Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (725a)
CH - LU

Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Nr. 725a Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) vom 23. Januar 2018 (Stand 1. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf §§ 2 Absatz 1, 7 Absatz 2, 13, 14 Absatz 2, 17 Absätze 5 und 6, 18 Absatz 3,
19 Absatz 2, 25 Absatz 3, 31 Absatz 1, 37 Absatz 4, 38 Absatz 2, 39, 42 Absatz 1d, 43 Absatz 7, 48 Absatz 3, 49 Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die Aufgaben des Kantons gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986
2 und die im Kantonalen Jagdgesetz vom 4. Dezember 2017
3
(im Fol
- genden: Gesetz) der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Jagdreviere
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis der Jagdreviere.
1 SRL Nr.
725
2 SR
922.0
3 SRL Nr.
725 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-015
2 Nr. 725a
2 Verpachtung der Jagdreviere

§ 3

Jagdpachtvertrag und Pachtbedingungen
1 Die Jagdreviere werden bis spätestens Ende Februar des letzten Jagdpachtjahres der vorangehenden Pachtperiode für eine neue Pachtperiode verpachtet.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt für alle Jagdgesellschaften einen ein
- heitlichen Jagdpachtvertrag auf. Der Jagdpachtvertrag wird von der Reviergemeinde im Auftrag des Kantons mit der Jagdgesellschaft abgeschlossen und enthält die Pachtbedin
- gungen und im Anhang eine Karte im Massstab 1 : 25
000 mit den rechtsgültigen Gren
- zen des Jagdreviers.

§ 4

Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft
1 Die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft beträgt für jedes Jagdrevier drei Jagdpächterinnen oder -pächter und zusätzlich einen Jagdpächter oder eine Jagdpächte
- rin pro 250 ha Revierfläche.
2 Bei Jagdrevieren mit einer Seefläche von mindestens 50 ha wird die Seefläche nur zur Hälfte angerechnet.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald berechnet für jedes Jagdrevier die Mindest
- zahl und gibt diese mit der Ausschreibung der Jagdreviere zur Neuverpachtung bekannt.

§ 5

Ausschreibungsverfahren
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Jagdreviere spätestens im Januar des letzten Jagdpachtjahres im Luzerner Kantonsblatt zur Neuverpachtung aus.
2 Die Ausschreibung enthält neben der Mindestpächterzahl und dem Schatzungswert für jedes Jagdrevier den Termin, bis zu welchem die Pachtgesuche bei der Reviergemeinde einzureichen sind.
3 Die Pachtgesuche müssen den Schatzungswert erreichen und der Anforderung betref
- fend Mindestpächterzahl entsprechen.
4 Mangelhafte oder verspätet eingereichte Pachtgesuche werden bei der Verpachtung der Jagdreviere nicht berücksichtigt.

§ 6

Durchführung der Verpachtung
1 Wer ein Pachtgesuch einreicht, hat anzugeben, für wen dieses Gesuch gilt, und den Nachweis zu erbringen, dass er die vorgeschriebene Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft rechtsgültig vertritt.
2 Über die Verpachtung ist ein Protokoll zu führen, das der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert zehn Tagen seit der Pachtvergabe zuzustellen ist.
Nr. 725a
3
3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verpachtung erlässt die Reviergemeinde einen anfechtbaren Entscheid, der den Parteien und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuzustellen ist.
4 Nach rechtskräftiger Verpachtung des Jagdreviers hat der zeichnungsberechtigte Vertre
- ter oder die zeichnungsberechtigte Vertreterin der Jagdgesellschaft den schriftlichen Pachtvertrag, der in drei Exemplaren ausgefertigt ist, zu unterzeichnen. Ein Exemplar verbleibt bei der Reviergemeinde, je ein Exemplar geht an die Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald und an die Jagdgesellschaft.

§ 7

Personelle Veränderungen
1 Personelle Veränderungen im Pachtverhältnis während der laufenden Jagdpachtperiode sind von der Jagdgesellschaft der Reviergemeinde und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.

