Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Personalreglement des Synodalrates
182.23 Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglem ent des Synodalrates) (vom 27. Januar 2020)
1 Der Synodalrat, gestützt auf §§
11 und 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Synodal rates vom 1. Juli 2019
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation der Personalkommission A. Zusammensetzung und Sitzungsorganisation
Zusammen
-
setzung der
Personal
-
kommission
§ 1.
1 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus – der Ressortleiterin oder dem Re ssortleiter Personal des Synodal rates (Vorsitz, stimmberechtigt), – dem Generalvikar für die Bistum sregion Zürich oder die von ihm delegierte Person (s timmberechtigt), – der Generalsekretäri n oder dem Generalsek retär des Synodalrates (stimmberechtigt), – der Bereichsleiterin oder dem Be reichsleiter Personal des Synodal rates (beratend) sowie – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des General vikariats (beratend).
2 Stellvertretung ist möglich.
Einladungen
§ 2.
1 Die Personalkommission versamme lt sich auf Einladung der Ressortleiterin oder de s Ressortleiters Pers onal des Synodalrates.
2 Jedes Mitglied ist berechtigt, be i der oder dem Vorsitzenden recht zeitig (in der Regel bis sieben Arbe itstage vor der Sitzung) die Aufnahme eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.
2
182.23 Personalreglement des Synodalrates Beschluss fähigkeit
§ 3.
Die Personalkommission ist besc hlussfähig, wenn alle stimm
- berechtigten Mitglieder bzw. dere n Stellvertretungen anwesend sind. Einvernehm lichkeit und Mehrheits entscheide
§ 4.
1 Die Entscheide erfolgen grunds ätzlich einvernehmlich. Kom
- men keine einvernehmlichen Entsch eide zustande, sind Mehrheitsent
- scheide möglich.
2 Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastora
- len Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezo
- gene Bestimmungen gemäss §
3 der Anstellungsordnung vom 22. März
2007
3 ) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich. Zirkular beschlüsse
§ 5.
1 Ausnahmsweise können Beschl üsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein stimmb erechtigtes Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt.
2 Zirkularbeschlüsse si nd im Protokoll der nächsten Sitzung festzu
- halten. Beizug weiterer Personen
§ 6.
Zu den Sitzungen können weiter e Personen beigezogen wer
- den. Unterschriften
§ 7.
1 Entscheide der Personalkommi ssion sind von der oder dem Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso
- nal des Synodalrates zu unterzeichnen.
2 Anstelle der oder des Vorsitzende n kann die Stellv ertretung oder die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be
- reichsleiterin oder des Bereichsleit ers Personal die St ellvertretung unter
- zeichnen.
3 Die allgemeine Korrespondenz de r Personalkommission wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs
- leiter Personal des Syn odalrates unterzeichnet. Sekretariat und Sach bearbeitung
§ 8.
1 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des Synodalrates ist für das Sekretar iat der Personalkommission und das Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbei
- tung der Traktanden zuständig u nd gewährleistet eine angemessene Information.
2 Das Protokoll wird den Mitgliede rn der Personalkommission sowie den Mitgliedern des Synoda lrates und dem Generalv ikar, falls er nicht Mitglied der Kommi ssion ist, zugestellt.
3 Personalreglement des Synodalrates
182.23 B. Aufgaben und Kompeten zen der Personalkommission
Allgemeine
Entscheidungs
-
kompetenz
§ 9.
1 Die Personalkommission entsch eidet alle Personalfragen, so fern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen zugewiesen wurde.
2 Die Personalkommission kann ih re Entscheidungs kompetenz bei Fragen von geringer Bedeutung delegieren.
Vorbereitung
der Entscheide
des Synodal
-
rates und der
Synode
§ 10.
Die Personalkommission bereit et insbesondere folgende Ge schäfte für den Synodalrat und die Sy node vor und stellt Antrag betref fend: a. Änderungen der Anstellungsordnung, b. Änderungen der berufsbezogenen Bestimmungen sowie der Voll zugserlasse zur An stellungsordnung, c. Personalvorsorge sowie die Sozi alversicherungen der Angestellten, d. Umsetzung und Weiterentwicklun g der Personalförderungsmassnah men, e. Bearbeitung der einger eichten parlamentarisc hen Vorstösse in Per sonalangelegenheiten.
Abschliessende
Entscheidungs
-
kompetenzen
§ 11.
Die Personalkommission entsch eidet insbesondere folgende Geschäfte abschliessend: a. Beförderungen (Klassenund Stufenanstiege), b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge führte Spesen, c. Pauschalspesen, d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000, e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat, f. Bildungsurlaube (§§
28 ff. Reglement Weiterbildung), g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit, h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu überschreiten, i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor der Beendigung des Arbeits verhältnisses (Ausnahme §
19 lit. f: Be reichsleiterin oder Be reichsleiter Personal be i Krankheit und Unfall), j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden darf,
4
182.23 Personalreglement des Synodalrates k. Home Office, l. Bewilligung von Ne benbeschäftigungen, m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter, n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, o. Bezeichnung der freiwi lligen Dienstleistungen, die zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen, p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis Fr.
10 000 pro Fall, q. Beurlaubungen und Freistellung en von mehr als einem Monat, r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn, s. Entscheid über Administra tivuntersuchungen gemäss §
23 Abs. 1 ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 2019
4 . Kündigungen
§ 12.
