Abkommen (0.946.292.492.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

über die Zusammenarbeit im Bereich Zertifizierung und Akkreditierung zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Amt für Zertifizierung und Akkreditierung (CNCA) der Volksrepublik China Unterzeichnet in Peking am 5. Juli 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014 (Stand am 1. Juli 2014) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Amt für Zertifizierung und Akkreditierung (CNCA) der Volksrepublik China,
(nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertrags­parteien» bezeichnet);
zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China;
in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Behörden Handelshemmnisse verringern werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht;
in Anerkennung, dass kein Land daran gehindert werden soll, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein rechtmässiges Ziel im Rahmen des WTO-Überein­kommens über technische Handelshemmnisse zu erfüllen;
in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels;
mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des Kapitels zu den technischen Handelshemmnissen im Freihandelsab­kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China² (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) voranzutreiben; und
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich Zertifizierung und Akkreditierung zur Erleichterung des bilateralen Handels;
haben folgendes Abkommen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Zertifizierung und Akkreditierung getroffen:
² SR 0.946.292.492
Art. 1 Zusammenarbeit
Neben der Zusammenarbeit in den in Kapitel 6 des Freihandelsabkommens er­wähnten Bereichen arbeiten die Vertragsparteien insbesondere auf folgenden Ge­bieten zusammen:
(a) obligatorische Zertifizierungssysteme;
(b) freiwillige Zertifizierungssysteme, insbesondere in neuen Bereichen;
(c) Akkreditierung; und
(d) andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit
Die Parteien fördern:
(a) die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behör­den;
(b) die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Zertifizierungs- und Akk­reditierungsstellen der beiden Länder;
(c) falls erforderlich, die Organisation von Seminaren, um die Branchenvertreter der zwei Länder über technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsver­fahren und damit zusammenhängende Normen zu informieren; und
(d) gegebenenfalls gemeinsame Forschungsprojekte.
Art. 3 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen
Die Akkreditierungs-, Zertifizierungs-, Prüf- und Inspektionsstellen Chinas und der Schweiz können im Rahmen dieses Abkommens zusammenarbeiten, darunter fällt auch die Zusammenarbeit zwischen zugelassenen Stellen bei Inspektionen, Prüfun­gen, Bewilligungen mit nationaler Geltung und obligatorischen Zertifizierungen.
Art. 4 Vertraulichkeit der Informationen
Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung und in Verbindung mit dem Freihan­delsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihandels­ab­kommens erwähnten Zusatzabkommen.
Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden.
Etablierte Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.
Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chine­sischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für das SECO:

Christian Etter

Für das CNCA:

Wei Chuanzhong

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