Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen
Nr. 894b Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) vom 7. Januar 2020 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 5, 4 Absatz 1a, 5 Absatz 2b, c und d, 9 Absatz 2, 12 Absätze
2 und 4, 12a Absatz 2, 13 Absatz 3, 15 Absatz 2 bis , 16 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21a Absatz
2, 23 Absatz 2 bis , 31 Absatz 6, 33 Absatz 3, 33a Absätze 2 und 4 und 35 Absatz 4 des Ge
- setzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007
1 und Artikel 10 der Interkantona
- len Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 / 14. Sep
- tember 2007
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Stationäre und ambulante Leistungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
§ 1
Stationäre Leistungen
1 Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes über soziale Einrichtun
- gen vom 19. März 2007
3 (im Folgenden Gesetz) gelten a. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit oder ohne externe Tagesstruktur in einer anerkannten sozialen Einrichtung,
1 SRL Nr.
894
2 SRL Nr.
896
3 SRL Nr.
894 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-002
2 Nr. 894b b. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung in einer Pflegefamilie, die durch einen anerkannten Dienstleistungsanbieter der Familienpflege begleitet wird, c. Notaufnahmen, Kriseninterventionen, Beobachtungs- und Abklärungsaufenthalte in einer anerkannten sozialen Einrichtung, d. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).
§ 2
Ambulante Leistungen
1 Als Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäss § 2 Absätze 1a und e so
- wie 4 des Gesetzes gelten ambulante ergänzende Hilfen zur Erziehung.
2 Abklärungen, die der Entscheidfindung oder Indikationsstellung für ambulante oder stationäre Massnahmen dienen, sind keine ambulanten Leistungen gemäss § 2 Absätze
1a und e sowie 4 des Gesetzes.
1.2 Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 3
Stationäre Leistungen Wohnen
1 Als stationäres Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten a. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in der Struktur einer aner
- kannten sozialen Einrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006
4 , b. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in einer Aussenwohngrup
- pe oder in einer von der anerkannten sozialen Einrichtung gemieteten Wohnung.
2 Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen im stationären Wohnen gelten insbesonde
- re Betreuungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen.
§ 4
Stationäre Leistungen Arbeit
1 Als stationäres Arbeiten gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gilt die Arbeit mit oder ohne Lohn im ergänzenden Arbeitsmarkt in der Tagesstruktur einer anerkannten sozialen Einrichtung (Tagesstruktur mit oder ohne Lohn).
2 Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen gelten insbesondere Betreuungs-, Bera
- tungs- und Pflegeleistungen, welche die Entwicklung der betreuungsbedürftigen Perso
- nen im Arbeitsbereich und die Erhaltung des Arbeitsplatzes im ergänzenden Arbeits markt zum Ziel haben.
4 SR
831.26
Nr. 894b
3
§ 5
Ambulante Leistungen Wohnen
1 Als ambulante Leistungen beim Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten be
- darfsgerechte individuelle Leistungen für das Wohnen in der eigenen Wohnung, die von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.
2 Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei insbesondere: a. die lebenspraktische Begleitung, b. die Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes Leben (Coa
- ching), c. die agogische Betreuung in Krisensituationen, d. die Überwachung und die Hilfe während der Nacht, e. die Hilfe in der Haushaltsführung, f. die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten.
§ 6
Ambulante Leistungen Arbeit
1 Ambulante Leistungen bei der Arbeit gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes umfassen be
- darfsgerechte individuelle Leistungen für die Arbeit im allgemeinen Arbeitsmarkt, wel
- che von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.
2 Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei: a. die Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeits
- markt, b. die Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt, c. die Unterstützung bei der Arbeitsausführung, d. die Begleitung im Lehrverhältnis.
1.3 Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie
§ 7
Stationäre Leistungen
1 Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gelten a. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit Suchttherapie, b. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).
§ 8
Ambulante Leistungen
1 Als ambulante Leistung gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gilt die ambulante sozial
- therapeutische Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische sta
- tionäre Suchttherapie.
4 Nr. 894b
1.4 Stationäre Leistungen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche in Sonderschulinternaten
§ 9
1 Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1d des Gesetzes gelten stationäres Woh
- nen und stationäre Betreuung im Voll- oder Teilzeitinternat mit interner Sonderschule.
2 Organisation und Zuständigkeiten
§ 10
Kommission für soziale Einrichtungen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement sowie der Verband Luzerner Gemeinden schlagen dem Regierungsrat je vier Vertreterinnen und Vertreter mit den notwendigen Fachkompetenzen zur Wahl in die Kommission für soziale Einrichtungen vor.
2 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 5 der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2002
5 und Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
6 .