§ 8

Jagdpachtzins und Zuschlag
1 Der jährliche Jagdpachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zuschlag nach §
10 Ab
- satz
1 des Gesetzes bis zum 1. April im Voraus bei der Reviergemeinde zu bezahlen.
2 Die Reviergemeinde liefert den Anteil des Kantons am jährlichen Jagdpachtzins samt dem jährlichen Zuschlag bis zum 15. April der Staatskasse ab. Der Zuschlag wird der kantonalen Jagdkasse gutgeschrieben.
3 Berechtigung zur Ausübung der Jagd

§ 9

Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsaus
- weise
1 Die Jagdfähigkeitsausweise der anderen Kantone werden anerkannt.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anerkennt einen ausländischen Jagdfähig
- keitsausweis, wenn im Vergleich mit der kantonalen Jagdprüfung folgende Vorausset
- zungen erfüllt sind: a. Die Ausbildungsdauer ist mindestens gleich lang, b. die Ausbildungsinhalte sind gleichwertig.
3 Berechtigt der ausländische Jagdfähigkeitsausweis zur Ausübung der Jagd im Her
- kunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz
2 nicht erfüllt, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ergänzend eine Eignungsprüfung oder einen
ange
- passten Lehrgang verlangen.
4 Die Kosten für die Ausbildungsergänzungen werden den Absolventinnen und Absol
- venten in Rechnung gestellt.
4 Nr. 725a

§ 10

Jagdpässe
1 Der Jahresjagdpass enthält eine Fotografie und die Personalien des Inhabers oder der Inhaberin. Er ist zu unterzeichnen.
2 Der Tagesjagdpass enthält die Personalien sowie die Angaben über Ort und Dauer der Gültigkeit. Er ist zu unterzeichnen und bei der Jagdausübung zusammen mit einem Per
- sonalausweis mitzuführen.
3 Jagdpässe sind nicht übertragbar. Sie sind gültig, wenn die Passgebühr bezahlt ist.

§ 11

Gebühren
1 Die Jagdpassgebühren betragen a. für Jagdpächterinnen und -pächter und Jagdaufseherinnen und -aufseher
1. mit Wohnsitz im Kanton Luzern Fr. 70.– pro Jahr
2. ohne Wohnsitz im Kanton Luzern Fr. 140.– pro Jahr b. für Jagdgäste
1. mit Wohnsitz im Kanton Luzern Fr. 30.– pro Tag / Fr. 140.– pro Jahr
2. ohne Wohnsitz im Kanton Luzern Fr. 40.– pro Tag / Fr. 280.– pro Jahr
2 Jagdberechtigen aus Jagdrevieren, die an den Kanton Luzern angrenzen, wird der Jagd
- pass gebührenfrei abgegeben, sofern der Nachbarkanton Gegenrecht gewährt.

§ 12

Nachweis der Treffsicherheit
1 Für den Bezug eines Jagdpasses ist die Treffsicherheit mit der auf der Jagd verwende
- ten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis darf bei der Ausstellung des Jagdpasses nicht älter als ein Jahr sein.
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung:
1. Scheibendistanz: 90–150 m,
2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8,
3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt. b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elek
- tronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von maximal 30 m oder auf Rollhase oder Tontaube:
1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge.
3 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt ein Formular zur Verfügung, auf wel
- chem der Schütze oder die Schützin und der Standwart oder die Standwartin oder ein Mitglied der Jagdprüfungskommission die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
5 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung.
Nr. 725a
5
6 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann gleichwertige ausserkantonale und aus
- ländische Nachweise der Treffsicherheit anerkennen.

§ 13

Versicherungen
1 Die Vereinshaftpflichtversicherung nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes muss die Ersatz
- rechte der Geschädigten mindestens bis zum Gesamtbetrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden decken.
2 Die Unfallversicherung nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes muss mindestens für folgende Versicherungsleistungen abgeschlossen werden: a.
20
000 Franken im Todesfall, b.
100
000 Franken bei gänzlicher Invalidität, c.
40 Franken Taggeld ab dem 3. Tag während 730 Tagen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nebst unbegrenzten Heilungskosten.
3 Die Jagdgesellschaft hat der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die entsprechenden Versicherungsnachweise jeweils vor Beginn des neuen Jagdjahres einzureichen.
4 Jagdplanung und Jagdbetrieb

