Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 31. März 2000 In Kraft getreten am 1. Mai 2000 (Stand am 1. Mai 2000) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong,
die von der Zentralregierung der Volksrepublik China ermächtigt wurde, vorliegendes Abkommen abzuschliessen,
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt)
haben, im Bestreben ihre Solidaritätsbande und die Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,
in der Absicht, gegen die illegale Einwanderung anzukämpfen und
im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahme von schweizerischen Staatsangehörigen
(1) Auf Antrag der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong übernimmt die Schweiz formlos jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, vorausgesetzt es steht fest oder wird vermutet, dass diese Person die schweizerische Nationalität besitzt.
(2) Die Besondere Verwaltungsregion Hongkong nimmt ihrerseits unter den gleichen Bedingungen die betroffene Person zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong nicht die schweizerische Nationalität besass.
Art. 2 Übernahme von Personen, die sich in Hongkong aufhalten
(1) Auf Antrag der Schweizer Behörden übernimmt die Besondere Verwaltungsregion Hongkong auf ihr Hoheitsgebiet formlos jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der Schweiz geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, vorausgesetzt es steht fest oder wird vermutet, dass diese Person ein permanenter Aufenthalter in Hongkong ist.
(2) Die Schweiz nimmt ihrerseits unter den gleichen Bedingungen die betroffene Person zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz kein permanenter Aufenthalter in Hongkong war.
Art. 3 Übernahme von Staatsangehörigen anderer Gerichtsbarkeiten
(1) Auf Antrag der anderen Vertragspartei übernimmt jede Vertragspartei auf ihr Hoheitsgebiet einen Staatsangehörigen einer anderen Gerichtsbarkeit, welcher von der ersuchten Vertragspartei eine Bewilligung für einen permanenten Aufenthalt erhalten hat oder als Flüchtling anerkannt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede in Absatz 1 erwähnte Person zurück, vorausgesetzt es steht fest, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht im Besitze einer permanenten Aufenthaltsbewilligung oder nicht als Flüchtling auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anerkannt war.
Art. 4 Permanente Aufenthaltsbewilligung
Als permanente Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 3 gelten alle im Anhang aufgeführten Dokumente, welche von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei in Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts ausgestellt wurden.
Art. 5 Fristen
(1) Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf jedes Rückübernahmegesuch, in jedem Fall jedoch innerhalb von acht Werktagen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats, diejenigen Personen, deren Rückübernahme sie gutgeheissen hat. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den Übergabetermin.
(3) Stellt sich heraus, dass sich eine ausländische Person im Wissen einer Vertragspartei mehr als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufgehalten hat, so kann diese Vertragspartei für diese Person kein Rückübernahmegesuch mehr stellen.
Art. 6 Datenschutz
(1) Soweit für die Durchführung des Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
(a) Die Vertragspartei verwendet die erhaltenen Daten ausschliesslich zum vorgesehenen Zweck und unter Einhaltung der durch die übermittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen.
(b) Auf Anfrage informiert die erhaltende Vertragspartei die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
(c) Personendaten können ausschliesslich von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt und verwendet werden, welche für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Personendaten dürfen nur mit der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen übermittelt werden.
(d) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungseinschränkungen zu beachten. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war die Übermittlung unzulässig, so wird die erhaltende Vertragspartei darüber unverzüglich informiert. Sie ist verpflichtet, die entsprechenden Daten zu korrigieren oder zu vernichten.
(e) Dem Betroffenen ist auf Anfrage über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck, gemäss dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, Auskunft zu erteilen.
(f) Personendaten dürfen nur so lange registriert werden, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei überprüft, gestützt auf ihr innerstaatliches Recht, die Verarbeitung und Verwendung der Daten.
(g) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des innerstaatlichen Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
(2) Personendaten, welche im Rahmen der Rückübernahme zu übermitteln sind, beinhalten ausschliesslich:
(a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Familienmitglieder (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeit),
(b) die Identitätskarte oder den Pass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, usw.),
(c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderlichen Angaben,
(d) Aufenthaltsorte und Reisewege.
Art. 7 Kosten
Die Kosten der Beförderung von Personen gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Art. 8 Durchführung des Abkommens
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Immigration Depart ment der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong haben für die Durchführung des vorliegenden Abkommens die folgenden notwendigen Punkte vereinbart:
(a) die zuständigen Behörden sowie die Verfahrensabläufe für die gegenseitige Verständigung und den Vollzug der Rückübernahmen,
(b) die notwendigen Dokumente und Auskünfte für den Vollzug der Rückübernahmen,
(c) die Zahlungsmodalitäten der Kosten gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.
Diese Punkte sind im Anhang, welcher integraler Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist, ausführlich beschrieben.
Art. 9 Weitere Verpflichtungen
Dieses Abkommen berührt keine anderweitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des internationalen Rechts, insbesondere im Bereich der Auslieferungen und der Menschenrechte.
Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung und der Auslegung des vorliegenden Abkommens. Sie informieren einander regelmässig über die Voraussetzungen für die Einwanderung von Staatsangehörigen anderer Gerichtsbarkeiten. Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt.
Art. 11 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann, nach Konsultation der anderen Vertragspartei, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung muss der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich notifiziert werden.
Art. 12 Anwendungsbereich
Das vorliegende Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie auf seine Staatsangehörigen.
Art. 13 Inkrafttreten und Beendigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. In diesem Fall wird das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation nicht mehr angewendet.
Geschehen in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong am 31. März 2000 in zwei Urschriften, in englischer Sprache.
Für den | Für die Regierung |
Peter Vogler | Ambrose Siu Kwong Lee |
Anhang
1. Zu Art. 1 des Abkommens
1.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen mittels:
– gültiger Identitätskarte;
– gültigem Reisepass oder gültigem Passersatzdokument.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Schweizer Behörden die Staatsangehörigkeit ohne weitere Untersuchungen zu verlangen.