§ 11
Dienststelle Soziales und Gesellschaft
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft a. ist die Geschäftsstelle der Kommission für soziale Einrichtungen und bereitet de
- ren Geschäfte vor, b. ist die kantonale Verbindungsstelle gemäss Artikel 10 der Interkantonalen Verein
- barung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002/14. September
2007
7 und der Strafgesetzgebung des Bundes, c. meldet gestützt auf Artikel 31 IVSE soziale Einrichtungen, die sie dieser zu unter
- stellen beabsichtigt (IVSE-Unterstellung), d. erteilt Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte betreuungsbedürftiger Personen in ausserkantonalen sozialen Einrichtungen, prüft und begleicht die Rechnungen und fordert die geschuldeten Beiträge ein, e. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostenübernahmegaranti
- en im Zusammenhang mit dem Eintritt und bei der Einweisung von betreuungsbe dürftigen Personen in anerkannte soziale Einrichtungen, f. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostengutsprachen für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen,
5 SRL Nr.
52
6 SRL Nr.
73a
7 SRL Nr.
896
Nr. 894b
5 g. prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist, wenn keine Einigung mit der betreuungsbedürftigen Person erzielt werden kann, h. ist die zuständige kantonale Stelle für den Erlass einer Verfügung bei Streitigkei
- ten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschus
- sung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31–33 des Gesetzes, i. ist die zuständige kantonale Stelle für die Verfügung der sofortigen Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht, j. führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle, k. übt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen nach § 17 des Geset
- zes aus, l. kann eine Liste geplanter Platzierungen führen, m. ist für die Durchführung der Erhebung und Auswertung der Kennzahlen gemäss
§ 14 verantwortlich,
n. erlässt Weisungen zur Kostenregelung, zur Kostenbeteiligung, zur Betriebsrech
- nung und zur Buchführung gemäss dieser Verordnung und überprüft deren Einhal
- tung.
2 Die Kosten der Dienststelle Soziales und Gesellschaft werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.
§ 12
Dienststelle Immobilien
1 Die Dienststelle Immobilien begutachtet fachtechnisch Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungsprojekte, die mehr als 250 000 Franken kosten, und gibt eine Empfehlung zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Projekte ab.
2 Sie kann verwaltungsexterne Fachleute beiziehen.
3 Die Kosten der Begutachtung werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.
§ 13
Abklärungs- und Beratungsstelle
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Abklärungs- und Beratungs
- stelle gemäss § 21a des Gesetzes. Es hört die anerkannten sozialen Einrichtungen und die Fachstellen der Behindertenhilfe in geeigneter Weise an.
3 Planung und Steuerung
§ 14
Kennzahlen
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen weisen Kennzahlen aus a. zu ihrem Angebot und dessen Nutzung,
6 Nr. 894b b. zu Art, Umfang und Qualität der einzelnen Leistungen, c. zu Kosten und Finanzierung je Leistung, d. zur Wirkung ihrer Tätigkeit.
2 Sie erheben den individuellen Betreuungsbedarf in stationären Angeboten für er wachsene Personen mit Behinderungen mittels von der Dienststelle Soziales und Gesell schaft vorgegebenen Rastern, Wegleitungen und Richtlinien.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die zu erhebenden Kennzahlen fest und ist für die Auswertung zuständig.
§ 15
Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge richten sich nach dem im Planungsbericht ausgewiesenen Be
- darf.
2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bereitet die Leistungsaufträge mit den ge
- eigneten sozialen Einrichtungen vor und stellt der Kommission für soziale Einrichtun
- gen Antrag.
3 Die Leistungsaufträge enthalten insbesondere Bestimmungen a. zur maximalen Platzanzahl je Leistung, b. zur Zielgruppe der Angebote, c. zur IVSE-Unterstellung, d. zur Qualitätssicherung der Angebote, e. zu den Ausbildungsplätzen, f. zur Finanzierung, g. zu Aufsicht und Controlling, h. zu Geltungsdauer und Kündigung, i. zu den Massnahmen zum Schutz und Wohlergeben der betreuungsbedürftigen Per
- sonen sowie zur Förderung der Selbstbestimmung und Wahlfreiheit.
§ 16
Leistungsvereinbarungen
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft handelt mit den anerkannten sozialen Ein
- richtungen auf der Grundlage der Anerkennung und des Leistungsauftrages Leistungs
- vereinbarungen aus und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.
§ 17
Pilotprojekte
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft Gesuche zu Pilotprojekten nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Qualität und der Ethik.
2 Entspricht ein Gesuch den Vorgaben von § 12a des Gesetzes und sind entsprechende fi
- nanzielle Mittel verfügbar, so reicht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft das Ge
- such bei der Kommission für soziale Einrichtungen zur Bewilligung ein.
Nr. 894b
7
3 Nach der Evaluation der Pilotprojekte gibt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuhanden der Kommission für soziale Einrichtungen eine Empfehlung zur Anerkennung ab.
