Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr.... (415.443.1)
CH - ZH

Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.) an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
415.443.1 Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.) an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) (vom 17. Mai 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Promotionsverordnung r egelt das Doktoratsprogramm an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (UZH), das im Rah men der Kooperation mit der Gradua te School for Cellular and Bio medical Sciences der Un iversität Bern (nachfol gend GCB) stattfindet.
Ausführende
Bestimmungen

§ 2.

Die Vetsuisse-Fakultät der UZH erlässt eine Doktoratsord nung, in der insbesondere die Anforderungen für den Doktorats abschluss, die Modalitäten der Pr üfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.
Zweck

§ 3.

Das Doktoratsprogramm stellt eine qualitativ hochstehende Ausbildung in Theorie und Praxis der experimentellen Forschung sicher. Im Rahmen dies es Doktoratsprogramms bearbeiten die Dokto rierenden eigenständig ein Forschungsprojekt, das in einer schriftlichen Dissertation zusamm engefasst wird.
Titel

§ 4.

Die Vetsuisse-Fakultät der UZH verleiht den Titel einer Dok torin oder eines Dokto rs der veterinärmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. vet.). Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Vete rinary Medicine and Ph ilosophy (DVM, PhD).
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415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
2. Teil: Organisation, Aufn ahmeverfahren und Zulassung Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences

§ 5.

Das Doktoratsprogramm wird im Rahmen der Kooperation mit der GCB absolviert. Bezüglich Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der GCB gilt das Organ isationsreglement der Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences der Universität Bern vom
1. Juli 2011. Zusätzlich gilt die Ve reinbarung zwischen der Universität Bern und der Universität Zürich über die Teilnahme am PhD-Pro
- gramm der GCB. Aufnahme verfahren

§ 6.

1 Bewerbungen werden in englis cher Sprache beim Sekreta
- riat der GCB eingereicht. Zur schriftlichen Be werbung gehören: a. ein Curriculum vitae, b. beglaubigte Kopien sämtlicher Hochschuldiplome und -vordiplome, c. ein Empfehlungsschreiben der oder des Dissertationsleitenden (mit Bestätigung des Arbeitsplatzes sowie des Salärs gemäss SNF-Richt
- linien), d. eine selbstständig verfasste Be schreibung des beabsichtigten For
- schungsprojektes, e. eine Bestätigung, dass ein Vo rgespräch zum Forschungsprojekt stattgefunden hat, f. das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
2 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer (§
8) nimmt schriftlich Stellung zum Projekt.
3 Die oder der Dissertationsleite nde und die oder der Bewerbende stellen gemeinsam Antrag zuhanden der GCB auf Aufnahme. Der Auf
- nahmeantrag muss innerh alb der ersten vier M onate nach Beginn der Arbeit am Forschungsprojekt be i der GCB eingereicht werden.
4 Die Fachkommission stellt aufgr und der Qualität der Bewerbung und eines persönlichen Interviews in englischer Sprache Antrag auf Aufnahme an die PhD-Kommission der GCB. Der Aufnahmeantrag enthält die formale Bestätigung der fachlichen und qualitativen Eignung der oder des Bewerbenden. Die Fa chkommission bestimmt aus ihren Reihen eine Mentorin oder einen Mentor. Zulassung

§ 7.

1 Die Zulassung zum Doktoratsprogramm richtet sich grund
- sätzlich nach den Bestimmungen der VZS
3 und setzt einen universitä
- ren Masterabschluss in Veterinärmedizin oder eine äquivalente uni
- versitäre Vorbildung voraus.
2 Die Zulassung kann nur erfolgen , wenn die Aufnahme in das Doktoratsprogramm dur ch die PhD-Kommission der GCB gemäss §
6 Abs. 4 erfolgt ist.
3 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
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3 Die Doktorierenden sind an der Vetsuisse-Fakul tät der UZH im matrikuliert. Die Doktor ierenden müssen für die ganze Zeit des Dok torats an der UZH im matrikuliert sein.
4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung.
3. Teil: Betreuung
Betreuung
allgemein

§ 8.

