Briefwechsel vom 23. Oktober/ 12. November 1997 (0.193.235.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Briefwechsel vom 23. Oktober/ 12. November 1997

    zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1997¹ In Kraft getreten am 12. November 1997 (Stand am 2. September 2003) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Sept. 1997 ( AS 2003 3103 ). Für die Bereitstellung anderer Räumlichkeiten siehe Art. 2.

    Anhang

    Beschrieb der Ersteinrichtung der Räumlichkeiten

    Versammlungs-, Gesprächs-, Empfangssaal, Salon
    10 Bürotische
    57 Stühle
    1 Pult
    10 Sessel
    3 Beistelltischchen
    verschiedene Lampen
    2 Teppiche
    Bibliothek
    3 Bücherregale
    1 Tisch
    4 Sessel
    verschiedene Lampen
    1 Teppich
    Büro des Präsidenten
    1 Bibliothek
    1 Bürotisch und 1 Bürostuhl
    1 Versammlungstisch
    4 Sessel
    verschiedene Lampen
    1 Teppich
    5 Arbeitsplätze (Kanzler, Gerichtsschreiber, Bibliothekar, Sekretärinnen)
    1 Bürotisch und 1 Bürostuhl pro Platz
    2 Schränke oder Bücherregale (Hängeregistratur, Ablage) pro Platz
    verschiedene Lampen
    Verschiedenes (Papierkörbe, Kleiderständer, Kleiderbügel, Stühle usw.)
    5 Personal Computer und 2 Drucker
    5 Telefonapparate und 2 Telefaxgeräte
    Archiv
    Fächergestelle
    Schränke und Hängeregistratur
    1 Tisch und 4 Stühle
    verschiedene Lampen
    Verschiedenes (Papierkörbe usw.)
    Simultanübersetzungsanlage
    Kabinen für zwei Sprachen (mit Ausbaumöglichkeit für zwei weitere Sprachen)
    Infrarot-Sender/Empfänger (8 Mikrofone, 30 Kopfhörer)
    Verlängerungskabel
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