Verordnung über die Sicherstellung der Betreuung der Kinder im Vorschulbereich und an... (818.12)
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Verordnung über die Sicherstellung der Betreuung der Kinder im Vorschulbereich und an der Kindergarten- und Primarstufe der Volksschule während der Corona-Pandemie

1 Betreuung der Kinder währ end der Corona-Pandemie
818.12 Verordnung über die Sicherstellung der Betreuung der Kinder im Vorschulbereich und an der Kindergarten- und Primarstufe der Volksschule während der Corona- Pandemie (vom 18. März 2020)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
5 Abs.
3 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
5 , §
54 b Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
3 , §
30 a des Volksschul gesetzes vom 7. Februar 2005
2 und §
18 Abs. 1 des Kinder- und Jugend hilfegesetzes vom 14. März 2011
4 , beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

1 Für den Vorschulbereich und die Kindergarten- und Primar stufe der Volksschule haben die Ge meinden ein minimales Betreuungs angebot sicherzustellen. Für den Vo rschulbereich können sie private Trägerschaften zur Führung eine r Kindertagesstätte verpflichten.
2 Das Betreuungsangebot gewährleist et insbesondere die Betreuung der Kinder von Eltern mit Berufstätigkeiten, die für die Versorgung unerlässlich sind, und für Kinder v on Eltern, die zwingend auf eine Be treuung angewiesen sind.
3 Ist die Schliessung ei ner Kindertagesstätte unvermeidbar, sorgen die Gemeinden für ein geeignetes Ersatzangebot.
Berufs
-
tätigkeiten

§ 2.

Berufstätigkeiten gemäss §
1 Abs. 2 üben insbesondere Perso nen aus, die in folgenden Bereichen arbeiten: a. Gesundheit, Pflege und Altersbetreuung, b. Sicherheit, c. Verkehr, d. Infrastruktur (Energie- und Wa sserversorgung, En tsorgung, Telema tik, Reinigung), e. Logistik, einschliesslich Versor gung der Bevölkerung mit Lebens mitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern, f. öffentliche Verwaltung oder Institutionen mit einem öffentlichen Auftrag, soweit die ausgeübt e Funktion unerl ässlich ist, g. Medien.
2
818.12 Betreuung der Kinder währ end der Corona-Pandemie Geltungsdauer

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 19. Mä rz 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2020.
1 OS 75, 191 ; Begründung siehe ABl 2020-03-20 .
2 LS 412.100 .
3 LS 810.1 .
4 LS 852.1 .
5 SR 818.101.24 .
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