Briefwechsel vom 23. Oktober/ 12. November 1997
zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE betreffend die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtungen des Gerichtshofs Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1997¹ In Kraft getreten am 12. November 1997 (Stand am 2. September 2003) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Sept. 1997 ( AS 2003 3103 ). Für die Bereitstellung anderer Räumlichkeiten siehe Art. 2.
Anhang
Beschrieb der Ersteinrichtung der Räumlichkeiten
Versammlungs-, Gesprächs-, Empfangssaal, Salon
10 Bürotische
57 Stühle
1 Pult
10 Sessel
3 Beistelltischchen
verschiedene Lampen
2 Teppiche
Bibliothek
3 Bücherregale
1 Tisch
4 Sessel
verschiedene Lampen
1 Teppich
Büro des Präsidenten
1 Bibliothek
1 Bürotisch und 1 Bürostuhl
1 Versammlungstisch
4 Sessel
verschiedene Lampen
1 Teppich
5 Arbeitsplätze (Kanzler, Gerichtsschreiber, Bibliothekar, Sekretärinnen)
1 Bürotisch und 1 Bürostuhl pro Platz
2 Schränke oder Bücherregale (Hängeregistratur, Ablage) pro Platz
verschiedene Lampen
Verschiedenes (Papierkörbe, Kleiderständer, Kleiderbügel, Stühle usw.)
5 Personal Computer und 2 Drucker
5 Telefonapparate und 2 Telefaxgeräte
Archiv
Fächergestelle
Schränke und Hängeregistratur
1 Tisch und 4 Stühle
verschiedene Lampen
Verschiedenes (Papierkörbe usw.)
Simultanübersetzungsanlage
Kabinen für zwei Sprachen (mit Ausbaumöglichkeit für zwei weitere Sprachen)
Infrarot-Sender/Empfänger (8 Mikrofone, 30 Kopfhörer)
Verlängerungskabel
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