1 Die Betreuungsgruppe trägt gegenüber der oder dem Dokto rierenden eine Mitverantwortung für den Fortschritt der Forschungs arbeit. Sie unterstützt durch Betre uung sowie Beratung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.
2 Der Hauptanteil der fachlichen Betreuung der oder des Dokto rierenden liegt bei der oder dem Dissertationsleitenden.
3 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Bet reuer diskutiert das Forschungs projekt mindestens zweimal pro Ja hr mit der oder dem Doktorieren den.
4 Bei Konflikten innerhalb der Be treuungsgruppe oder zwischen der Betreuungsgruppe und der oder dem Doktorie renden, welche von den Beteiligten nicht se lbst beigelegt werden können, haben sich diese an die zuständige Fachkommission zu wenden. Die betreffenden Per sonen können jederzeit von der Ph D-Kommission der GCB zu einem persönlichen Gespräch aufgeboten werden.
5 Die Doktorierenden führen ein Studienbuch über den Fortschritt der Dissertation, das jä hrlich der Betreuungsg ruppe vorgelegt und von der Mentorin oder vom Mentor genehmigt werden muss.
Betreuungs
-
gruppe

§ 9.

1 Die Doktorierenden werden v on einer Betre uungsgruppe be treut, bestehend aus zumindest je ei ner Dissertationsleiterin oder einem Dissertationsleiter, ei ner Ko-Betreuerin oder einem Ko-Betreuer und einer Mentorin oder einem Mentor.
2 Aus der Betreuungsgruppe muss mindestens die oder der Disser tationsleitende oder die Ko-Betre uerin oder der Ko-Betreuer an der Universität Zürich, der Universität Bern oder an der Vetsuisse-Fakul tät habilitiert (oder über eine äqui valente Qualifikation verfügen) und tätig sein.
3 Berechtigt zur Leitung einer Diss ertation sind Pe rsonen, die eine eigenständige Forschung sgruppe leiten, insbes ondere die Dozierenden der Vetsuisse-Fakultät, der an de r GCB beteiligten Universitäten und Fakultäten. Die PhD-Ko mmission der GCB kann auf Antrag weitere Personen zulassen.
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4 Ko-Betreuerinnen oder Ko-Betre uer sind auf dem Forschungs
- gebiet der Dissertation tätige Expertinnen ode r Experten, die nicht am gleichen Institut oder an der gleich en Klinik wie di e oder der Disserta
- tionsleitende täti g sind. Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer wird von der oder dem Disser tationsleitenden vor geschlagen und von der Fachkommission bestätigt.
5 Die Mentorin oder der Mentor ist Mitglied der jeweiligen Fach
- kommission und vertritt die GCB in der Betr euungsgruppe. Sie oder er legt zusammen mit der oder dem Doktorierende n und der oder dem Dissertationsleitenden die Doktoratsvereinbar ung fest. Die Mentorin oder der Mentor ist auch Kontaktp erson bei Konflikten zwischen der Dissertationsleitung und der oder dem Doktorierenden. Doktorats vereinbarung

§ 10.

1 Mit der Aufnahme in das Doktoratsprogramm wird zwi
- schen der Betreuungsgruppe und dem oder der Dokt orierenden eine Doktoratsvereinbarung abgeschlosse n. Diese enthält Umfang und Art der zu besuchenden Lehrveranstaltu ngen und der Weiterbildung sowie allfällige Zusatzleist ungen. Letztere können von der Fachkommission verlangt werden, um einen ausg ewogenen Ausbildungsstandard der Doktorierenden zu gewährleisten.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um
- stände angepasst werden.
4. Teil: Doktoratsprogramm Dauer

§ 11.

Das Doktoratsprogramm dauert in der Regel drei Jahre. Die Fachkommission kann ein Doktor atsprogramm in Teilzeit gestat
- ten, die Dissertati onszeit verlängert sich entsprechend. Inhalt und Umfang

§ 12.

1 Das Doktoratsprogramm umfasst das Anfertigen einer Dissertation sowie curriculare An teile und die Disserationsprüfung.
2 Die Doktorierenden bilden sich in ihrem Forschungsgebiet durch Besuch von Fortbildungs- und Le hrveranstaltungen weiter. Umfang und Inhalt der Veranstaltungen und de s curricularen Anteils werden in der Doktoratsvereinbarung individuell festgelegt.
3 Einmal jährlich findet ein Dokt orandensymposium für alle Pro
- grammteilnehmenden und Dissertations leitenden statt. Ab dem zwei
- ten Studienjahr präsentieren die Teilnehmenden ihre Forschungspro
- jekte in Posterdarbietun gen oder Kurzreferaten.
4 Die oder der Doktorierende erhält Gelegenheit, die Resultate an nationalen und internationalen K onferenzen zu präsentieren.
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Leistungs
-
nachweise

§ 13.