1 Die Personalkommission ents cheidet über Kündigungen von Anstellungsverhältni ssen der Körperschaft.
2 Davon ausgenommen sind die Anst ellungsverhält nisse des Gene
- ralvikars, des Bischofsvikars, des od er der Bischöflich Beauftragten, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Gene ralvikariats sowie der Dienststellenleiterinnen oder Dienstst ellenleiter. Sie werden durch den Synodalrat gekündigt. Kündigungen bei kirchlicher Ernennung und Missio
§ 13.
Bei Personen mit einer kirch lichen Ernennung oder Missio erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt keine Einvernehmli chkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach den berufsbezogenen Bestim mungen der Anstellungsordnung. Finanz kompetenzen
§ 14.
1 Im Zusammenhang mit pers onalrechtlichen Auseinander
- setzungen hat die Personalkommissi on eine Finanzkompetenz zur Aus
- richtung von maximal se chs Monatslöhnen (einsc hliesslich des Anteils vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.
2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim
- mung des Synodalrates.
3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30 000 pro Fall.
4 Im Weiteren ist §
38 der Geschäftsordnung des Synodalrates
2
an
- wendbar.
5 Personalreglement des Synodalrates
182.23 C. Rechtsmittel gegen Entsch eide der Personalkommission
Rechtsmittel
§ 15.
1 Gegen abschliessende Entsch eide der Personalkommission gemäss §
11 kann innert 10 Tagen nach Erhalt schriftl ich eine Begrün dung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des Entscheids verwirkt.
2 Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschw erdefähiger Ent scheid zugestellt.
2. Abschnitt: Personalaufgaben und -kompetenzen von einzelnen Kaderanges tellten der Körperschaft A. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
Formelle
Anstellung
des Personals
§ 16.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell die Angestellten der Körperschaft an: a. den Generalvikar, den Bischofsvik ar sowie die Bischöflich Beauf tragten aufgrund eines Besc hlusses des Synodalrates, b. die Bereichsleiterinnen und Bereic hsleiter des Synod alrates aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates, c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem Generalvikar, d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines einvernehmlichen Entscheids de s Synodalrates mit dem General vikar, e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen Gremien, f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums, g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales, h. die übrigen Mitarbeitenden des Ge neralvikariats aufgrund eines Ent scheids des Leitungsgremiums Präsidiales, i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf grund eines Entscheids des zu ständigen Leitungsgremiums, j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen Leitungsgremien.
6
182.23 Personalreglement des Synodalrates Weitere Entscheidungs kompetenzen
§ 17.
Bezüglich des Personals der Verwaltung nimmt die General
- sekretärin oder der Generalsekretä r zusätzlich zu den ihr oder ihm im Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompe
- tenzen wahr, die im Funktionendi agramm Anhang 3 zur Geschäftsord
- nung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewie
- sen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden der Verwaltung, b. budgetierte Supervision und Coaching für die Bereic hsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates, c. Entscheid über Fortbildungsmassna hmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodal
- rates, d. formelle Bewillig ung von Sabbatzeit. B. Der Generalvikar Mitarbeitende des General vikariats
§ 18.
1 Bezüglich des von der Körpe rschaft angestellten Personals des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompetenzen wahr, die im Funkt ionendiagramm Anhang 3 zur Ge
- schäftsordnung des Synodalr ates der Dienststellenleitung zugewiesen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika
- riats, b. Entscheid über Fortbildungsma ssnahmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr, c. budgetierte Supervision und Coaching, d. materielle Bewill igung von Sabbatzeit.
2 Eine Delegation an eine Kade rmitarbeiterin oder einen Kader
- mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich. C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des Synodalrates Kompetenzen
§ 19.
Die Bereichsleiterin oder der Be reichsleiter Personal hat ins
- besondere folgende Kompetenzen: b. Ersteinreihung der Angest ellten der Körperschaft, c. Freistellungen bi s zu einem Monat,
7 Personalreglement des Synodalrates
182.23 d. zusätzliche Angebote Personalförderung bis zu Fr. 5000 pro Einzel fall, e. Abgangsentschädigungen bis zu einem Monatslohn pro Fall, f. Auszahlung von Gleitzeit für St ellvertretungen wegen Krankheit, Unfall, Urlaub bis zu einem Monatslohn, wenn Kompensation in Zeit nicht möglich ist, g. Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Beendigung des Arbeitsver hältnisses, h. Entscheide über Spenden oder Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. D. Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates
Kompetenzen
§ 20.
Die übrigen Bereichsleiterinne n und Bereichsleiter des Syno dalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen: a. Bewilligung der Spesen der Dienst stellenleiterinnen und Dienststel lenleiter sowie der Missionsleiterinnen und Missionsleiter von ihren Ressorts, b. Bewilligung der Spese n der ihnen unterstellten Angestellten, c. Bewilligung von maximal zehn Si tzungen Supervisi on und Coaching der ihnen unterstellten Ange stellten im Rahmen von §
25 des Fort- und Weiterbildungsreglements so wie ihrer Finanzkompetenzen.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Vorrang der
Geschäfts
-
ordnung des
Synodalrates
§ 21.
Die Geschäftsordnung des Synod alrates und der Anhang 3 zur Geschäftsordnung de s Synodalrates gehen di esem Reglement vor.
Inkrafttreten
§ 22.
1 Das vorliegende Reglement wurde am 27. Januar 2020 vom Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2 Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen Bestimmungen der Persona lverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.
1 OS 75, 94 ; Begründung siehe ABl 2020-02-21 .
2 .
3 LS 182.41 .
4 LS 182.42 .
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