(1) Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 1 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung⁶ und gemäss Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung über das «DubliNet»-System. Es sind ausschliesslich die dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Bei technischen Problemen können in Ausnahmefällen andere Kommunikationssysteme, in erster Linie Fax, verwendet werden, um eine rasche Behandlung der Gesuche zu gewährleisten. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, technische Probleme unverzüglich zu beheben und einander in schriftlicher Form über Funktionsstörungen des «DubliNet»-Systems zu unterrichten.
(2) Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden erfolgt in französischer oder subsidiär in englischer Sprache.
⁶ ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sowie der Dublin III-Verordnung und der Durchführungsverordnung kann jede Vertragspartei, handelnd durch die zuständige Behörde, ein Treffen zwischen den Experten einberufen. Zeit und Ort dieser Treffen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden bestimmt.
Art. 8 Modalitäten des Inkrafttretens
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die vereinbarten Änderungen dieser Vereinbarung bestimmen die Form ihres Inkrafttretens.
(3) Bei einer Modifizierung der Dublin III-Verordnung und/oder der Durchführungsverordnung werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern.