Zusatzprotokoll
zum Zahlungsabkommen vom 6. April 1950 ² und zum Protokoll vom 26. Dezember 1951 ³ zwischen der schweizerischen Regierung und der ägyptischen Regierung Abgeschlossen am 19. August/8. September 1954 In Kraft getreten am 8. September 1954 (Stand am 8. September 1954) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² SR 0.946.293.212 ³ SR 0.946.293.212.1
Vom 5. bis 19. August 1954 haben in Bern zwischen einer ägyptischen und einer schweizerischen Delegation Verhandlungen stattgefunden.
Bei diesem Anlass hat die ägyptische Delegation die Pläne für die industrielle Entwicklung ihres Landes dargelegt, welche einen erhöhten Einfuhrbedarf für Rechnung der Regierung und an Ausrüstungsgütern für die Privatindustrie zur Folge haben werden. Um die schweizerische Industrie an der Verwirklichung dieser Pläne teilnehmen zu lassen, beantragte die ägyptische Delegation eine gewisse Lockerung des geltenden vertraglichen Zahlungssystems, insbesondere die Beseitigung des in Ziffer 2 des Protokolls vom 26. Dezember 1951 festgesetzten Plafonds von fünf Millionen Franken für Zahlungen aus schweizerischen Lieferungen für Assuan sowie die Gewährung der Möglichkeit, Zahlungen aus Regierungskontrakten und Zahlungen für Ausrüstungsgüter der Industrie über Konto «A» und – nach Erschöpfung dieses Kontos – in Pfundsterling zu leisten.
Die schweizerische Delegation war ihrerseits bestrebt, in möglichst weitgehendem Masse zu einer Ausdehnung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern beizutragen; sie musste aber darauf hinweisen, dass die Ausweitung der Zahlungsmöglichkeiten über Konto «A» und die Annahme von Pfundsterling das gute Funktionieren des die Grundlage des Abkommens bildenden Systems des Kontos «B» beeinträchtigen könnte und dass die Annahme von Pfundsterling im besonderen für die Schweiz eine Erhöhung ihrer Vorschüsse an die Europäische Zahlungsunion bedeuten würde. Bei dieser Sachlage erachtet es die schweizerische Delegation im Interesse beider Länder als angezeigt, nur schrittweise und unter Berücksichtigung der obenerwähnten Überlegungen vorzugehen.
In diesem Sinne haben die beiden Delegationen folgendes vereinbart:
1. Zahlungen über Konto «A»
Die schweizerischen Behörden sind bereit, innerhalb des Kontos «A» ein Kontingent von 7 Millionen Franken für Bestellungen der ägyptischen Regierung und Bestellungen der ägyptischen Industrie für Ausrüstungsgüter in der Schweiz zu eröffnen.
Um den schweizerischen Behörden die Prüfung der damit zusammenhängenden Transfergesuche zu erleichtern, werden die ägyptischen Behörden ihnen jede zu Lasten dieses Betrages erfolgte Bestellung unverzüglich bekanntgeben.
Sollte das Konto «A» inskünftig Nettoüberschüsse aufweisen, welche die für das vertragsgemässe Funktionieren des Kontos «A» erforderlichen Mittel übersteigen, so würden die Behörden der beiden Länder Besprechungen über die Eröffnung eines neuen Kontingents abhalten.
2. Übernahme von Pfundsterling
a. Die schweizerischen Behörden sind bereit, für Bestellungen der ägyptischen Regierung und Bestellungen von Ausrüstungsgütern, welche in Pfundsterling bezahlt werden sollen, ein Kontingent von einer Million Pfundsterling zu eröffnen.
b. Um den schweizerischen Behörden die Prüfung der damit zusammenhängenden Transfergesuche zu erleichtern, werden die ägyptischen Behörden ihnen jede zu Lasten dieses Betrages erfolgte Bestellung unverzüglich bekanntgeben.
c. Im Falle einer Erschöpfung des in lit. a vorgesehenen Betrages werden die Behörden der beiden Länder Besprechungen über die Festsetzung eines neuen Plafonds abhalten.
d. Die schweizerischen Behörden können die Nettoüberschüsse des Kontos «A», welche die für das vertragsmässige Funktionieren dieses Kontos erforderlichen Mittel übersteigen, in Pfundsterling zurückzahlen, und zwar bis zur Höhe der gemäss lit. a in Pfundsterling übernommenen Beträge.
Die schweizerischen Behörden werden die ägyptischen Behörden vor der Vornahme solcher Rückzahlungen konsultieren. Geplanten ägyptischen Bestellungen wird dabei Rechnung getragen werden.
3. Zahlungen für Assuan
Die ägyptischen Behörden haben die Wahl, im Rahmen des in Ziffer 1 dieses Zusatzprotokolls eröffneten Plafonds von 7 Millionen Franken bis zu 4 Millionen Franken Zahlungen abzuwickeln, welche aus alten Lieferungsverträgen für Assuan herrühren.
Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Das Abkommen vom 6. April 1950⁴ und die dazugehörenden Protokolle⁵ können nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 19. August 1954.
Unterzeichnet in Kairo, in zwei Exemplaren, am 8. September 1954.
Für die André Boissier | Für die ägyptische Regierung: K. Abdel Nabi |
⁴ SR 0.946.293.212
⁵ SR 0.946.293.212.1
Protokoll über die Unterzeichnung
Am achten September neunzehnhundertvierundfünfzig haben sich in Kairo im Aussenministerium eingefunden:
Seine Exzellenz Herr André Boissier, Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Kairo,
Seine Exzellenz Herr Kamal Eddine Abdel Nabi, bevollmächtigter Minister, Direktor der wirtschaftlichen Angelegenheiten im Aussenministerium,
um die Unterzeichnung des beigefügten Zusatzprotokolls vorzunehmen.
Nachdem Seine Exzellenz Herr André Boissier eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft in Kairo vom 7. September vorgewiesen hat, wonach ihn der Schweizerische Bundesrat ermächtigt, das oben erwähnte Dokument im Namen der Schweizerischen Regierung zu unterzeichnen, und nachdem Seine Exzellenz Herr Kamal Eddine Abdel Nabi erklärt hat, vom Ministerrat ermächtigt worden zu sein, dieses Dokument im Namen der ägyptischen Regierung zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung des erwähnten Zusatzprotokolls vorgenommen worden.
Unterschriften
Zur Beurkundung dessen ist das vorliegende Protokoll in zwei Exemplaren verfasst und unterzeichnet worden.
Kairo, den 8. September 1954.
Für die André Boissier | Für die K. Abdel Nabi |
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