Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (0.740.727)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

über die in der Schweiz ab dem 1. Januar 2017 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge Angenommen am 10. Juni 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2017 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (im Folgenden «das Abkommen»)¹, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)  Gemäss Artikel 40 des Abkommens wendet die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge («leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe») zur Deckung der von diesen verursachten Kosten an. Die Gebühren sind nach drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO-Normen) abgestuft.
(2)  Das Abkommen legt hierzu in Artikel 40 Absätze 2 und 4 den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den höchstzulässigen Gebührenunterschied zwischen den einzelnen Kategorien fest.
(3)  Da in der Schweiz eine zunehmende Anzahl moderner Fahrzeuge verkehrt, die den neuesten EURO-Normen entsprechen, ist es notwendig, dass der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz die Zuordnung zwischen den EURO-Norm-Klassen und den drei Gebührenkategorien anpasst.
(4)  Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011² vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, sollte weiter gewährt werden.
beschliesst:
¹ SR 0.740.72 ² SR 0.740.724
Art. 1
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsäch­liches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:
– 372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1
– 322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2
– 273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.
Art. 2
Die Gebührenkategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO III sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-III-Norm zugelassen wurden.
Die Gebührenkategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO IV und EURO V.
Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.
Art. 3
Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, wird gewährt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geschehen zu Bern, den 10. Juni 2016.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Vorsitzende: Peter Füglistaler

Für die
Europäische Union

Der Leiter der Delegation der
Europäischen Union: Fotis Karamitsos

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