4 Kostenregelung
4.1 Allgemeines
§ 18
Ausserkantonale Einrichtungen ohne IVSE-Unterstellung
1 Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Absatz 2 des Gesetzes, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, können abgegolten werden, wenn a. die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht und nach den Bestimmun
- gen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt, b. im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht und c. die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachge
- wiesen sind.
4.2 Kostenübernahmegarantie
§ 19
Gesuch um Kostenübernahmegarantie
1 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie sind von der anerkannten sozialen Einrich
- tung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach deren Vorgaben einzureichen.
2 Mit dem Gesuch ist ein Indikationsbericht einzureichen, der über den Betreuungsbe
- darf, die Abklärungsergebnisse und das Ziel der vorgesehenen Massnahmen Aufschluss gibt und die Wahl der vorgeschlagenen Leistungserbringer begründet. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann Ausnahmefälle bezeichnen, in denen kein Indikationsbe
- richt einzureichen ist. Sie kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann laufende Kostenübernahmegarantien unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufheben.
8 Nr. 894b
4.3 Leistungspauschale
§ 20
Berechnung der Pauschale
1 Die Vollkostenpauschale entspricht dem vereinbarten IVSE-Nettoaufwand pro Verrech
- nungseinheit. Verrechnungseinheiten für stationäre Wohnangebote sind Monate à 30 Tage (Basis 360 Tage im Jahr). Bei Tagesstrukturangeboten mit und ohne Lohn gelten Monatspauschalen für vereinbarte Pensen an maximal 20 Tagen pro Monat (Basis 240 Tage im Jahr).
2 Der Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit berechnet sich aus dem anrechenbaren Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag gemäss den Vorgaben der IVSE. Bei stationären Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen wird der Betreuungsaufwand zudem nach individuellem Betreuungsbedarf abgestuft. Die abge
- stuften Vollkostenpauschalen werden pro Verrechnungseinheit für jede Stufe vor Abzug der Kostenbeteiligungen vereinbart.
3 Liegt die berechnete Vollkostenpauschale bei gleicher Indikation deutlich über oder un
- ter dem Durchschnittswert der Pauschalen vergleichbarer Angebote innerhalb und aus
- serhalb des Kantons, kann sie unter Berücksichtigung von Kennzahlenvergleichen ent
- sprechend angepasst werden.
§ 21
Abgeltung durch Pauschalen
1 Die Grundlage für die Festlegung der Vollkostenpauschalen bilden die Vollkosten je Angebot sowie das Planmengengerüst. Das Planmengengerüst stützt sich auf die Auslas
- tung der letzten zwei abgeschlossenen Betriebsjahre und des dem Jahr der Festlegung folgenden Budgetjahres, sofern sich die Struktur und das Angebot der anerkannten sozialen Einrichtung nicht wesentlich verändert haben. Bei stationären Leistungen ge
- mäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes wird zudem auf den individuellen Betreuungsbedarf je Bedarfsgruppe abgestützt.
2 Die Vollkostenpauschalen gemäss § 12 Absätze 1 und 1 bis des Gesetzes werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
3 Quersubventionierungen zwischen den Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a–d des Geset
- zes sind nicht zulässig.
4 Innerhalb einer anerkannten sozialen Einrichtung gilt für alle betreuungsbedürftigen Personen mit der gleichen Indikation dieselbe Vollkostenpauschale.
5 Bei der Festlegung der Vollkostenpauschale für anerkannte Sonderschulinternate sind durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft und die Dienststelle Volksschulbildung die Leistungen des Internatsbereichs von jenen des Schulbereichs abzugrenzen.
Nr. 894b
9
§ 22
Rechnungsstellung
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen stellen der Dienststelle Soziales und Gesell
- schaft monatlich die effektiv erbrachten Leistungen nach Abzug der Kostenbeteiligun
- gen in Rechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Ausnahmen von der monatlichen Rechnungsstellung vereinba
- ren. Sie kann Vorgaben zur Form der Rechnungsstellung erlassen.
2 Die maximal anrechenbare Jahresleistung entspricht einer Auslastung von 100 Prozent gemäss Leistungsvereinbarung im Jahresdurchschnitt.
§ 23
Rückerstattung von Leistungspauschalen
1 Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung hat dem Kanton unrechtmässig bezogene Leistungspauschalen zurückzuerstatten.
4.4 Kostengutsprache
§ 24
Kostengutsprache
1 Die betreuungsbedürftige Person füllt das Anmeldeformular für den Bezug ambulanter Leistungen aus. Für den Bezug ambulanter Leistungen für erwachsene Personen mit Be
- hinderungen hat die betreuungsbedürftige Person ihren Unterstützungsbedarf mit ei
- nem Bedarfsermittlungsinstrument der Abklärungs- und Beratungsstelle zu ermitteln und es bei dieser einzureichen.
2 Die Abklärungs- und Beratungsstelle überprüft den ermittelten Bedarf und nimmt ge
- gebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der betreuungsbedürftigen Person vor.