1 Umfang und Art der Leistungsnachweise sind in der Dok toratsvereinbarung festgelegt.
2 Ungenügende Leistungsnachweise können einmal innerhalb von sechs Monaten wi ederholt werden.
3 Leistungsnachweise we rden in der Regel in englischer Sprache durchgeführt.
Bewertung

§ 14.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Mid-Term-
Evaluation

§ 15.

1 Im Verlauf des zweiten Jahres nach Aufnahme in das Dok toratsprogramm werden die bisher igen Daten der Forschungsarbeit von der oder vom Doktor ierenden in einem Re ferat/Seminar der Be treuungsgruppe vorgestellt.
2 Die Mid-Term-Evaluation findet im Verlauf des 2. Studienjahres statt. Sie besteht aus einer 45-minüt igen öffentlichen Präsentation der bisherigen Forschungsarbeit. Die an schliessende Diskussion wird von der Mentorin oder dem Mentor gele itet und besteht aus einem öffent lichen und nichtöffentlichen Teil v on insgesamt maximal 60 Minuten. Die Bewertung erfolgt durch die Betreuungsgruppe.
Leistungs
-
ausweis

§ 16.

1 Nach Abschluss eine s Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Teil: Dissertation, Prüfung und Begutachtung
Dissertation

§ 17.

1 Eine Doktorandin oder ein Doktorand muss mindestens eine bereits publizierte oder zur P ublikation akzeptierte wissenschaft liche Arbeit als Erstauto rin/Erstautor in einer peer-reviewed Zeitschrift vorlegen. Ausnahmen müssen von der externen Ko-Referentin oder dem externen Ko-Referenten befü rwortet und von der zuständigen Fachkommission akzeptiert werden.
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415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
2 Die Dissertati on ist in englischer Sprache abzufassen.
3 Die Dissertation muss spätestens ein Jahr nach Abschluss der For
- schungsarbeit eingereicht werden. Über Ausnahmen befindet die PhD- Kommission der GCB.
4 Die Doktoratsordnung re gelt weitere Einzelheiten zur Disserta
- tion. Gutachten

§ 18.

1 Die oder der Dissertationsleitende begutachtet und be
- notet die Dissertationsar beit innerhalb von fünf Wochen nach deren Erhalt zuhanden der Fachkommiss ion mit einer Note gemäss §
14.
2 Die Ko-Referentin oder der KoReferent begutachtet und be
- notet die Dissertationsar beit innerhalb von fünf Wochen nach deren Erhalt zuhanden der Fachkommiss ion mit einer Note gemäss §
14.
3 Ko-Referierende sind auf dem Fo rschungsgebiet der entsprechen
- den Dissertation international ausg ewiesene Forschende. Sie verfassen eine unabhängige Beurteilung der Ar beit am Ende de r Dissertation. Ko-Referierende werden spätestens am Ende des zwei ten Jahres von der Betreuungsgruppe vorgeschla gen und von der Fachkommission bestätigt.
4 Wird die Dissertation mit einer ungenügenden Note bewertet, ist eine einmalige Überarbeitung inne rhalb von sechs Monaten möglich. Zulassung zur Dissertations prüfung

§ 19.

1 Die Fachkommission entschei det nach der Genehmigung von Gutachten und Note über die Annahme der Dissertation sowie über die Zulassung zur Dissertationsprüfung.
2 Wird die Dissertation von der Fachkommission abgelehnt, ist eine einmalige Überarbeitung und Neuein reichung innerhalb von sechs Mo
- naten möglich.
3 Die Voraussetzungen für die Zu lassung zur Dissertationsprüfung sind: a. Abgabe der Dissertation sowi e deren Annahme durch die Fach
- kommission, b. Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars, c. Nachweis der Erfüllung der Doktoratsvereinbarung, d. befürwortendes Gutachten der oder des Dissertationsleitenden sowie unabhängiges befürwortend es Gutachten der oder des Ko- Referierenden, e. Nachweis der Bezahlung der Promotionsgebühr.
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Dissertations
-
prüfung

§ 20.

