Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezi... (439.38)
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Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

1 439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 29.01.2008 (Stand 01.08.2013) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 43 und 45 Absatz 3 der Kantonsverfassung 1 ) , auf An trag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.38-1 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch- strukturierten Angeboten für Hochbegabte bei.

Art. 2

Meldung von Ausbildungsgängen
1 Der Kanton Bern kann gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung einen Ausbildungsgang melden, wenn dieser eine hohe Qualität sicherstellt. Die hohe Qualität muss insbesondere in folgenden Ausbildungsteilen sicherge stellt sein: a Hochbegabungsförderung, b schulische oder berufliche Ausbildung und c konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
2 Die verlangten Schulgeldbeiträge sind nicht höher als die Kantonsbeiträge ge mäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwest schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnah me von Auszubildenden.

Art. 3

* Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
1 In einen öffentlichen Ausbildungsgang der Sekundarstufe I im Kanton Bern wird nur aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache seines Wohnsitzkan tons verfügt.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-74
439.38 2
2 Der Schulgeldbeitrag wird zwischen dem Kanton Bern und der Standortge meinde des öffentlichen Ausbildungsganges der Sekundarstufe I anteilsmässig aufgeteilt.
3 Der Regierungsrat regelt die anteilsmässige Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Anlehnung an die in der Volksschulgesetzgebung und der Fi nanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung festgelegten Finanzierungsverant wortung für die Volksschule.

Art. 4

Meldung der Zahlungsbereitschaft
1 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 5 der Interkanto nalen Vereinbarung für einen Ausbildungsgang melden, wenn a dieser eine hohe Qualität der Hochbegabungsförderung, der schulischen rinnen und Schüler sicherstellt, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbe gabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmo nisch entwickeln können, und b die verlangten Schulgeldbeiträge nicht höher sind als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nord westschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseiti ge Aufnahme von Auszubildenden.
2 Er macht seine Zahlungsbereitschaft von einer individuellen Kostengutspra che abhängig.

Art. 5

Individuelle Kostengutsprache
1 Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbe gabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ih rer oder seiner Hochbegabung vorweist.

Art. 6

Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungs gängen an Privatschulen im Kanton Bern
1 Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privat schulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, a wenn der Ausbildungsgang gemäss Artikel 2 gemeldet wurde und b die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt.
3 439.38
2 Ein allfälliger Beitrag gemäss diesem Gesetz ersetzt andere kantonale Beiträ ge.

Art. 7

* Beteiligung der Gemeinden an den Schulgeldbeiträgen für Ausbil dungsgänge der Sekundarstufe I
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Anteil an den Schulgeldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I oder in einem Ausbildungsgang auf der Sekundarstufe I an einer Privatschule im Kanton Bern. Dieser Anteil be misst sich nach den Bestimmungen über den interkantonalen Schulbesuch ge mäss der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung.

Art. 8

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 9

Übergangsbestimmung
1 Im Hinblick auf das Schuljahr 2008/2009 meldet die Erziehungsdirektion rechtzeitig die Ausbildungsgänge gemäss Artikel 2 und die Zahlungsbereit schaft gemäss Artikel 4.

Art. 10

Änderung eines Erlasses
1 Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG 1 ) ) wird wie folgt geändert:

Art. 11

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Bern, 29. Januar 2008 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Stalder Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1) BSG 432.210
439.38 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.01.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-74
01.02.2011 01.08.2012

Art. 7

geändert 11-105
21.03.2012 01.08.2013

Art. 3

geändert 12-61
5 439.38 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.01.2008 01.08.2008 Erstfassung 08-74

Art. 3

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 7

01.02.2011 01.08.2012 geändert 11-105
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