3 Gestützt auf den ermittelten Bedarf reicht die betreuungsbedürftige Person das Gesuch um Kostengutsprache bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach deren Vorga
- ben ein.
4 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet mittels Verfügung über das Ge
- such um Kostengutsprache. Kostengutsprachen können befristet und mit Auflagen ver
- sehen werden. Sie können unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufgehoben werden.
§ 25
Vorläufige Kostengutsprache
1 Ist ein rascher Wechsel von einem stationären Angebot zu einer ambulanten Fachleis
- tung notwendig und kann vorgängig das ordentliche Verfahren gemäss § 24 nicht durch
- geführt werden, kann eine vorläufige Kostengutsprache erteilt werden.
10 Nr. 894b
2 Die gesuchstellende Person übermittelt innert fünf Arbeitstagen nach Erstbezug der ambulanten Fachleistung das Anmeldeformular inklusive der Bestätigung des beabsich
- tigten Leistungsbezuges durch die betreuende anerkannte soziale Einrichtung an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
3 Die gesuchstellende Person erhält in diesem Fall eine vorläufige Kostengutsprache für maximal drei Monate. Diese wird der betreuenden anerkannten sozialen Einrichtung zur Kenntnis zugestellt.
4 Nach Abschluss des Verfahrens gemäss § 24 Absatz 1–3 verfügt die Dienststelle Sozia
- les und Gesellschaft rückwirkend ab Erstbezug der Leistung eine definitive Kostengut
- sprache oder hebt die Kostengutsprache ab dem Zeitpunkt der Verfügung auf.
§ 26
Weitere Aufgaben der Abklärungs- und Beratungsstelle
1 Die Abklärungs- und Beratungsstelle ist Kontaktstelle für Fragen zu ambulanten und stationären Leistungen für betreuungsbedürftige Personen, für deren gesetzliche Vertre
- tung, für soziale Einrichtungen, Behindertenorganisationen und weitere Fachpersonen.
§ 27
Direktzahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen
1 Die Beiträge für ambulante Fachleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des Gesetzes können direkt an die anerkannte soziale Einrichtung geleistet werden, wenn a. die berechtigte Person die finanziellen Leistungen nicht an die anerkannte soziale Einrichtung weiterleitet, b. die berechtigte Person die Einkommensverwaltung nicht selber wahrnehmen kann oder c. Besonderheiten des ambulanten Angebotes, wie unregelmässige und geringe Inan
- spruchnahme der Leistungen oder betriebswirtschaftliche Gründe, vorliegen.
2 Direktzahlungen an eine anerkannte soziale Einrichtung statt an die berechtigte Person werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft verfügt.
§ 28
Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen
1 Als vergleichbarer Aufenthalt in einer anerkannten sozialen Einrichtung zur Ermittlung der Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderun
- gen gelten die stationären Leistungen, welche die betreffende Person anstelle einer am
- bulanten Lösung benötigen würde. Massgebend sind die Vollkosten entsprechend der
Nr. 894b
11
§ 29
Kantonale Assistenzleistungen
1 Die Kostengutsprachen sind auf maximal 35 Franken Entschädigung pro Person und Stunde begrenzt. Pro Monat darf die Abgeltung für ambulante Fach- und Assistenzleis
- tungen insgesamt die Vollkostenpauschale eines vergleichbaren stationären Aufenthalts in einer anerkannten sozialen Einrichtung im Kanton Luzern nach Anrechnung der Kostenbeteiligung nicht überschreiten.
2 Für kantonale Assistenzleistungen können frühestens zwei Jahren nach Wohnsitznahme der anspruchsberechtigten Person im Kanton Luzern Kostengutsprachen erteilt werden.
5 Kostenbeteiligung
5.1 Allgemeines
§ 30
Kostenbeteiligungsordnung
1 Jede anerkannte soziale Einrichtung erlässt eine Kostenbeteiligungsordnung, die insbe
- sondere die Höhe der Kostenbeteiligung bei Spital- und Ferienaufenthalten bis maximal
90 Tage regelt. Im Weiteren sind darin die Grundsätze für die Ermässigung der Kosten
- beteiligung gemäss § 37 zu regeln.
2 Die Kostenbeteiligungsordnung bedarf der Genehmigung durch die Dienststelle Sozia
- les und Gesellschaft.
3 Die Kostenbeteiligungsordnungen gelten für betreuungsbedürftige Personen mit Wohn
- sitz im Kanton Luzern. Für betreuungsbedürftige Personen aus anderen Kantonen ist die IVSE massgebend.
5.2 Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
§ 31
Rechnungsstellung
1 Die Kostenbeteiligung wird monatlich in Rechnung gestellt.
12 Nr. 894b
2 Soweit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invali
- denversicherung vom 19. Juni 1959
8 , gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinter
- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
9 oder gemäss Bundesgesetz über die Un
- fallversicherung vom 20. März 1981
10 besteht, erhöht sich die geschuldete Kostenbetei
- ligung um diesen Betrag.