§ 14

Bestandeserhebung und Abschussplanung
1 Die Jagdgesellschaften haben in ihrem Jagdrevier den Bestand der jagdbaren Wildarten nach den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu erheben. Für die re
- vierweise bewirtschafteten Arten ist gestützt auf die Bestandeserhebung und unter Be
- rücksichtigung der Konstitution der Wildtiere sowie der Wald-Wild-Situation ein Ab
- schussplan zu erstellen. Der Abschussplan ist gemäss § 26 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999
4 im Einvernehmen mit dem zuständigen Revierförster oder der zu
- ständigen Revierförsterin zu erstellen und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis spätestens 31. Mai einzureichen.
2 Die Jagdgesellschaften beteiligen sich in ihrem Jagdrevier an der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordinierten Bestandeserhebung der revierübergreifend zu re
- gulierenden Wildarten. Die entsprechenden Abschusspläne werden durch die Dienststel
- le Landwirtschaft und Wald erstellt, wo nötig mit den Nachbarkantonen abgestimmt und zusammen mit den Jagdbetriebsvorschriften erlassen. Im Bedarfsfall können die Ab
- schusszahlen und Bejagungsmodalitäten für die einzelnen Jagdreviere von der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald festgelegt werden.
4 SRL Nr.
945
6 Nr. 725a

§ 15

Jagdzeiten
1 Für folgende Tierarten gelten gegenüber dem Bundesrecht eingeschränkte Jagdzeiten: a. Rehbock und Schmalreh: Vom 1. Mai bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel und mit Schrot gejagt werden. b. Rehgeiss: Vom 1. bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel und mit Schrot gejagt werden. c. Rehkitz: vom 1. Oktober bis 15. Dezember. d. Feldhase: vom 1. November bis 15. Dezember. e. Gämse: vom 1. September bis 15. Dezember. f. Rothirsch: vom 1. August bis 15. Dezember.
2 Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Schon- und Jagdzeiten.

§ 16

Ausnahmen vom Nachtjagdverbot
1 Vom Nachtjagdverbot ausgenommen sind die winterliche Ansitzjagd auf Raubwild
und die Ansitzjagd auf Schwarzwild.

§ 17

Bewegungsjagden
1 Treib- und Drückjagden dürfen vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt wer
- den.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzei
- ten Treib- und Drückjagden vor dem 1. Oktober und nach dem 15. Dezember erlauben.

§ 18

Jagdwaffen und Hilfsmittel
1 Bezüglich der Verwendung von Jagdwaffen und Hilfsmitteln gelten die bundesrechtli
- chen Bestimmungen.
2 Für den Fangschuss auf verletzte Tiere sind Faustfeuerwaffen, Fangschussgeber und der Schrotschuss gestattet. Die verwendete Munition muss eine dem Wild angepasste Auftreffenergie aufweisen, um das Tier sicher zu erlösen.
3 Jagdpächterinnen und -pächter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher sind berechtigt, Saat- und Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringeltauben, Türkentauben und verwil
- derte Haustauben auch mit der Kleinkaliberwaffe zu erlegen.
4 Eingesetzte Fallen sind mit dem Namen und Vornamen oder mit der Jagdpassnummer der verantwortlichen Person eindeutig zu kennzeichnen.

§ 19

Munition und Schussdistanz
1 Für die Jagdkugelpatronen gelten die folgenden Anforderungen und Schussdistanzen:
Nr. 725a
7 Wildart Minimalenergie in Joule bei Distanz in m maximale Schussdistanz in m Rothirsch
2000
200
220 Gämse
1500
200
220 Schwarzwild
2000
200
200 Reh
1000
150
150 Für andere Wildarten dürfen Jagdkugelpatronen auf maximal 100 m eingesetzt werden. Die verwendete Patrone muss die für das bejagte Tier erforderliche Minimalenergie auf
- weisen, um sicher und schnell zu töten.
2 Vollmantelgeschosse sind ausser für den Fangschuss nicht erlaubt.
3 Gämsen und Rothirsche dürfen nur mit der Kugel erlegt werden.
4 Schwarzwild darf nur mit der Kugel oder mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden. Flintenlaufgeschosse sind auf eine maximale Distanz von 50 m erlaubt.
5 Für Schrotschüsse beträgt die maximale Schussdistanz 30 m. Patronen mit Schrotkör
- nern von mehr als 4,5 mm Durchmesser sind verboten.
6 Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10
Prozent tole
- riert.

