24 Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §§
12 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung re gelt die gesamtun iversitäre n Rahmen bedingungen der Titula rprofessur an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsuisse-Rates übe r die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäte n Bern und Zürich bleiben vorbe halten.
Grundsatz
§ 2.
1 Die Erweiterte Universitätsle itung kann wissenschaftlich aus gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titula rprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen.
2 Mit der Titularprofessur will di e Universität qualifizierte Wissen schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins besondere die Ernennung v on Titularprofessorinnen.
Rechtsstellung
der Titular
-
professorinnen
und -professo
-
ren
§ 3.
1 Die Ernennung erfolgt für die Da uer von höchstens sechs Jah ren.
2 Titularprofessorinnen und -profe ssoren haben das Recht, bei Er reichen des gesetzlichen AHV-Rücktri ttsalters ihren Ti tel weiterzufüh ren.
3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch auf eine Anstellung an der Universität.
4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu larprofessorinnen und -professoren.
2
415.24 RVO TP B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor Eröffnung und Zweck des Verfahrens
§ 4.
1 Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf Antrag eines Fakultätsmit glieds durch Beschluss des zustän
- digen Fakultätsorgans eröffnet.
2 Es dient der Prüfung des wissens chaftlichen Leistungsausweises und der Befähigung, an der Univer sität in einem Fachgebiet Forschung und Lehre zu betreiben.
3 Für Personen, die bereits erfolgre ich ein Habilitationsverfahren ab
- solviert haben, können die Fakultäte n auf einzelne Verfahrensschritte verzichten. Voraus setzungen
§ 5.
1 Voraussetzungen für die Erne nnung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sind: a. erfolgreicher Abschlus s auf der Doktoratsstu fe an einer anerkann
- ten in- oder ausländischen Hochschu le mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels, b. Forschungstätigkeit und Publikationen von hoher wissenschaftlicher Qualität, c. anerkannte wissenschaftliche Le hrtätigkeit und pädagogisch-didak
- tische Fähigkeiten.
2 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge
- sehen werden.
3 Die Fakultäten können zusätzlich e Voraussetzungen festlegen. Beurteilungs grundlagen
§ 6.
1 Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt: a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang, b. Gesamtverzeichnis der Publikati onen sowie ausgewählte Schriften, c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeu rteilungen oder dergleichen).
2 Die Fakultäten können weiter e Unterlagen verlangen. Kommission
§ 7.
1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Kommission einsetzen.
2 Bei der Zusammensetzung der Komm ission wird eine ausgewogene Begutachtung
§ 8.
1 Die wissenschaftlichen Arbeiten , insbesondere die Publika
- tionen, werden von mindestens zw ei Personen zuha nden der Fakultät begutachtet.
2 Mindestens eines der Gutachten is t von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
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3 Die Gutachterinnen und Gutachter be urteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in den Arbeiten zum Ausdruck kommen.
Entscheid
§ 9.
Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung ode r Beendigung des Verfahrens.
Mündliche
Leistung
§ 10.
1 Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissen schaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
2 Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer Lehrveranstaltung, jeweils mi t anschliessender Diskussion.
3 Inhalt, Verlauf und Ergebnis werden in einem Protokoll zusammen gefasst.
Entscheid über
die mündliche
Leistung
§ 11.
1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung und teilt den Entscheid schrift lich mit.
2 Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.
3 Die Fakultäten können die Möglic hkeit einer Wiederholung der mündlichen Leistung vorsehen.
Fakultätsantrag
an die Erwei
-
terte Universi
-
tätsleitung
§ 12.
Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die münd liche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätslei tung Antrag auf Ernennung zur Titu larprofessorin oder zum Titularpro fessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten.
Antritts
-
vorlesung
§ 13.
Die Titularprofessorin oder de r Titularprofessor kann inner halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Univer sität gehalten hat. C. Verlängerung der Titularprofessur
Grundsatz
§ 14.
Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro fessor ihr oder sein Fachgebiet we iterhin durch bes ondere Leistungen gefördert hat und die Verlängerung au ch im Interesse der Universität liegt.
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415.24 RVO TP Verfahren
§ 15.
1 Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.
2 Bejaht sie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitäts
- leitung.
3 Verneint sie dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Ent
- scheids das Recht zur Führ ung des Professorentitels. D. Entzug der Titularprofessur Wichtige Gründe
§ 16.
1 Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Wichtige Gründe sind wissenschaftli ches Fehlverhalten oder andere Gründe, welche die Inte ressen der Universitä t ernsthaft verletzen. Verfahren
§ 17.
1 Bei wissenschaftlichem Fehlverh alten richtet sich das Ver
- fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.*
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaft
- liches Fehlverhalten sinn gemäss anwendbar. Die Universitätsleitung kann eine andere als die dort vo rgesehene Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.
3 Bei Titularprofessorinnen und -pro fessoren, die sich an der Univer
- sität habilitiert haben, kann über de n Entzug der Venia Legendi im glei
- chen Verfahren entschieden werden. Entscheid
§ 18.
1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver
- halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Uni
- versität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug der Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Unter
- suchungsakten zu begründen.
2 Der Entzug der Titularprofessur wi rd durch die Erweiterte Univer
- sitätsleitung beschlossen.
3 Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berech
- tigung zur Führung de s Professorentitels. * Weisung der Erweiterten Universitäts leitung zum Verfahren beim Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenc haft vom 11. November 2003 ( www.rd.uzh.ch
> Rechtssammlung > Wichtigste universit äre Richtlinien / Reglemente, Weisun
- gen und Merkblätter > Un lauterkeitsweisung)
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415.24 E. Verfahren und Rechtsschutz
Einsichtsrecht
§ 19.
1 Die Kandidatin oder der Kandi dat kann beim zuständigen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutach ten und in die weiteren Verfahrens akten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag ge stellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
3 Die Einsichtnahme, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, ka nn ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder pri vate Interessen dies gebieten.
Anordnungen
§ 20.
1 Die Entscheide über die Been digung der Verfahren nach dieser Verordnung ergehen in der Form von Verfügungen.
2 Für die Verfahren gelten die Best immungen des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
3 .
Rechtsschutz
§ 21.
Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss
§ 46 UniG und §§
19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Verordnungen
der Fakultäten
über die Titular
-
professur
§ 22.
1 Die Fakultäten erlassen eigene Verordnungen über die Titu larprofessur.
2 Diese regeln insbesondere: a. die spezifischen Anforderungen an den wissenschaftlichen Ausweis, b. die spezifischen Anforderungen an die mündliche Leistung, c. die von der Kandidatin oder vo m Kandidaten einzureichenden Un terlagen, d. die fakultätsinterne Zuständigkei t für das Verfahren zur Antragstel lung auf Erteilung, Ve rlängerung und Entzug der Titularprofessur, e. allfällige Vereinfachung en im Verfahren für ha bilitierte Personen, f. die Forschungs- und Lehrtätigkei t der Titularprofessorinnen undprofessoren.
3 Die Verordnungen der Fakultäte n unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
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415.24 RVO TP Übergangs bestimmung
§ 23.
Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verord
- nung gelten für diejenigen Verfahre n, die nach dem Inkrafttreten die
- ser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 75, 162 ; Begründung siehe ABl 2020-01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
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