Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung... (631.122)
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Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald

631.122
24. Oktober 2007 Einführungsverordnung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald (EV NFA Wald) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Staatsbeiträge mit Bundesbeteiligung
1 Waldgesetzgebung dem Kanton oder Dritten Abgeltungen gewährt.
2 oder Dritten Finanzhilfen gewährt.
3

Art. 2

Eigenständige Staatsbeiträge
1 Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für a Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen Bestimmungen des Betriebsplans betreffend die Erfüllung der besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, b technische Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden, c die Ausbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, d waldbauliche Massnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion.
2 beitragsberechtigten Kosten leisten für a Waldverbesserungen, b Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem Holz, c forstliche Planungsgrundlagen, die der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen.

Art. 3

Beitragsberechnung
1
2 abgewichen werden kann.
3 Massnahmen entsteht.

Art. 4

Übergangsbestimmung
1 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert worden sind und bei denen der Bundesbeitrag
ab 2008 wegfällt, können von 2008 bis 2011 mit zusätzlichen Staatsbeiträgen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten ergänzt werden. Die Beiträge sind möglichst in Form von leistungsabhängigen Pauschalen auszurichten.
2 entstehenden, beitragsberechtigten Kosten nicht überschreiten.

Art. 5

Änderung eines Erlasses Die Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV [BSG 921.111] ) wird wie folgt geändert:

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt längstens bis am 31. Dezember 2013. Bern, 24. Oktober 2007 Gasche Anhang
24.10.2007 EV BAG 07–129, in Kraft am 1. 1. 2008 Änderungen
4.7.2012 BAG 12–62, in Kraft am 1. 12. 2012
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