§ 20

Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden
1 Für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Schwarzwild müssen die Hunde und ihre Führerinnen und Führer eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach den Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen oder eines Rasseclubs absolviert haben.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Prüfungen, die mindestens gleichwer
- tig sind, anerkennen.
3 Für die laute Jagd dürfen nur sicht-, spur- oder fährtenlaute Stöber- oder Laufhunde oder andere Hunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm eingesetzt werden. Für die Wasservogeljagd gilt diese Einschränkung nicht.
4 Für die Jagd auf Rehwild vom 1. Mai bis 30. September dürfen Hunde nur für die Nachsuche eingesetzt werden.
5 Auf verletztes Wild ist eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen. Bei der Jagdausübung muss jede Jagdgesellschaft jederzeit ein für die Nachsuche geprüftes Hundegespann anfordern können. Der Hundeführer oder die Hundeführerin muss nicht Jagdpächter oder Jagdpächterin oder Jagdaufseher oder Jagdaufseherin der betreffenden Jagdgesellschaft sein.
6 Die geprüften Hunde und deren Führerinnen und Führer sind der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald bis jeweils am 31. März bekannt zu geben.
8 Nr. 725a

§ 21

Falknerei
1 Die Beizjagd dürfen jagdberechtigte Personen ausüben, die die Schweizerische Falk
- nerprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben. Diese bedür
- fen einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustimmung der betroffenen Jagdgesellschaft.
2 Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln und Eulen zu Schauzwecken und dergleichen bedarf der Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustim mung der betroffenen Jagdgesellschaft.

§ 22

Jagdstatistik
1 Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin oder ein anderes von der Jagdgesellschaft bezeichnetes Mitglied hat eine fortlaufend aktualisierte Kontrolle zu führen über a. das im Jagdrevier erlegte Wild, b. das Fall- und Unfallwild.
2 Die Erlegung von Stein-, Gams-, Rot- und Schwarzwild ist der Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald innert 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.
5 Arten- und Lebensraumschutz

§ 23

Geschützte Tierarten
1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Luzern geschützt: a. Birkwild, b. Schneehühner, c. Haubentaucher, d. Waldschnepfe, e. Schneehase, f. Murmeltier.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz der Lebensräume, zur Er
- haltung der Artenvielfalt oder zur Verhütung von Wildschaden jederzeit Massnahmen gegen Tierarten nach Absatz
1 anordnen oder erlauben.

§ 24

Haltung geschützter Tiere
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bewilligt die Haltung geschützter Tiere nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes.
Nr. 725a
9

§ 25

Wildruhezonen
1 Wenn es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Gemeinden Wildruhezo
- nen festlegen. Die zur Benutzung erlaubten Routen und Wege sind zu bezeichnen.
2 Die Festlegung von Wildruhezonen durch die Gemeinden richtet sich nach den Bestim
- mungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
5 .

§ 26

Suche und Aneignung von Abwurfstangen
1 Die Suche und Aneignung von Abwurfstangen ist nur den Jagdpächterinnen und -päch
- tern sowie den Jagdaufseherinnen und -aufsehern in ihrem Jagdrevier erlaubt.

§ 27

Leinenpflicht für Hunde
1 Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand an der Leine zu führen.
2 Die Einschränkung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens beim Einsatz und bei der Ausbildung.

§ 28

Abschuss streunender oder wildernder Hunde
1 Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist von Jagdpächterinnen und -pächtern und Jagdaufseherinnen und -aufsehern abgeschossen werden.
2 Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können und für das Wild eine unmit
- telbare Gefahr darstellen oder beim Reissen von Wild angetroffen werden, dürfen abge
- schossen werden.

§ 29

Abschuss von Katzen
1 Streunende Hauskatzen dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist abgeschossen werden, wenn sie mindestens 50 m entfernt vom Waldrand im Wald angetroffen werden.
5 SRL Nr.
735
10 Nr. 725a
6 Verhütung von Wildschaden

§ 30

Revierkommission
1 Der von Gemeinden für mehrere Jagdreviere gewählten Revierkommission haben neben der Vertretung der Gemeinden und der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin je eine Vertretung der beteiligten Jagdgesellschaften anzugehören.
2 Ist Wildschaden vorwiegend wegen hoher Wildbestände eingetreten oder zu erwarten, beantragt die Revierkommission der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Anord
- nung eines Abschussziels.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur einheitlichen Umsetzung der Auf
- gaben Empfehlungen zuhanden der Revierkommissionen abgeben.

