Umweltschutzverordnung (701)
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Umweltschutzverordnung

Nr. 701 Umweltschutzverordnung (USV) vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998
1 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

§ 1

Kantonale Umweltschutzfachstelle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie
2 nimmt die Aufgaben der kantonalen Umwelt
- schutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2 Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat kei
- ne andere Behörde bezeichnet.

§ 2

Branchenabkommen
1 Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzu
- schliessen.
1 SRL Nr.
700
2 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 1, 5, 7, 9, 10, 14, 16–18, 20, 22, 25, 29–34, 36–38, 46 und
50 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 553
2 Nr. 701

§ 3

Umweltschutzstelle der Gemeinde
1 Die Umweltschutzstelle der Gemeinde koordiniert auf Gemeindeebene die Umwelt
- schutzmassnahmen und berät Private und kommunale Behörden in den Belangen des Umweltschutzes.
2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

§ 4

Umweltbeobachtung
1 Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.
2 Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.
3 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.

§ 5

Förderung
1 Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesge
- setz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)
3 sind der Dienststelle Um
- welt und Energie einzureichen.
2 Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interes
- ses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal
30 Prozent der Kosten.
3 Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten.

§ 6

Information
1 Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umwelt
- belastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt. *
2 Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Verfü
- gung.
3 SRL Nr.
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 701
3
3 Luftreinhaltung
3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

§ 7

Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung
1 Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, sind: a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen, b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie, c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleis
- tung, d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindest
- grösse beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985
4 und e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behör
- de.

§ 8

Stückholzkessel
1 Stückholzkessel müssen die Bestimmungen der LRV einhalten und dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis dafür kann durch eine Bestätigung der Schweizeri
- schen Vereinigung für Holzenergie erbracht werden.
3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

§ 9

Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sanie
- rung * a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuer
- ungswärmeleistung bis 350 kW, b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feu
- erungswärmeleistung bis 70 kW.
2 Bei allen andern Feuerungsanlagen ist für Messung, Kontrolle und Sanierung die Dienststelle Umwelt und Energie zuständig.
4 SR
814.318.142.1 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 701

§ 10

Organisation der Feuerungskontrolle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.
2 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt wer
- den.
3 Die Kontrollpersonen haben der Gemeinde pro Kontrolle einen Betrag für Administration und Beratung sowie für die Abgeltung des kantonalen Aufwands (Quali
- tätssicherung, Verbrauchsmaterial usw.) abzuliefern.
4 Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Be
- richt über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen. *

§ 11

Ausbildung und Ausrüstung
1 Ausgebildete Fachleute sind Personen mit dem Fachausweis des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) für Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.
2 Bis Ende des Jahres 2002 werden als Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure auch Fachpersonen zugelassen, welche eine mit dem BBT-Abschluss vergleichbare Aus bildung vorweisen können.
3 Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des zuständigen Bundesamtes erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen.
*

§ 12

Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen
1 Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert drei Jahren zu sanieren.

§ 13

Kaminhöhe
1 Bei der Bestimmung der Kaminhöhe ist Artikel 6 LRV zu beachten.
3.3 Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung

§ 14

Allgemeine Aufgaben
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. kann für bestehende stationäre Anlagen Erleichterungen gemäss Artikel 11 LRV gewähren,
Nr. 701
5 b. überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kann vom Inhaber ei
- ner stationären Anlage fallweise oder kontinuierlich eine Überwachung emissions
- relevanter Grössen, beispielsweise durch Emissions- oder Immissionsmessungen sowie auch durch die Erstellung von Stoffbilanzen, verlangen, c. erteilt die Zustimmung zu Umgehungsleitungen zum Schutz von Abgasreini
- gungsanlagen gemäss Artikel 16 LRV, d. ist Meldestelle für die Verwendung oder Abgabe von Brennstoffen der Qualität B gemäss Artikel 23 und Anhang 5 LRV.

