Verordnung
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ¹ vom 2. Februar 2011 (Stand am 1. Januar 2017) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991² und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006³, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995⁴ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen,
verordnet:
² SR 414.110 ³ SR 811.11 ⁴ BBl 1995 II 318 , 2004 241
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁵ Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern folgender Abschlusszeugnisse zu den universitären Hochschulen:
a. eidgenössische Berufsmaturitätszeugnisse;
b. gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturitätszeugnisse.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
Art. 2 Zweck der Ergänzungsprüfung
¹ Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.⁶
² Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertig ist.⁷ Als solcher berechtigt er zur Zulassung:
a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991;
b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006.
³ Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen
Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission.
² Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.
³ Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.
Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren
¹ Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:
a. der Verordnung vom 7. Dezember 1998⁸ über die schweizerische Maturitätsprüfung;
b.⁹
der Verordnung vom 3. November 2010¹⁰ über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
² Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
³ Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.
⁸ SR 413.12
⁹ AS 2012 3625
¹⁰ SR 172.044.13
Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer
¹ Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.
² Sie sind in den Richtlinien enthalten.
Art. 6 Richtlinien
¹ Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese regeln insbesondere:
a. die Einzelheiten über die Zulassung;
b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;
c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel;
e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.
² Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.¹¹
³ Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung¹² und des Vorstands der EDK.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4153 ).
¹² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 7 Prüfungsfächer
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
a. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch);
b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch;
c. Mathematik;
d. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik);
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).
Art. 8 Prüfungsart
In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:
a. erste Landessprache: schriftlich und mündlich;
b. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich;
c. Mathematik: schriftlich und mündlich;
d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich;
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.
Art. 9 Prüfungsaufteilung
¹ Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden.
² Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.
Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung
¹ Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
² Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
³ Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
⁴ Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
Art. 11 Bestehensnormen
¹ Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a. mindestens 20 Punkte erreicht;
b. nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und
c. keine Note unter 2 hat.
² Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren
Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten:
a. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998¹³ über die schweizerische Maturitätsprüfung;
b. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.
¹³ SR 413.12
Art. 13 Wiederholung der Prüfung
¹ Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.
² Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 2003¹⁴ über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen wird aufgehoben.
¹⁴ [ AS 2004 629 ]
Art. 15 Übergangsbestimmungen
¹ Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach altem Recht abschliessen.
² Wer die Prüfung nach altem Recht nicht bestanden hat, kann sie ab 1. Mai 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
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