§ 32
Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
1 Die Kostenbeteiligung bei anerkannten stationären Angeboten gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes für Kinder und Jugendliche beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.
2 Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).
3 Die Kostenbeteiligung für die ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung als ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss § 2 Absatz 1 beträgt 80 Franken pro Familie und Monat unabhängig von der Intensität der Begleitung. Bei den weiteren Leistungen ge
- mäss § 2 Absatz 1 wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.
§ 33
Sonderschulinternate
1 Die Kostenbeteiligung in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat a. bei 6 oder 7 Übernachtungen in der Woche Fr. 450.– b. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche Fr. 300.– c. bei 3 Übernachtungen in der Woche Fr. 225.– d. bei 2 Übernachtungen in der Woche Fr. 150.– e. bei 1 Übernachtung in der Woche Fr. 75.–
2 Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonder
- schulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteils
- mässig in Rechnung gestellt.
3 Für die Sonderschulung richtet sich der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag nach der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015
11 .
§ 34
Stationäre Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie
1 Die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialtherapeutischen Suchtthera
- pie beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.
8 SR
831.20
9 SR
831.10
10 SR
832.20
11 SRL Nr.
544
Nr. 894b
13
2 Soweit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Invali
- denversicherung
12 oder gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi
- cherung
13 besteht, beträgt die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialthe
- rapeutischen Suchttherapie 4500 Franken pro Monat und Person. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundes
- gesetz über die Invalidenversicherung
14 , gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hin
- terlassenenversicherung
15 oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
16
hin
- zugezählt.
3 Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in denen der Ein- oder der Austritt liegt, tageweise erhoben und anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).
4 Bei der ambulanten sozialtherapeutischen Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie wird auf eine Kostenbeteiligung ver
- zichtet.
5.3 Erwachsene Personen mit Behinderungen
§ 35
Kostenbeteiligung
1 Die Höhe der Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen in an
- erkannten sozialen Einrichtungen mit stationärem Wohnangebot beträgt pro Person und Monat 4500 Franken. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit
wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
17
, ge
- mäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
18 oder gemäss Bun
- desgesetz über die Unfallversicherung
19 hinzugezählt.
2 Die Kostenbeteiligung wird im Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung ge
- stellt (maximal 30 Tage).
3 Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine Tagesstruktur ohne Lohn besuchen, in welcher sie über Mittag Betreuung und Verpflegung benötigen, haben eine Kostenbeteiligung für das Mittagessen von 10 Franken pro Tag und für die Betreuung von 35 Franken pro Tag zu übernehmen. Das Gleiche gilt für Personen in ei
- ner Tagesstruktur mit Lohn, wenn sie einen hohen Betreuungsbedarf über Mittag auf
- weisen und weniger als 200 Franken pro Monat verdienen.
12 SR
831.20
13 SR
831.10
14 SR
831.20
15 SR
831.10
16 SR
832.20
17 SR
831.20
18 SR
831.10
19 SR
832.20
14 Nr. 894b
§ 36
Kosten auf dem Arbeitsweg
1 Die Kosten für die individuelle Begleitung auf dem Arbeitsweg werden bei er wachsenen Personen mit Behinderungen, die in einem stationären Wohnangebot leben, von diesem Wohnangebot getragen. Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine stationäre Tagesstruktur nutzen, haben sich mit ihrem Lohn angemes
- sen an den Kosten des Arbeitsweges zu beteiligen. Für den darüber hinausgehenden Teil können sie eine Kostengutsprache beim Kanton beantragen.
§ 37
Ermässigung
1 Kann die Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen mit Eigen
- mitteln der betreuungsbedürftigen Person und den Leistungen der Sozialversicherungen nicht gedeckt werden, kann deren Höhe von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft befristet ermässigt werden.
2 Erwachsene Personen mit Behinderungen, die dauerhaft in stationären Wohnangeboten wohnen, erhalten pro Abwesenheitstag eine Rückerstattung von 25 Franken zuzüglich der Rückerstattung einer allfälligen Hilflosenentschädigung.
6 Betriebsrechnung und Buchführung
§ 38
Jahresrechnung und Kostenrechnung
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen, die über eine Leistungsvereinbarung verfü
- gen, führen eine Kostenrechnung mit Kostenträgern je Angebot, basierend auf ihrer Jahresrechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt Richtlinien zur Rech
- nungslegung und zur Kostenrechnung. Sie orientiert sich an den Vorgaben der IVSE und an den Vorgaben der Branchenverbände. Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen können abweichende Kontenrahmen vereinbart werden.
