Abkommen (0.142.111.182)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses Abgeschlossen am 3. Juni 2010 In Kraft getreten am 1. September 2010 (Stand am 1. September 2010)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika
(nachstehend zusammen «die Parteien» und getrennt «die Partei» genannt),
in der Ansicht, dass die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen im Interesse beider Länder ist, und
vereinbaren hiermit folgendes:
Art. 1 Zuständige Behörden
Die mit der Umsetzung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für den Schweizerischen Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeide­partement; und
b) für die Regierung der Republik Südafrika das Innenministerium.
Art. 2 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal
(1)  Staatsangehörige des Landes einer Partei, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens ihres jeweiligen Landes sind oder sich als Vertrete­rinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation in das Land der anderen Partei begeben, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der empfangenden Partei durch die entsendende Partei auf diplomatischem Weg im Voraus notifiziert.
(2)  Die in Absatz (1) genannten Personen erhalten von der empfangenden Partei eine Akkreditierungskarte oder eine Identifikationskarte.
(3)  Die Bedingungen nach den Absätzen (1) und (2) gelten auch für deren Fami­lienangehörige, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, von der empfangenden Partei als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz (1) anerkannt werden und einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen.
Art. 3 Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen
(1)  Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens noch Vertreterinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Südafrika einreisen, durch dieses durchreisen und sich dort ab dem Einreisedatum während höchstens neunzig (90) Tagen aufhalten, sofern sie in der Republik Südafrika keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(2)  Staatsangehörige der Republik Südafrika, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens noch Vertreterinnen oder Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, durch dieses durchreisen und sich dort ab dem Einreisedatum während höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen aufhalten.
(3)  In – Absätzen (1) und (2) genannte Staatsangehörige des jeweiligen Landes der Parteien, die sich länger als neunzig (90) Tage im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Partei aufhalten möchten, müssen sich im Voraus ein Visum beschaffen. Die Visa werden von der diplomatischen Mission oder dem konsularischen Posten des betreffenden Landes kostenlos ausgestellt.
(4)  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Länder, für welche die Bestimmungen über die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie der Einschränkungen im Personenverkehr gemäss dem Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussen­grenze des durch die genannten Länder gebildeten Raums des freien Verkehrs über­schritten wird.
Art. 4 Einreiseverweigerung und ausstellen neuer Pässe
(1)  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Partei, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienst­pass besitzen und von der zuständigen Behörde als unerwünscht erachtet werden, nach eigenem Ermessen die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Landes zu verwei­gern oder den Aufenthalt dort zu kürzen.
(2)  Verliert eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger des Landes einer Partei den eigenen Pass im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Partei, so unter­richtet sie oder er die betreffende Behörde im Gastland darüber und ersucht um die Einleitung der nötigen Schritte. Die betreffende diplomatische Mission oder das betreffende Konsulat stellt ihrer Staatsangehörigen oder ihrem Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument aus und unterrichtet die betreffen­den Behörden des Gastlandes darüber.
Art. 5 Einhaltung der inländischen Rechtsvorschrift
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens befreien die Staatsangehörigen beider Länder, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, nicht von der Pflicht, sich während der Dauer ihres Aufenthalts an die im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltenden inländischen Rechtsvorschriften zu halten.
Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente
(1)  Die Parteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Diplomaten- und Dienstpässe sowie Informationen über die Bestimmungen zu deren Verwendung aus.
(2)  Spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung sendet eine Partei der ande­ren Partei auf diplomatischem Weg ebenfalls die Muster ihrer neuen oder abgeän­derten Diplomaten- oder Dienstpässe.
(3)  Ausserdem unterrichten die Parteien einander auf diplomatischem Weg schrift­lich über Änderungen in Bezug auf die Bestimmungen zur Verwendung von Diplo­maten- und Dienstpässen.
Art. 7 Datenschutz
Soweit Personendaten zur Umsetzung des vorliegenden Abkommens übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe der inländischen Rechtsvorschrift zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Die empfangende Partei verwendet die Daten ausschliesslich zum von der übermittelnden Partei festgelegten Zweck und unter den durch diese festge­legten Bedingungen.
b) Auf Ersuchen informiert die empfangende Partei die übermittelnde Partei über die Verwendung der übermittelten Daten.
c) Personendaten dürfen nur an die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und nur von diesen verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
d) Die übermittelnde Partei hat sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hin­blick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei hat die übermittelnde Partei nach ihrer inländischen Rechtsvorschrift bestehende Einschränkungen für die Datenübermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, muss die empfangende Partei unverzüglich benachrichtigt werden; sie hat die Berichtigung oder Löschung der betref­fenden Daten vorzunehmen.
e) Jede Person ist auf ihr Ersuchen hin im Rahmen der inländischen Rechtsvor­schrift der von ihr angegangenen Partei über die Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.
f) Die übermittelten Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie übermittelt wurden. Die Parteien gewährleisten die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbe­wahrten Daten nach ihrer inländischen Rechtsvorschrift.
g) Jede Partei hat die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe zu schützen.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, die Anwen­dung oder die Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden mittels Konsultati­onen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien freund­schaftlich geklärt.
Art. 9 Änderungen
Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien kann das vorliegende Abkommen über einen Notenaustausch zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 10 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen¹ und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen².
¹ SR 0.191.01
² SR 0.191.02
Art. 11 Suspendierung
(1)  Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheitsinteressen ganz oder teilweise zu suspendieren.
(2)  Die Suspendierung sowie die Gründe dafür sind der anderen Partei auf diploma­tischem Weg schriftlich zu notifizieren; sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei unverzüglich wirksam.
(3)  Die das Abkommen suspendierende Partei hebt die Suspendierung mittels schriftlicher Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg so bald wie möglich auf.
Art. 12 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am neunzigsten (90.) Tag nach dem Unter­zeichnungsdatum in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, ausser es wird nach Absatz (2) gekündigt.
(2)  Das vorliegende Abkommen kann von jeder Partei gekündigt werden, indem sie der anderen Partei neunzig (90) Tage im Voraus auf diplomatischem Weg schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig Bevoll­mächtigten das vorliegende Abkommen in zwei Urschriften jeweils in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.
Geschehen zu Kapstadt am 3. Tag des Monats Juni 2010.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Irene Flückiger

Für die
Regierung der Republik Südafrika:

Nkosazana Dlamini Zuma

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