§ 31

Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren
1 Die Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren ist Sache des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin.
2 Die Ausführung durch andere Personen setzt das Einverständnis des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin voraus.
3 Führt die betroffene Jagdgesellschaft die empfohlenen Schutzvorkehren aus, darf die Entschädigung für ihre Arbeitsleistung einen Drittel der Gesamtkosten nicht übersteigen.

§ 32

Beiträge an Schutzvorkehren
1 An die Kosten für Arbeit und Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen werden folgende Beiträge geleistet: a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse, b. von der betroffenen Gemeinde 30 Prozent, c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 30 Prozent. Die Kosten für den Unterhalt trägt der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin.
2 An die Kosten für das Drahtgeflecht zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Erwerbsobstkulturen werden folgende Beiträge geleistet: a. vom Kanton 30 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse, b. von der betroffenen Gemeinde 60 Prozent, c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent. Die Kosten für die Arbeit, das übrige Material und den Unterhalt trägt der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin.
Nr. 725a
11
3 An die Kosten für das Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an landwirtschaftlichen Nutztieren werden folgende Beiträge ge
- leistet: a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse, b. von der betroffenen Gemeinde 50 Prozent, c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent. Die Kosten für die Arbeit und den Unterhalt trägt der Grundbesitzer oder die Grundbe sitzerin.

§ 33

Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren
1 Nicht beitragsberechtigt sind a. Schutzvorkehren zum Schutz von Gemüse-, Beeren- und Christbaumkulturen, wenn die Kulturen in der Nähe des Waldes angelegt werden, b. Schutzvorkehren, die zu einer Gefährdung von Wildtieren führen können (z.B. Flexinet und Ähnliches).

§ 34

Beitragsverfahren
1 Der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin, der oder die Beiträge an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen beansprucht, hat bei der Reviergemeinde ein Bei
- tragsgesuch einzureichen. Die Gemeinde leitet das Gesuch an die Revierkommission weiter.
2 Die Revierkommission legt, falls erforderlich nach einem Augenschein mit dem Ge
- suchsteller oder der Gesuchstellerin, die beitragsberechtigten Kosten fest, worüber zu
- handen der Gemeinde ein Protokoll zu erstellen ist.
3 Die Gemeinde erlässt eine anfechtbare Beitragsverfügung und stellt diese dem Gesuch
- steller oder der Gesuchstellerin, der betroffenen Jagdgesellschaft und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu.
4 Sind die empfohlenen Schutzvorkehren ausgeführt worden, bezahlen der Kanton und die Jagdgesellschaft ihre Beiträge an die Gemeinde. Diese leitet die Beiträge zusammen mit ihrem Anteil dem Grundbesitzer oder der Grundbesitzerin weiter.

§ 35

Wildschadenverhütung in Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren
1 In eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdre
- vieren berät die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundbesitzerinnen undbesitzer, empfiehlt ihnen in Absprache mit den betroffenen Gemeinden die zur Verhü
- tung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt die beitrags
- berechtigten Kosten fest.
12 Nr. 725a
2 An die Kosten für die Arbeit und das Material dieser Schutzvorkehren, die vom Grund
- besitzer oder der Grundbesitzerin ausgeführt werden, werden folgende Beiträge geleis
- tet: a. in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten vom Kanton 70 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse, b. in nicht verpachteten Jagdrevieren vom Kanton 35 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse und von den betroffenen Gemeinden 35 Prozent; die Gemeinden teilen ihren Beitrag im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am nicht verpachteten Jagdrevier auf.
3 Die Beitragsgesuche sind an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten, die einen anfechtbaren Entscheid erlässt.