2 Der Dienststelle Soziales und Gesellschaft sind gemäss ihren Vorgaben jährlich der Ge
- schäftsbericht, die Jahresrechnung zusammen mit der Kostenrechnung, der Kapitalnach
- weis, der Revisionsbericht und die Kennzahlen einzureichen, insbesondere die Abwe
- senheitstage bei stationären Wohnangeboten.
3 Das Angebot an beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
20 ist ab zwei Personen in der Kostenrech
- nung separat zu erfassen. Für eine Person kann der Aufwand und Ertrag dieser Massnah
- men in der Kostenrechnung zusammen mit dem Angebot für erwachsene Personen mit Behinderungen ausgewiesen werden.
20 SR
831.20
Nr. 894b
15
4 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die eingereichten Unterlagen. Sie ver
- gleicht die Angaben mit dem Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung und ver
- fügt nötigenfalls Massnahmen.
§ 39
Revision
1 Die Trägerschaft hat durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2 Ist die Trägerschaft gesetzlich zu einer Revision verpflichtet, lässt sie die Jahresrech
- nung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt oder ordentlich prüfen. Ist die Trägerschaft gesetzlich zu keiner Revision verpflichtet, lässt sie mindestens einen Review (PS910) gemäss den Schweizer Prüfungsstandards von Treuhand Suisse und Ex
- pertSuisse durchführen.
§ 40
Grundsätze der Betriebsrechnung
1 Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung mit Leistungsvereinbarung hat je Angebot die nach der IVSE anrechenbaren Betriebsaufwände durch anrechenbare Betriebserträge, Kostenbeteiligungen und Leistungspauschalen zu decken.
§ 41
Folgekosten von Investitionen
1 Zur Anerkennung von Investitionen hat die Trägerschaft der anerkannten sozialen Ein
- richtung vorgängig ein Gesuch an die Kommission für soziale Einrichtungen zu stellen. Sie hat darin nachzuweisen, dass das geplante Vorhaben bedarfsgerecht, kostengünstig und wirtschaftlich ist und dass die Finanzierung gesichert ist.
2 Folgekosten, welche aus Investitionen bis 250 000 Franken resultieren, sind anerkannt, wenn sie Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Für die Anerkennung der Folge kosten, welche aus Investitionen über 250 000 Franken resultieren, ist die Kommission für soziale Einrichtungen zuständig. Massgebend ist jeweils der Gesamtbetrag der Inves
- tition.
3 Folgekosten von anerkannten Investitionen sind verursachergerecht den einzelnen Leistungsangeboten zu belasten. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die Ein
- zelheiten fest.
4 Die Kommission für soziale Einrichtungen kann für Investitionsprojekte Kennwerte als Kostendach für Folgekosten festlegen.
5 Der Kanton richtet keine Investitionsbeiträge aus.
16 Nr. 894b
§ 42
Abschreibungen
1 Abschreibungen auf Immobilien, Mobilien, Fahrzeugen, Maschinen, EDV und ande
- rem sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Sie werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Es gelten folgende jährlichen Maximalsätze: a. Immobilien und Sachanlagen
2,5 Prozent b. Mobilien
1. Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen
20 Prozent
2. Fahrzeuge
20 Prozent
3. Informatik und Kommunikationssysteme
33 1/3 Prozent
4. Investitionen in Mietliegenschaften
20 Prozent
5. übrige Sachgüter
20 Prozent
2 Für den Beginn der Abschreibungen ist die betriebliche Nutzung massgebend.
3 Bereits bestehende Anlagen werden vom Restbuchwert auf die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
4 Die Aktivierungsgrenze wird festgelegt für a. Immobilien auf 50 000 Franken, b. Mobilien auf 3 000 Franken. Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.
§ 43
Rückstellungen
1 Rückstellungen können gebildet werden für in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit oder für zu erwartende Abgän
- ge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Feststellung des ordentlichen oder aus
- serordentlichen Aufwandes notwendig ist.
2 Die Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Ihr Zweck muss eindeutig belegt sein. Sie dürfen nur für den definierten Zweck verwendet werden. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
21 sinnge
- mäss.
§ 44
Nicht anrechenbarer Aufwand
1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten a. Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land, ausserhalb des Angebotes der anerkannten sozialen Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien sowie externe Therapien, soweit diese nicht zum Behandlungskonzept der anerkannten sozialen Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Behörde angeordnet sind,
21 SR
220
Nr. 894b
17 c. Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für indivi
- duelle Medikamente und Hilfsmittel, d. kalkulatorische Kosten (Zinsen und/oder Abschreibungen), e. Kosten für Schülertransporte.
§ 45
Anrechenbarer Betriebsertrag
1 Als anrechenbarer Ertrag gelten die betriebseigenen Erträge. Dies sind insbesondere a. Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion (Kontengruppe 63), b. übrige Erträge aus Leistungen an Betreute (Kontengruppe 65), c. Miet- und Kapitalzinsertrag (Kontengruppe 66), d. Erträge aus Nebenbetrieben (Kontengruppe 67), e. Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte (Kontengruppe 68), f. Betriebsbeiträge und Spenden (Kontengruppe 69), sofern sie zweckgebunden für Bereiche gemäss § 2 Absatz 1a–e des Gesetzes ausgerichtet wurden.