§ 15

Massnahmen bei Grossemittenten
1 Grossemittenten nach § 14 EGUSG sind Betriebe mit Emissionen von über 5 Tonnen Stickoxiden oder flüchtigen organischen Verbindungen pro Jahr.
2 Bei Grossemittenten ist in der Regel mittels Sanierungskonzepten eine Reduktion des Schadstoffausstosses auf die Hälfte des LRV-konformen Zustands zu erreichen.

§ 16

Emissionsverbund
1 Als Grundlage für die Berechnung der Emissionen eines Emissionsverbundes dient eine Emissionsbilanz, welche Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen enthält.
2 Die beteiligten Betriebe reichen der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich gemein
- sam die Emissionsbilanz der im Verbund enthaltenen Anlagen ein.

§ 17

Lenkungsabgaben
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi
- schen Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 1997
5 .

§ 17a

* Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in La
- gen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.
2 In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundes
- rechts.
5 SR
814.018
6 Nr. 701
4 Lärmschutz

§ 18

Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi
- schen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheits
- gefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996
6 .
2 Es kann für Lärmmessungen und andere Kontrollen die Luzerner Polizei
7 beiziehen.

§ 19

* Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen *
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet die Mehrjahrespläne zuhanden des Re
- gierungsrates. *
2 Über die Aufnahme von sanierungsbedürftigen Gemeindestrassen oder Abschnitten da
- von in die Mehrjahrespläne entscheidet der Regierungsrat.

§ 19a

* Lärmsanierung der Eisenbahnen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Schallschutzmassnahmen an beste
- henden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen. *
5 Abfallbewirtschaftung
5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Abfallplanung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt Daten über die wichtigsten Abfallströme und führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen.
2 Es bearbeitet die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, De
- partementen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern.
3 Es legt dem Regierungsrat die Abfallplanung zum Beschluss vor.
6 SR
814.49
7 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 18, 39 und 45 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 701
7

§ 21

* Getränkeverpackungen
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
8 vollzieht die Bestim
- mungen nach der eidgenössischen Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli
2000
9 .

§ 22

Elektrische und elektronische Geräte
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössi
- schen Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998
10 .

§ 23

* Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen
1 Die Vorschriften in den §§ 188 und 191–195 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989
11 zum Baubewilligungsverfahren finden auf Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen sinngemäss Anwendung.
2 Das Projektbewilligungsgesuch ist auch im Kantonsblatt öffentlich bekannt zu machen.
3 Nach Ablauf der Einsprachefrist gibt die Gemeinde zum Projekt und zu allfälligen Ein
- sprachen ihre Stellungnahme ab, soweit der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig ist.

§ 24

Deponienachsorge
1 Als Deponienachsorge gilt gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes über den Umwelt
- schutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983
12 der Abschluss, die Nachsor
- ge und die Sanierung der Deponie.
5.2 Sonderabfälle

§ 25

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen.
8 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 21, 25, 35, 38 und 41a die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwe
- sen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
9 SR
814.621
10 SR
814.620
11 SRL Nr. 735
12 SR
814.01 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 701
2 Es entsorgt insbesondere a. die Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt werden kann, b. die Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger seine Entsorgungspflicht we
- gen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton hat.
3 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahme
- stellen für Kleinmengen von Haushaltchemikalien und sammelt und entsorgt die überge
- benen Abfälle für die Gemeinden. Diese tragen die Kosten der Entsorgung anteilmässig nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl. Die Finanzierung erfolgt über die Gebühren ge
- mäss § 30 EGUSG. *
5.3 Spezielle Abfallanlagen

§ 26

Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Bau
- maschinen
1 Ausgediente Strassenfahrzeuge, Baumaschinen und dergleichen sowie Bestandteile da
- von dürfen im Freien nur auf bewilligten Sammelplätzen gelagert werden.
2 Bei Sammelplätzen sind die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990
13 sinngemäss anzuwenden.

§ 27

Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
1 Der Annahme- und der Verladeplatz für ausgediente Strassenfahrzeuge und Bauma
- schinen sind mit einem dichten und widerstandsfähigen Belag zu versehen und über einen Schlammsammler und Mineralölabscheider zu entwässern.
2 Die Vorbereitungs- und Demontagearbeiten sind auf einem dichten, abflusslosen und überdeckten Platz durchzuführen, der für die gefahrlose Entnahme von Treibstoff, Schmierölen, Säuren und dergleichen eingerichtet ist.
3 Die bautechnische Ausführung der Verkehrswege und des Betriebsareals ist den örtli
- chen Grund- und Quellwasserverhältnissen anzupassen.
4 Die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Karosserien und Bestandteile sind in ei
- nem Gebäude zu lagern.
13 SR
814.600
Nr. 701
9

§ 28

Metallhaltige Abfallsperrgüter
1 Metallhaltige Abfallsperrgüter dürfen im Freien nur auf bewilligten Lagerplätzen, in Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels oder in den Sammelstellen der Gemeinden gelagert werden.
2 Die Gemeinden richten Sammelstellen ein oder organisieren Sonderabfuhren für me
- tallhaltige Abfallsperrgüter.
3 Für die Gestaltung und den Betrieb der Lagerplätze und Aufbereitungsanlagen des Alt
- metallhandels gilt sinngemäss § 27.
4 Lagerplätze für metallhaltige Abfallsperrgüter und Aufbereitungsanlagen des Altmetall
- handels sind Abfallanlagen gleichgestellt.
5.4 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten

§ 29

Kataster
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt einen Kataster über die Deponien und ande
- re durch Abfälle belastete Standorte.
2 Sie erteilt die Bewilligung für die Veräusserung oder die Teilung eines im Kataster ein
- getragenen Grundstücks. *

§ 30

Untersuchungen, Sanierungsbedarf
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet über den Sanierungsbedarf.

§ 31

Sanierungsprojekt
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verlangt ein Sanierungsprojekt.
2 Sie entscheidet über das Sanierungsprojekt und ordnet die Sanierung an. *

§ 31a

* Sicherstellung der Kostendeckung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann vom Verursacher oder von der Verursache
- rin eine Sicherstellung für die Deckung seines oder ihres voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung gemäss Artikel 32d
bis
Absät
-

§ 32

Beiträge an die Sanierungskosten
1 Über die Beiträge an die Sanierungskosten entscheidet der Regierungsrat.
10 Nr. 701
2 Das Gesuch um Kostenbeiträge ist bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzurei
- chen.
3 Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen.
4 Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach Bundesrecht bestimmt.
5 Deponien und Standorte müssen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen geschaffen und betrieben worden sein, damit Kantonsbeiträge gemäss § 32 Absatz 1c EGUSG geleistet werden können. Diese betragen maximal 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskos
- ten.

§ 32a

* Ausfallkosten
1 Die Sonderabgabe zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, beträgt pro abgabepflichtige Per son
12 Franken. Sie wird von den Gemeinden jährlich mit der Steuerrechnung (Schluss
- rechnung) erhoben. Die in Rechnung gestellten Sonderabgaben werden den Gemein den in den Steuerabrechnungen gutgeschrieben. *
2 Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Als abgabepflichtige natürliche Personen gelten Personen, die eine Personal
- steuer nach § 230 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999
14 zu entrichten ha
- ben. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern ist die Sonderabgabe von beiden Part
- nern zu entrichten. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind: * a. * quellensteuerpflichtige Personen nach den §§ 101 ff. StG, b. * Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen nach § 63 Absatz 1b StG.
3 Die Dienststelle Finanzen stellt den Gemeinden jeweils zu Beginn eines Jahres 11 Franken pro abgabepflichtige Person in ihrer Gemeinde gemäss dem von der Dienststel
- le Steuern gemeldeten Registerbestand per Ende des Vorjahres in Rechnung und leitet die Einnahmen auf ein dafür eingerichtetes Konto weiter, das vom Kanton treuhände
- risch verwaltet wird. 1 Franken der Sonderabgabe gemäss Absatz 1 verbleibt den Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Erhebung der Sonderabgabe und zur Deckung der Abschreibungen. *
4 Die Auszahlung an die Gemeinde zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche sie als Verursacherin zu tragen hat, erfolgt im Rahmen der vorhandenen dafür reservierten Mittel gestützt auf einen Kostentragungsentscheid der zuständigen Stelle des Kantons. Sofern nicht genügend reservierte Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vorhanden sind, erfolgt später eine Nachzahlung des noch offenen Be trags. *
14 SRL Nr.
620
Nr. 701
11
6 Bodenschutz

§ 33

Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Massnahmen gemäss Artikel 33 des Umweltschutzgesetzes, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
15 Massnahmen, Nutzungseinschränkungen und Sanierungen nach Artikel 34 des Umwelt
- schutzgesetzes.

§ 34

Umgang mit dem Boden
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien für den sachgerechten Um
- gang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen.
2 Gewachsener Boden kann auf geeigneten Standorten zwischengelagert werden.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie berät Interessierte bei der Einrichtung von Bo
- denbörsen.
7 Umweltgefährdende Stoffe

§ 35

Zuständigkeit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucher
- schutz
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestim
- mungen nach der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risiko
- reduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005
16 . *
2 ... *
3 Sie erteilt die Bewilligung zur Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen vor Nagetieren (Rodentizide).
15 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 33, 36 und 41 die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
16 SR
814.81 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Nr. 701

§ 36

Besondere Zuständigkeiten
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben im Zusam menhang mit der Verwendung umweltgefährdender Stoffe (Pflanzenbehandlungsmittel) an National- und Kantonsstrassen wahr.
2 Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ver
- wendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr und erstellt für öffentli
- che Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo Auf
- taumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie überwacht und vollzieht die Bestimmungen betreffend Lagerung und Verwendung von Dünger und gleichgestellten Erzeugnissen ge
- mäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. *
8 Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse
8.1 Vorsorge, allgemeine Aufgaben

§ 37

Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz (Art. 10 USG) wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Dienststellen fallen und in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen ent
- halten sind.
2 Sie unterhält einen Pikettdienst für ABC-Ereignisse. *

§ 38

Arbeitsgruppe Störfallverhütung
1 Die Arbeitsgruppe Störfallverhütung koordiniert die Aufgaben des Katastrophenschut
- zes (Art. 10 USG), insbesondere die Vorsorge, unter den kantonalen Dienststellen und führt den Kataster für umweltgefährdende Stoffe (Risikokataster).
2 In der Arbeitsgruppe sind die Gebäudeversicherung, die Dienststelle Lebensmittelkon
- trolle und Verbraucherschutz, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversi
- cherungszentrums sowie die Dienststelle Umwelt und Energie vertreten; die Leitung ob
- liegt der Dienststelle Umwelt und Energie. *

§ 39

Meldestelle
1 Die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei ist die Meldestelle gemäss Bundesrecht.
Nr. 701
13

§ 40

Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz
1 Die Einsatzzentrale bietet die Dienste gemäss den Alarmplänen auf, die Einsatzleitzen
- trale ergreift die nötigen Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz.

§ 41

Alarmierung und Information der Bevölkerung
1 Die Alarmierung und die Information der Bevölkerung werden in einer Weisung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes geregelt.

§ 41a

* Gefahrengutbeauftragtenverordnung
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht im Bereich der Strasse die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung) vom
15. Juni 2001
17 .
8.2 ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
*

§ 42

Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung
1 Einen Strahlenwehrstützpunkt (A) führt die Feuerwehr Luzern, einen Bio- und einen Chemiewehrstützpunkt (B,C) führt die Feuerwehr Emmen und einen Ölwehrstützpunkt (C) führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee. *
2 Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern, Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim.
3 Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu.
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
18 kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Ab
- sprachen über Gebietszuteilungen treffen. *

§ 43

Kantonsexpertinnen und -experten
1 Der Regierungsrat ernennt Kantonsexpertinnen und -experten für die Strahlenwehr, die Biowehr sowie die Chemie- und Ölwehr. Sie sind dem kantonalen Feuerwehrinspektorat unterstellt. *
2 Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Justiz- und Sicher
- heitsdepartement genehmigt werden muss. *
17 SR
741.622
18 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 42–44 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
14 Nr. 701
3 Der Regierungsrat legt die Entschädigung im Einzelfall fest.

§ 44

Aufgaben des Feuerwehrinspektorats
1 Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonsexper
- tinnen und -experten die Ausbildung und sorgt für die nötige Ausrüstung und deren Be
- schaffung. *
2 Es kann Fachberaterinnen oder -berater ernennen, deren Aufgaben und Entschädigun
- gen vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt werden. *

§ 45

Einsatz
1 Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und für Bagatellfälle.
2 Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei.

§ 46

Rechnungsführung
1 Die Kosten für einen Einsatz der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr stellen die Gemein
- den gemäss den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorats direkt der Verursa
- cherin oder dem Verursacher in Rechnung. *
2 Die Kosten für einen Einsatz des Stützpunkts stellt die Dienststelle Umwelt und Ener
- gie der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
3 Die Rechnung für die Stützpunkte führt die Dienststelle Umwelt und Energie.
4 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat dele
- gieren. *
9 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 47

Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren
1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet. *
2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festge
- legt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist.
Nr. 701
15

§ 48

Verfahrensvorschriften
1 Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, müssen gemäss den Be
- stimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden.
2 Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung. *
3 Sie beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht nach dem Eingang der Auflageergeb
- nisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der Regel innert einem Monat. *
10 Bearbeitungszeit

§ 49

*
1 Bei Anfragen und ähnlichen Eingaben sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 10 Arbeitstagen zu erledigen. Bei Gesuchen sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 30 Arbeitstagen mit Entscheid zu erledigen.
2 Bei Baubewilligungsverfahren gelten die in § 68 der Planungs- und Bauverordnung
19 genannten Fristen.
3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behe
- bung von gerügten Mängeln des Gesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.
4 Werden die in Absatz 1 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisa
- torische Massnahmen vorzusehen.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50

Übergangsbestimmung
1 Die Rückstellungen gemäss § 60 der Umweltschutzverordnung vom 29. September
1989
20 werden von der Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet und zur Anschaffung von Ausrüstungen für die Ölwehr weiterverwendet.
2 Ausrüstungsgegenstände der ehemaligen Ölwehrstützpunkte werden auf die verblei
- benden Stützpunkte aufgeteilt.
19 SRL Nr.
736
20 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701)
16 Nr. 701

§ 51

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Umweltschutzverordnung vom 29. September 1989
21 wird aufgehoben.

§ 52

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft
22 . Sie ist zu veröffentlichen.
21 K 1989 1865 und G 1990 1 (SRL Nr. 701)
22 Vom Bund genehmigt am 24. Februar 1999.
Nr. 701
17 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.12.1998
01.01.1999 Erstfassung G 1998 553

§ 6 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 9 Abs. 1

08.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 242

§ 10 Abs. 4

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 11 Abs. 3

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 17a

03.02.2009
01.03.2009 eingefügt G 2009 42

§ 19

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 411

§ 19

17.11.2009
01.12.2009 Titel geändert G 2009 380

§ 19 Abs. 1

26.09.2017
01.01.2018 geändert G 2017-097

§ 19a

17.11.2009
01.12.2009 eingefügt G 2009 380

§ 19a Abs. 1

26.09.2017
01.01.2018 geändert G 2017-097

§ 21

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 23

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 25 Abs. 3

29.01.2016
01.03.2016 geändert G 2016 3

§ 29 Abs. 2

16.09.2014
01.10.2014 eingefügt G 2014 352

§ 31 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 31a

16.09.2014
01.10.2014 eingefügt G 2014 352

§ 32a

17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-043

§ 32a Abs. 1

27.06.2017
01.03.2017 geändert G 2017-073

§ 32a Abs. 2

27.06.2017
01.03.2017 geändert G 2017-073

§ 32a Abs. 2, a.

27.06.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-073

§ 32a Abs. 2, b.

27.06.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-073

§ 32a Abs. 3

27.06.2017
01.03.2017 geändert G 2017-073

§ 32a Abs. 4

27.06.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-073

§ 35 Abs. 1

29.01.2016
01.03.2016 geändert G 2016 3

§ 35 Abs. 2

29.01.2016
01.03.2016 aufgehoben G 2016 3

§ 36 Abs. 3

29.01.2016
01.03.2016 geändert G 2016 3

§ 37 Abs. 2

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 38 Abs. 2

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-077

§ 41a

28.01.2003
01.02.2003 geändert G 2003 8 Titel 8.2
09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 42 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 42 Abs. 4

17.11.2000
01.01.2001 geändert G 2000 346

§ 43 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 43 Abs. 2

17.11.2000
01.01.2001 geändert G 2000 346

§ 44 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 44 Abs. 2

17.11.2000
01.01.2001 geändert G 2000 346

§ 46 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 46 Abs. 4

09.01.2018
01.02.2018 eingefügt G 2018-006

§ 47 Abs. 1

18.11.2008
01.12.2008 geändert G 2008 411

§ 48 Abs. 2

18.11.2008
01.12.2008 geändert G 2008 411

§ 48 Abs. 3

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 49

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385 Anhang 1
18.11.2008
01.12.2008 Inhalt geändert G 2008 411 Anhang 1
08.09.2009
01.07.2009 Inhalt geändert G 2009 276 Anhang 1
29.10.2013
01.01.2014 Inhalt geändert G 2013 523 Anhang 1
15.10.2019
01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-044
18 Nr. 701 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.12.1998
01.01.1999 Erlass Erstfassung G 1998 553
17.11.2000
01.01.2001

§ 42 Abs. 4

geändert G 2000 346
17.11.2000
01.01.2001

§ 43 Abs. 2

geändert G 2000 346
17.11.2000
01.01.2001

§ 44 Abs. 2

geändert G 2000 346
27.11.2001
01.01.2002

§ 49

geändert G 2001 385
28.01.2003
01.02.2003

§ 41a

geändert G 2003 8
23.03.2004
01.04.2004

§ 11 Abs. 3

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 21

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 23

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 31 Abs. 2

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 48 Abs. 3

geändert G 2004 166
08.09.2006
01.01.2007

§ 9 Abs. 1

geändert G 2006 242
30.11.2007
01.01.2008

§ 19

geändert G 2007 411
11.12.2007
01.01.2008

§ 6 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 10 Abs. 4

geändert G 2007 445
18.11.2008
01.12.2008

§ 47 Abs. 1

geändert G 2008 411
18.11.2008
01.12.2008

§ 48 Abs. 2

geändert G 2008 411
18.11.2008
01.12.2008 Anhang 1 Inhalt geändert G 2008 411
03.02.2009
01.03.2009

§ 17a

eingefügt G 2009 42
08.09.2009
01.07.2009 Anhang 1 Inhalt geändert G 2009 276
17.11.2009
01.12.2009

§ 19

Titel geändert G 2009 380
17.11.2009
01.12.2009

§ 19a

eingefügt G 2009 380
29.10.2013
01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert G 2013 523
16.09.2014
01.10.2014

§ 29 Abs. 2

eingefügt G 2014 352
16.09.2014
01.10.2014

§ 31a

eingefügt G 2014 352
29.01.2016
01.03.2016

§ 25 Abs. 3

geändert G 2016 3
29.01.2016
01.03.2016

§ 35 Abs. 1

geändert G 2016 3
29.01.2016
01.03.2016

§ 35 Abs. 2

aufgehoben G 2016 3
29.01.2016
01.03.2016

§ 36 Abs. 3

geändert G 2016 3
17.02.2017
01.03.2017

§ 32a

eingefügt G 2017-043
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 1

geändert G 2017-073
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 2

geändert G 2017-073
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 2, a.

eingefügt G 2017-073
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 2, b.

eingefügt G 2017-073
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 3

geändert G 2017-073
27.06.2017
01.03.2017

§ 32a Abs. 4

eingefügt G 2017-073
26.09.2017
01.01.2018

§ 19 Abs. 1

geändert G 2017-097
26.09.2017
01.01.2018

§ 19a Abs. 1

geändert G 2017-097
09.01.2018
01.02.2018

§ 37 Abs. 2

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018 Titel 8.2 geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 42 Abs. 1

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 43 Abs. 1

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 44 Abs. 1

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 46 Abs. 1

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 46 Abs. 4

eingefügt G 2018-006
20.11.2018
01.01.2019

§ 38 Abs. 2

geändert G 2018-077
15.10.2019
01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-044
Anhang
1
(Stand 01.
01.2020
) Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren
1 Verkehr
11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp * massgebliches Verfahren
11.2 **Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Trei b- stoffzollg esetz vom 22. März 1985
1 ) Projektbewilligungsverfahren (§§
69
ff. Strassengesetz vom 21. März 1995)
11.3 Andere Hochleistungs und Hauptve r- kehrsstrassen (HLS und HVS)
11.4 Parkhäuser und plätze für mehr als
500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (§
19
6 Pl
a- nungs
- und Baugesetz vom 7.
März
1989 [PBG])
1
3 Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade und En t lade Einrichtungen Nutzungsplanungsverfahren (§§
61
ff. PBG)
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplä t- zen in Seen oder mehr als 50 Boot s- plätzen in Fliessgewässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 **Anlagen zur thermischen Energiee r- zeugung mit einer Feuerungswärm e- tung vonmehr als 100 MWth bei fossilen Ene rgieträgernmehr al s 20 MWth bei er neuerbaren Energieträgernmehr als 20 MWth bei kom binierten Energieträgern (fossil und erneue r bar) Baubewilligungsverfahren (§
196 PBG) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (
SR 814.
011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV ( SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
1 SR 725.116.2
Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behan d- lungskapaz ität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstrat) pro Jahr Baubewilligungsverfahren (§
196 PBG)
21.3 **Speicher und Laufkraftwe r ke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installier- ten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP:
1. Stufe: in der Verordnung über die Umweltve
r- träglichkeitsprüfung vom 19. Okt
ober
1988
2 geregelt
2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (§
196 PBG)
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grund- wasser) mit mehr als 5 MW t h Konzessionsverfahren
(§§
10
ff. Wa
s- ser nutzungs
- und Wasserversorgung
s- gesetz vom 20.
Januar 2003
3
)
21.6 **Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (§
196 PBG)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Er d- gas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer instal lierten Leistung v on mehr als 5 MW Nutzungsplanungsverfahren (§§
61
ff. PBG)
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installie r ten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden ang e bracht sind
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas , Brenn und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als
50 000 m
3 Gas bzw. 5000 m
3 Flüssi gkeit enthalten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (
SR 814.011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV ( SR 814.011 ) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
2 SR 814.011
3 SRL Nr. 770
3 Wasserbau Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
30.1 Werke zur Regulierung des Wasse r- standes oder des Abflusses von natürl i- chen Seen von mehr als 3 km
2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebs- vo r schriften Projektbewilligungsverfahren
(§§ 17 ff. Wasserbaugesetz
vom
17. Juni 2019 [WBG]
4
)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Ve r- bauungen, Eindämmungen, Korrekti o- nen, Geschiebe- und Hochwasserrüc k- halteanlagen im Kostenvoran schlag von mehr als 10 Mio. Fra n ken
30.3 Schüt tungen in Seen von mehr als
1
0
000 m
3 Bewilligungsverfahren (§§ 29
ff.
WBG
)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und and e- rem Material aus Gewässern von m ehr als 5
0 000 m
3 pro Jahr (ohne ei nmalige Entnahme aus Gründen der Hochwas- sers i cherheit)
4 Entsorgung
40.4 Iner t stoffdeponien mit einem Dep o- nievolumen von mehr als 50
0 000 m
3 Projektbewilligungsverfahren (§ 25
Ei
n- führungsgesetz zum Bundesg
esetz über
den Umweltschutz vom 30. März
1998 [
EGUSG
]
5
)
40.5 Reaktordeponien
40.6 Reststoffdeponien
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10
000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Be handlung von mehr als 5000 t Ab fällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Projektbewilligungsverfahren (§ 25 EGUSG)
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t So n- derabfälle
40.9 A bwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 2
0 000 Einwoh- nergleichwerten Projektgenehmigungsverfahren (§ 20 Einführungsgesetz zum Bun
desgesetz über den Schutz der Gewässer vom
27.
Januar 1997
6
) * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (
SR 814.011)
4 SRL Nr. 760 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr. 702
6 Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Gelä n- dekammern oder für den Zusammen- schluss von Schneesportgebi e ten Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG)
60.3 Terrainveränderungen von mehr als
5000 m
2 für Schneesportanlagen
60.4 Besch neiungsanlagen, sofern die b e- schneibare Fläche über 50
000 m
2 be- trägt Nutzungsplanungsverfahren (§§ 61 ff. PBG)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünena n- lagen für mehr als 2
0
000 Z uschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75
000 m
2 ode r für eine Kapa- zität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Ve r- anstaltungen Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG) ∗ Gemäss Anhang zur Verord nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (
SR
814.011)
7 Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
70.1 ** Aluminiumhütten Baubewilligungsve
rfahren (§ 196 PBG)
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhü t- tung von Sch rott und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m
2 Betrieb s- fläche oder einer Produktions kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Sy n- th ese von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapaz i tät von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthe- se von Pflanzenschutzmittel, Bi ozid und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m
2 Betrieb s- fläche oder einer Produktions kapazität von mehr als 10
000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produ k- ten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a
70.6 a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapaz i- tät von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff und Munitionsfabriken
70.9 Schlä chtereien und fleischverarbeite n de Betriebe mit einer Produktionskapa zität von mehr als 5000 t im Jahr
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produktionsk a- pazität von mehr als 2
0
000 t pro Jahr
70.11 Glashütten mit einer Produktionskapaz i- tä t von mehr als 3
0
000 t im J ahr
70.12 Zellstoff (Zellulose )Fabriken mit einer Produk tionskapazität von mehr als
5
0
000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke ∗ Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19
. Oktober 1988 (
SR 814.011) ** Gemäss Artikel 12 Absatz 3 UVPV ( SR 814.011) ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören.
8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp* massgebliches Verfahren
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als
400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewäs- serungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamte r- schliessungsprojekte von mehr als
400 ha Verfahren der Genehmigung des Vo
r- projekts (§ 75 Kantonale Landwir
t- schaftsverordnung vom 3. N
ovember
1998
7 )
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
80.3 Kies und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewi nnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesam t- volumen von mehr als 30
0
000 m
3 Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG)
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftl i- cher Nutztiere, wenn die Gesamtkapaz i- tät des Betriebs 125 Grossvieheinhe iten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufu tter verz ehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVEFaktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember
1998
8
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als
7500 m
2 Bebauungsplanverfahren (§ 170 PBG)
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilze n- tren mit ei ner Lagerfläche von mehr als
20 000 m
2 oder einem La gervolumen vo n mehr als 12
0
000 m
3 Baubewilligungsverfahren (§ 196 PBG)
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Senderei n- richtungen) mit 500 kW oder mehr Sen- derleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organi s- men eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom
9. Mai 2012
9 durchgeführt wer den soll * Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (
SR 814.011)
7 SRL Nr. 903
8 SR 910.91
9 SR 814.912
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