Zusatzprotokoll
zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, betreffend die Produktehaftpflicht Abgeschlossen am 2. November 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1994² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1995 In Kraft getreten am 25. Juni 1995 ¹ AS 1995 3827 ; BBl 1994 V 661 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 12. Dez. 1994 ( AS 1995 3813 )
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
in Erwägung der Artikel 1 und 4 des Vertrages vom 29. März 1923³ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, nachstehend «Zollvertrag» genannt,
in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein Gesetze über die Produktehaftpflicht erlassen haben,
in Erwägung, dass gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Zollvertrages die Bestimmungen über die Haftung des Importeurs fehlerhafter Produkte auf den Handel zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht anwendbar sind,
im Hinblick auf die gleichzeitige Änderung des Abkommens vom 25. April 1968⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen, welche die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über Ersatzansprüche aus der Haftung für fehlerhafte Produkte im anderen Vertragsstaat ermöglicht,
haben beschlossen, dieses Zusatzprotokoll abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.631.112.514 ⁴ SR 0.276.195.141
Art. 1
Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.
Art. 2
Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
Art. 3
Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.
Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.
Für die | Für das |
Flavio Cotti | Mario Frick |
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