2 Zu erwartende Beiträge sind am Jahresende abzugrenzen. Differenzen zu den abge
- grenzten Beiträgen sind im Zeitpunkt der Zahlung der laufenden Rechnung zu belasten oder gutzuschreiben.
§ 46
Spenden
1 Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbu
- chen.
2 Spenden mit einem bestimmten Zweck zugunsten von Bereichen gemäss § 2 Absatz
1a–e des Gesetzes sind diesen Bereichen gutzuschreiben. Solche für betreuungsbedürfti
- ge Personen oder spezifische Anschaffungen können nach Abzug der Fundraising-Auf
- wände als Einlage in einen zweckgebundenen Spendenfonds übertragen werden. Spen
- den mit einem unbestimmten Zweck können in der Kostenrechnung der Trägerschaft gutgeschrieben werden. Gleichzeitig werden der Trägerschaft auch die Fundraising-Auf
- wände belastet.
3 Die anerkannten sozialen Einrichtungen regeln die Zuweisung, Entnahme und Verwen
- dung der Spenden und Legate in einem Reglement.
§ 47
Schwankungsfonds
1 Anerkannte soziale Einrichtungen mit privater Trägerschaft, die während eines Betriebsjahres Leistungen in der vereinbarten Qualität wirtschaftlich erbringen und einen Mehrertrag erzielen, haben die daraus resultierenden Betriebsergebnisse aus den einzelnen Bereichen oder Angeboten pro Rechnungsjahr einem gesamthaften Schwan
- kungsfonds oder den jeweiligen Schwankungsfonds für einzelne Bereiche oder Angebo
- te zuzuweisen.
18 Nr. 894b
2 Die Höhe der Schwankungsfonds darf insgesamt 10 Prozent des durchschnittlich ver
- einbarten IVSE-Nettoaufwandes der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Liegt der durchschnittliche IVSE-Nettoaufwand der letzten drei Jahre unter 10 Millionen Franken, dürfen die Schwankungsfonds 20 Prozent nicht übersteigen. Falls für Tagesstrukturen mit Lohn gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes ein separater Schwankungsfonds geführt wird, kann dieser in jedem Fall bis zum Plafond von 20 Prozent des anrechenbaren IVSE-Nettoaufwandes geäufnet werden. Schwankungsfondskapital über 10 Millionen Franken oder Plafondüberschüsse müssen dem Kanton zurückerstattet werden. Für die Berechnung der Plafondlimiten werden alle bisherigen Rücklagen gemäss § 41a des Ge
- setzes und frühere Rücklagen zum Produktivitätsausgleich nach Vorgabe des Bundes
- amts für Sozialversicherungen einbezogen.
3 Schwankungsfonds sind bei Rechnungslegung gemäss Swiss GAAP FER 21 passivsei
- tig im Fondskapital und bei Rechnungslegung gemäss Schweizerischem Obligationen
- recht passivseitig im Fremdkapital separat auszuweisen.
§ 48
Verluste
1 Verluste sind mit bestehenden Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes aus den Vorjahren oder aus dem Schwankungsfonds gemäss § 13 des Gesetzes zu decken.
2 Ungedeckte Verluste sind auf die neue Rechnung vorzutragen.
7 Anerkennung und Aufsicht
§ 49
Gesuch und Antrag
1 Die Trägerschaft der sozialen Einrichtung hat das Gesuch um deren Anerkennung oder um die Änderung einer bestehenden Anerkennung bei der Dienststelle Soziales und Ge
- sellschaft einzureichen.
2 Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft unterbreitet der Kommission für soziale Einrichtungen mit einem Antrag das Anerkennungsgesuch oder das Gesuch um Ände
- rung einer bestehenden Anerkennung.
§ 50
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn a. aufgrund des geltenden Planungsberichtes ein Bedarf für das Angebot der sozialen Einrichtung besteht, b. die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes oder des Kantons sichergestellt ist,
Nr. 894b
19 c. die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung der betreuungsbedürf
- tigen Personen und eine ihnen angemessene Betreuung gewährleistet sind sowie für eine ausgewogene Ernährung und die ärztliche Versorgung gesorgt ist, d. die Sicherheit und der Schutz der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind, e. die Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmungsrechte der erwachsenen Personen gefördert werden beziehungsweise gewährleistet ist, dass Kinder und Jugendliche bei allen Entscheiden, die einen wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, ihrem Alter entsprechend beteiligt werden, f. das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt wird, aus denen er
- sichtlich ist, welche Leistungen die soziale Einrichtung erbringt, g. eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorgewiesen werden kann, h. die bevorzugte Aufnahme von Personen aus dem Kanton Luzern gewährleistet wird, i. die soziale Einrichtung über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit den Leistungen verbunden sind, verfügt, j. die Leitung und die Mitarbeitenden über die für die Erbringung der Leistungen nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Personen genügt, k. die Gebäude und Anlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesonde
- re jenen des behindertengerechten Bauens und des Brandschutzes, l. die soziale Einrichtung über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Siche
- rung der Qualität verfügt.
§ 51
Überprüfung der Anerkennung
1 Die Anerkennung kann jederzeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Ertei
- lung des Leistungsauftrages überprüft werden.
§ 52
Qualitätsentwicklung und -sicherung
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Quali
- tätsmanagementsystem eigener Wahl, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstruk
- turen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Si
- cherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung.
2 Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Qua
- litätsstandards in Weisungen fest.
§ 53
Aufsicht
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht die anerkannten sozialen Einrich
- tungen regelmässig und überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die Besuche finden mindestens alle vier Jahre statt.
20 Nr. 894b
2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die Berichte der anerkannten sozialen Einrichtungen zur Umsetzung des Qualitätsmanagements, welche unter anderem auf den Qualitätsberichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft wahrt bei der Ausübung der Aufsichtstätig
- keit die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sowie die Geschäfts
- geheimnisse der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Überprüfung gemäss den Ab
- sätzen 1 und 2 hat angemessen zu erfolgen.
§ 54
Meldepflichten
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der Dienststelle Soziales und Gesell
- schaft zu melden: a. besondere Vorkommnisse in Bezug auf die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuungsbedürftigen Personen, b. den Wechsel der für die Leitung der anerkannten sozialen Einrichtung verantwort
- lichen Personen, c. bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäu
- lichkeiten und Einrichtungen; dies gilt insbesondere für die Erweiterung, die Ver
- legung oder die Einstellung des Betriebes.
§ 55
Rückerstattung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung
1 Für die Rückforderung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung kommt
§ 26 des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996
22 sinngemäss zur Anwendung.
§ 56
Meldung von Mutationen
1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind zu folgenden Meldungen an die Dienst
- stelle Soziales und Gesellschaft verpflichtet: a. Austritte sowie Übertritte innerhalb derselben Einrichtung innert Monatsfrist, b. Zahl der anerkannten Plätze, die nicht belegt sind, c. Änderungen des Wohnsitzes der betreuungsbedürftigen Personen, d. Änderungen des Wohnsitzes der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, e. Änderungen bei den Massnahmen für die betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, f. Änderungen der Beistandschaftspersonen.
22 SRL Nr.
601
Nr. 894b
21
§ 57
Freie Plätze
1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt eine Liste aller nicht belegten Plätze in anerkannten sozialen Einrichtungen. Sie kann eine Liste über die an einer Aufnahme in
- teressierten betreuungsbedürftigen Personen führen. Sie kann Aufnahmen vermitteln oder anordnen.
8 Schlichtungsstelle
§ 58
Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen angerufen werden.
§ 59
Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät sowohl betreuungsbedürftige Personen als auch anerkann
- te soziale Einrichtungen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2 Die Barrierefreiheit des gesamten Schlichtungsverfahrens für Personen mit Behinde
- rungen ist gewährleistet. Auf Antrag der betreuungsbedürftigen Person oder ihrer gesetz
- lichen Vertretung werden die je nach Behinderungsart notwendigen Unterstützungsmass
- nahmen kostenlos gewährt.
§ 60
Zusammensetzung, Wahl und Sekretariat
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier Mitglieder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Je zwei Mitglieder nehmen die Interessen der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtun
- gen wahr.
2 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und je einer Interessenvertretung der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.
3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.
§ 61
Einleitung des Verfahrens
1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
2 Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begrün
- det bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.
22 Nr. 894b
3 Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Ein
- reichung einer Klage angerufen werden.
§ 62
Verhandlung
1 Die Schlichtungsstelle lädt die betreuungsbedürftige Person, die anerkannte soziale Einrichtung und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält a. das Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle sowie Ort und Zeit der Verhand
- lung, b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle, c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen sowie die Namen der er schienenen Personen, d. die Begehren der Parteien, e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung und eine allfällige Empfehlung der Schlichtungsstelle, f. die Unterschriften der Parteien und der protokollführenden Person.
§ 63
Abschluss des Verfahrens
1 Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekom
- men einer Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.
2 Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlich
- tungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durch
- führung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.
§ 64
Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht ver
- gütet.
Nr. 894b
23
§ 65
Entschädigung der Schlichtungsstelle
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
23 .
2 Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.
23 SRL Nr.
73a
24 Nr. 894b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.01.2020
01.01.2020 Erstfassung G 2020-002
Nr. 894b
25 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.01.2020
01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-002
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