§ 36

Selbsthilfemassnahmen
1 Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Steinmarder sowie Saat- und Rabenkrähe.
2 Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen gegen Dachs, Fuchs, Steinmarder und Saat- und Rabenkrähe nicht erlaubt. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese Tiere untragbaren Schaden anrichten.
3 Als geschützte Vögel, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Star und Amsel. Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel sind nur ausserhalb der Brutzeit zulässig.
4 Für Selbsthilfemassnahmen dürfen die für die Jagd zulässigen Jagdwaffen, die erlaubte Munition und die erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.
5 Selbsthilfemassnahmen sind auf nicht bewaldetem Grund und Boden in einem Umkreis von 100 m um Wohn- und Ökonomiegebäude gestattet. Die Wohn- und Ökonomiege
- bäude müssen dauernd bewohnt oder mit Nutztieren besetzt sein.
6 Mit Ausnahme der Beköderung von Fallen zum Lebendfang dürfen unter dem Titel der Selbsthilfemassnahme keine Tiere angelockt oder angeködert werden.
7 Entschädigung von Wildschaden

§ 37

Bagatellschaden
1 Für Schäden unter 200 Franken pro Jahr entfällt die Entschädigungspflicht.

§ 38

Entschädigung durch die Jagdgesellschaft
1 Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Scha
- denausmass der Jagdgesellschaft, in deren Jagdrevier der Schaden entstanden ist, zu melden.
Nr. 725a
13
2 Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen sofort an die Jagdge
- sellschaft zu richten.
3 Die Jagdgesellschaft setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald von der Entschädi
- gungsforderung umgehend in Kenntnis.

§ 39

Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden
1 Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Scha
- denausmass der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.
2 Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen an den Kanton und die Gemeinden sofort an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die Gemeinden von der Entschädi
- gungsforderung umgehend in Kenntnis.
8 Jagdaufsicht

§ 40

Dienstleistungen zugunsten Dritter
1 Für den Einsatz der Organe der Jagdaufsicht beziehungsweise von Jagdpächterinnen und -pächtern bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren kann eine Entschädigung von pauschal 150 Franken geltend gemacht werden.
2 Für andere Einsätze kann eine Entschädigung von maximal 80 Franken pro Stunde gel
- tend gemacht werden.

§ 41

Wertersatz
1 Der Wertersatz für nicht mehr verwertbares Wild richtet sich nach den aktuellen Markt
- preisen.
9 Kantonale Jagdkasse

§ 42

Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse
1 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Jagdkasse sind bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen, die darüber entscheidet.
2 Die Mittel, über die in einem Rechnungsjahr nicht verfügt wird, bleiben zweckgebun
- den in der kantonalen Jagdkasse.
14 Nr. 725a
10 Strafbestimmungen

§ 43

Übertretungen
1 Übertretungen der §§ 15 Absatz 1, 18 Absatz 4, 19, 20 Absatz 5, 22 Absatz 2, 23 Ab
- satz 1, 27 Absatz 1 und 36 werden mit Busse bestraft.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44

Vereinsgründung und Pachtverträge
1 Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 als Verein im Sinn von § 7 des Gesetzes zu konstituieren.
2 Die bestehenden Pachtverträge werden bis spätestens am 31. März 2019 durch Pacht
- verträge nach neuem Recht abgelöst.

§ 45

Jagdhunde
1 Für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild können Hunde und ihre Führerinnen und Führer bis drei Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage für die entsprechende Aus
- bildung und Prüfung in der Schweiz ohne Prüfung eingesetzt werden. Anhang 1: Kantonale Wildschutzgebiete

§ A1-1

1 Wildschutzgebiete gemäss § 30 Absatz 1 des Kantonalen Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 4. Dezember 2017
6 sind: a. Wildschutzgebiet am oberen Ende des Sempachersees (Gemeinde Sempach), b. Wildschutzgebiet der Stadt Luzern (Gemeinde Luzern, Ortsteil Luzern), c. Wildschutzgebiet Flusspartie der Reuss von der Einmündung der Emme aufwärts bis zur Reussinsel, soweit die Reuss in diesem Abschnitt im Ortsteil Littau der Gemeinde Luzern liegt.
2 Die geografische Umschreibung der Wildschutzgebiete ergibt sich aus den entspre chenden Regierungsratsbeschlüssen.
6 SRL Nr.
725
Nr. 725a
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.01.2018
01.04.2018 Erstfassung G 2018-015
16 Nr. 725a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.01.2018
01.04.2018 Erlass Erstfassung G 2018-015
Markierungen
Leseansicht