1.2 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird vermutet insbesondere mittels:
– den unter Absatz 1.1 dieses Anhangs genannten, jedoch abgelaufenen Dokumenten;
– Militärdienstbüchlein;
– Fahrausweis;
– Geburtsschein;
– Zeugenaussagen;
– Angaben der betroffenen Person;
– der von der Person gesprochenen Sprache.
In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, solange die Schweiz dies nicht widerlegt hat.
2. Zu Art. 2 des Abkommens
2.1. Der permanente Aufenthalt in Hongkong gilt als nachgewiesen insbesondere mittels:
– gültigem Pass der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong;
– gültigem Identitätsausweis von Hongkong;
– gültiger, permanenter Identitätskarte von Hongkong.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong die Rechtsstellung der betroffenen Person als permanenter Aufenthalter in Hongkong ohne weitere Untersuchungen zu verlangen.
2.2 Die Rechtsstellung eines permanenten Aufenthalters in Hongkong wird vermutet insbesondere mittels:
– den unter Absatz 2.1 dieses Anhangs genannten, jedoch abgelaufenen Dokumenten;
– Fahrausweis;
– Geburtsschein;
– Zeugenaussagen;
– Angaben der betroffenen Person;
– der von der Person gesprochenen Sprache.
In diesen Fällen gilt der permanente Aufenthalt in Hongkong als erwiesen, solange Hongkong dies nicht widerlegt hat.
3. Zu den Art. 1 und 2 des Abkommens
3.1 Sollte die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder den permanenten Aufenthalt im Sinne der Absätze 1.2 oder 2.2 dieses Abkommens feststellen, übermittelt sie schriftlich der ersuchten Vertragspartei folgende Angaben zur betroffenen Person:
(a) Vornamen und Namen, gegebenenfalls den ledigen Namen;
(b) Geburtsdatum und ‑ort;
(c) letzte bekannte Adresse im Heimatstaat;
(d) Fotokopien der Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit, die Identität oder den permanenten Aufenthalt in Hongkong nachweisen.
Die Antwort erfolgt unverzüglich und schriftlich an die ersuchende Vertragspartei.
3.2 Bei der Rückübernahme von Personen, die der medizinischen Pflege bedürfen, verfasst die ersuchende Vertragspartei zusätzlich einen Bericht über den Gesundheitszustand und legt allfällige Arztzeugnisse bei. Ausserdem erwähnt sie, ob die betroffene Person einer speziellen medizinischen oder anderen Pflege bedarf, unter Aufsicht gestellt oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
4. Zu den Art. 3 und 4 des Abkommens
4.1 Ein Rückübernahmegesuch in Anwendung von Artikel 3 des Abkommens muss folgende Informationen über die betroffene Person enthalten:
(a) Vornamen, Namen, gegebenenfalls lediger Name der Frau;
(b) Geburtsdatum und ‑ort;
(c) Staatsangehörigkeit;
(d) letzte bekannte Adresse im ersuchten Vertragsstaat;
(e) Typ, Nummer, Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Reisepapiere und Angaben über die ausstellende Behörde sowie eine Fotokopie des Reisepapiers.
4.2 Der permanente Aufenthalt gilt mittels folgender Dokumente als nachgewiesen:
(a) Auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – gültige Niederlassungsbewilligung C, welche von einer kantonalen Fremdenpolizei für eine ausländische Person, welche sich permanent in der Schweiz aufhalten darf, ausgestellt wurde;
– gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951² bezüglich Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Co n vention travel document );
– gültiger Pass für eine ausländische Person.
(b) Auf dem Hoheitsgebiet der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong: – von Hongkong ausgestellte gültige permanente Identitätskarte;
– Erklärung oder einen Brief des Immigration Department der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die bestätigen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen zum Erhalt einer permanenten Identitätskarte erfüllt.
4.3 Die Absätze 1.2 und 2.2 des vorliegenden Anhangs sind mutatis mutandis auch bei der Vermutung des permanenten Aufenthaltes anzuwenden. In diesen Fällen wird die Rückübernahme nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der ersuchten Vertragspartei vollzogen, die ihrerseits innerhalb von 15 Werktagen auf das Rückübernahmegesuch antwortet.
² SR 0.142.30
5. Zu den Art. 1–3 des Abkommens
5.1 Die folgenden Behörden sind zuständig für die Einreichung, den Erhalt und die Behandlung der Rückübernahmegesuche:
(a) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)³ Adresse : Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern Fax:+41-31/325 85 31 Tel.:+41-31/325 86 75
(b) Für die Besondere Verwaltungsregion Hongkong:
Immigration Department Enforcement and Liaison Branch Adresse : Immigration Tower, 7 Gloucester Road, Hong-Kong Fax:+852-2824 1675 Tel.:+852-2829 3838
5.2 Die Rückübernahme von Personen kann nur an folgenden Grenzstellen stattfinden:
(a) Schweizerische Eidgenossenschaft: – Internationaler Flughafen Zürich-Kloten;
– Internationaler Flughafen Genf-Cointrin.
(b) Besondere Verwaltungsregion Hongkong: – Hong-Kong International Airport
³ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern- Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (siehe AS 2014 4451 ).
6. Zu Art. 5 des Abkommens
Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmegesuches an die ersuchte Vertragspartei.
7. Zu Art. 7 des Abkommens
Die Kosten nach Artikel 7 des Abkommens werden von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen. Der Betrag wird auf das Bankkonto des Departements der anderen Vertragspartei einbezahlt.
8.
Die Vertragsparteien können diesen Anhang mittels übereinstimmenden Notenaustausch zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Im migration Department ändern.
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