Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Oraler Implantologie sowie DAS... (415.648)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Oraler Implantologie sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
415.648 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Oraler Implantologie
4 sowie DAS und MAS in Oraler
4 Implantologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 6. März 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsst udiengänge CAS in Oraler
4 Implantologie sowie DAS und MAS in Oraler
4 Implantologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausfüh rende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse
und Titel

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlos sene Studiengänge: a. Certificate of Advan ced Studies UZH in Oraler Implantologie
4 (CAS UZH), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie (DAS UZH), c. Master of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf densel ben ECTS Credits beruhen, ist nich t möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausg mente werden eingezo gen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsb egleitende universitäre Wei terbildungen mit dem Ziel, Zahnä rztinnen und Zahnärzten ein fun diertes theoretisches und klinisch es Wissen und Können im Bereich der oralen Implantologie und den angrenzenden Fachgebieten (Paro dontologie, Oralchirurgie, rekons truktive Zahnmedizin, Oral Health, orale Radiologie, Pharmakologie und Biostatistik) zu vermitteln.
2
415.648 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeit ig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Zahnmedizin sowie Berufserfahrung von mindes
- tens zwei Jahren. Di e Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Pro Modul werden in der Regel maximal 40 Personen zugelassen, davon maximal 25 zu den DAS- und MAS-Studiengängen. Diese wer
- den an der Medizinische n Fakultät der Universi tät Zürich immatriku
- liert bzw. registriert.
4 Ein Übertritt in einen umfangre icheren Studiengang ist auf An
- trag an den Leitenden Ausschuss mö glich, wenn die fü r den angestreb
- ten Abschluss vorgegebenen Zulassun gskriterien erfüll t sind. Der Lei
- tende Ausschuss kann den Übertrit t von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät

§ 6.

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Zürich.
2 Die Medizinische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsi
- denten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Medizinische Fakultä t verleiht die Abschl üsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Oraler Implantologie»
4 , «Diploma of Ad
- vanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie» sowie den Titel «Mas
- ter of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie». Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus vier bis acht Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
3 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
415.648
2 Mindestens die Hälfte der Mitgli eder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich täti g, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen od er Professoren de r Medizinischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkann te Fachpersonen, welche an Uni versitäten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der oralen Im plantologie tätig sind.
3 Die Präsidentin oder de r Präsident wird von der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie ode r er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Au sschusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat in sbesondere folge nde Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre dits, c. Entscheid über die wissenschaftl iche Kooperation mit anderen In stitutionen, d. Wahl der Mitglieder der Studi engangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, e. Ernennung der Studiengangleiter in bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten, f. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipie n und Bestimmung der Evaluationskriterien, g. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rec hnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Fina nzreglements der Universität Zürich
3 , i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, j. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, k. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Oraler Implantologie»
4 , «Diploma of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Im plantologie», l. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für al le Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
4
415.648 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen. Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Pr axis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten
- den Ausschuss sowie die Studiengan gleiterin oder den Studienganglei
- ter. Studiengang kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, welche ode r welcher das Präs idium innehat. Die Präsidentin oder der Präsiden t hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten de s Leitenden Ausschus
- ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, welche an Universitä ten oder in zahnärztlichen Praxen im Bereich der oralen Implantologie tätig sind.
3 Die Studiengangkommission ist in sbesondere verantwortlich für: a. Erstellung des Lehrplans zuha nden des Leitenden Ausschusses, b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin ode r des Studiengangleiters, c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, d. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten Programmen von in- oder ausländische n universitären Hoch
- schulen, e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge. Studiengang leitung

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort
- lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Organisation und Durchführung der Studiengänge, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und den damit ver bundenen Studienleistungen,
5 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
415.648 c. Antrag an die Studiengangkommi ssion über die zuzulassenden Stu dierenden, d. Abwicklung der Studi erendenadministration, e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, f. Organisation und Führun g des European Credit Transfer Systems (ECTS), g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, h. Evaluation der einzelnen Module so wie der gesamten Studiengänge, i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes, j. Überwachung des Budgets und der Rechnung, k. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, l. Vorbereitung der Sitzungen de r Studiengangkommission und des Leitenden Ausschusses, m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Bereich der ora len Implantologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozieren den der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbi ndung mit der Forschung an der Uni versität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module

§ 12.

Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und Englis ch angeboten werd en. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss ka nn Teile der Weiterbildungsstudien gänge an in- oder ausländischen un iversitären Hoch schulen durchfüh ren lassen.
6
415.648 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie European Credit Transfer System

§ 13.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre
- dit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene MAS-Abschlussarbeit vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
4 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommiss ion über die An
- rechnung von maximal 4 ECTS Cred its an den DAS und von maximal
10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universi tären Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgeseh ene Anzahl ECTS Credits hinaus
- gehende Anrechnung ist ausgesch lossen. Eine Anrechnung von ECTS Credits an den CAS ist nicht möglich. Leistungs nachweise

§ 14.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studienga ngleiter in Absprache mit den zu
- ständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung

§ 15.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründe tes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
7 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
415.648
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh rend eines Leistungsnachw eises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu sammen mit den entspr echenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengang leiterin oder dem Studienganglei ter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheide t die Studiengangle iterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeld egesuch abgelehnt, gilt der Leis tungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 16.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugs
-
handlungen

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Pla giat einreicht oder aufgrund v on unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklär t der Leitende Ausschuss den Leis tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschliche nen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser aufg rund eines Fakultäts beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
8
415.648 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie Rechtsmittel

§ 18.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworben en ECTS Credits. Gegen die Auf
- stellung kann bezüglich der neu da rin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürc her Hochschulen innert 30 Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Oraler Implantologie
4 (CAS UZH)

§ 19.

1 Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 25 Präsenztage und dauert in der Regel drei Jahre.
2 Der CAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 12 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie (DAS UZH)

§ 20.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel drei Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfäng
- lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zer
- tifikat. Master of Advanced Studies UZH in Oraler
4 Implantologie (MAS UZH)

§ 21.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
60 bis 90 Präsenztage und dauert in der Regel drei Jahre.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Cre
- dits erworben worden sind, die MA S-Abschlussarbeit mit Erfolg bestan
- den wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Dip
- lom oder ein Zertifikat. MAS- Abschlussarbeit

§ 22.

1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fall
- bezogenen Dokumentation mit ergänze nder Literaturarbeit oder einer wissenschaftlichen Arbeit. Die MAS- Abschlussarbeit ergibt 10 ECTS Credits.
9 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
415.648
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückg egeben. Eine wiederum als ungenügend quali fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusä tzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mi t entsprechender Software auf unred liche Handlungen überprüft werden.
4 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Diploma
Supplement

§ 23.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen
Studien
-
gebühren

§ 24.

1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 5000 und Fr. 8000.
4 Die Studiengebühren für den DAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und Fr. 15 000.
5 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 22 000 und Fr. 32 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildun gsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil dungsstudiengang zulässig ist.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildis pensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder auslän dischen universitären Hochschule oder bei einem freiwillig en Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
10
415.648 CAS sowie DAS und MAS in Oraler Implantologie
9 In den Studiengebühren sind mi t Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sowie der Reise- und Un
- terkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 25.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebest ätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 72, 357 ; Begründung siehe ABl 2017-03-17 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2017.
3 LS 415.112 .
4 Fassung gemäss B vom 2. Juli 2018 ( OS 73, 393 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit
1. Oktober 2018.
Markierungen
Leseansicht