1 Die Dissertati onsprüfung findet als ö ffentliche Veranstal tung in Form einer Dissertationsver teidigung statt. An den 40- bis 45- minütigen Vortrag schliesst sich ei ne Diskussion von
20 bis 60 Minuten Dauer an. Examinierende sind die od er der Dissertati onsleitende, die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreue r und die Mentor in oder der Men tor. Der Vorsitz wird von der Me ntorin oder vom Mentor geführt.
2 Die Dissertationsprüfung wird gemäss §
14 von den Examinieren den bewertet.
3 Nach erfolgreicher Dissertation sprüfung entscheidet die PhD- Kommission der GCB über die defini tive Annahme der Dissertation.
4 Bei Nichtbestehen kann die Dissertationsprüfung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Pflicht
-
exemplare

§ 21.

Die Promotion wird rechtsgü ltig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies er folgt durch die Abgabe eines gee igneten Datenträgers mit den not wendigen Dateien und von drei Ausdrucken al s Pflichtexemplare.
Abschluss
des Doktorats
-
programms

§ 22.

Das Doktoratsprogramm ist bestanden, wenn: a. die Doktoratsvereinb arung erfüllt ist, b. die Dissertation durch die Diss ertationsleiterin oder den Disser tationsleiter und durch die Ko-Ref erentin oder den Ko-Referenten je mit einer genügenden Note beurteilt wurde, c. die Dissertationsprüfung mit eine r genügenden Note bestanden ist, d. weitere in der Doktoratsordnung definierte Leist ungen erfüllt sind.
Betrugs
-
handlungen

§ 23.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt die Vetsuisse-Fakultät der UZH auf entspreche nden Antrag der PhD- Kommission der GCB die Di ssertation als abgelehnt.
2 Wurde bereits ein Doktortitel verl iehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der Vetsuisse-Fakultät der UZH aberkannt; allfäl lige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Die Vetsuisse-Fakultät der UZH beschliesst, ob ein Disziplinar verfahren beantragt werden soll.
Plagiats
-
kontrolle

§ 24.

Arbeiten, die im Rahmen des Doktorats angefertigt wer den, können zum Zweck der Überprüf ung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck kön nen geeignete Dienstleister im Inoder Ausland beauftragt werden.
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415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. Ausschluss

§ 25.

1 Ist bei der Wieder holung von ungenügenden Leistungsnach
- weisen, der Überarbeitung der Dissertation oder der Wiederholung der Dissertationsprüfung die Leistung ein zweites Mal ungenügend bezie
- hungsweise wird die Di ssertation ein zweites Mal abgelehnt, kann das Doktoratsprogramm nicht weitergeführt werden.
2 Bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungs
- arbeit können die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter, die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer oder die Mentorin oder der Men
- tor einen Ausschluss bei der Ph D-Kommission der GCB beantragen.
3 Die PhD-Kommission der GCB be findet nach Rücksprache mit der Betreuungsgruppe übe r den Antrag und leitet ihn an die Standort
- dekanin oder den Standortdekan de r Vetsuisse-Fakultät der UZH wei
- ter. Die Vetsuisse-Fakul tät der UZH kann den Ausschluss verfügen.
4 Die oder der Betroffe ne wird vor dem Entscheid über den Aus
- schluss durch die Standortdekani n oder den Standortdekan der Vet
- suisse-Fakultät der UZH angehört.
6. Teil: Abschlussdokumente Dokumente

§ 26.

Die Absolventinnen und Abso lventen des Doktorats erhal
- ten folgende Dokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supple
- ment und den Academic Record. Promotions urkunde

§ 27.

1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der vete
- rinärmedizinischen Wissenschaften (D r. sc. med. vet.; Englisch DVM, PhD) erfolgt durch die Aushändi gung der unterzeichneten Urkunde.
2 Diese trägt das Siegel der Universität und de r Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Standortdeka
- nin oder des St andortdekans.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine en glische Übersetzung abgegeben.
4 Die Führung des Titels «Dr. sc. med. vet.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Diploma Supplement

§ 28.

Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute
- rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra
- che ausgestellt.
9 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
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Academic
Record

§ 29.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechne ten Studienleistungen mit der jewei ligen Bewertung ausgewie sen; ferner werden die Note und der Titel der Dissertation aufgeführt. Studien leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Rechtsschutz

§ 30.

1 Leistungsauswe ise gemäss §
16 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein sprache an (Organ, Vorschlag: di e Studiendekanin oder den Studien dekan). Die Einsprache ist (Organ des Dekanats) inne rhalb von 30 Ta gen nach Empfang des Leistungsa usweises schri ftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheen tscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un terliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommissio n der Zürcher Hochschulen.
1 OS 72, 396 ; Begründung siehe ABl 2017-06-02 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 415.31 .
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