Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Applied Economic History an der... (415.647)
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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS in Applied Economic History
415.647 Verordnung über den Weiterbildungsst udiengang CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 30. Januar 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengan gs CAS in Applied Economic His tory an der Philosophischen Fakultä t der Universität Zürich. Der Lei tende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Abschluss

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Certificate of Advanc ed Studies UZH in Applied Econo mic History» (CAS UZH) verliehen.
3 Die Fakultät führt den CAS-Studiengang im Rahmen des Stu diengangs «Applied History» gemä ss der Verordnun g über die Weiter bildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016
4 (Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History) durch.
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine berufs begleitende universitäre Wei terbildung mit dem Ziel, fundierte Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte im Bereic h der Wirtschaftsge schichte zu ver mitteln und die kulturelle und hist orische Dimension der Ökonomie zu erschliessen.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2
415.647 CAS in Applied Economic History Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahr ung. In Ausnahmefällen können Per
- sonen mit einem Hochschulbachelor so wie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet de r Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für St udienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile dav on können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
3 Pro Studiengang werden maximal 40 Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophisc hen Fakultät registriert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

§ 5.

1 Die Philosophische Fakultät üb t die Aufsicht über den Stu
- diengang aus. Der Studi engang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät verleiht den Abschlu ss «Certificate of Advanced Stu
- dies UZH in Applied Economic History». Leitender Ausschuss

§ 6.

1 Der Leitende Ausschuss ist identisch mit dem Leitenden Ausschuss gemäss §
7 der Verordnung über die Weiterbildungsstudien
- gänge CAS, DAS und MAS in Applied History
4 .
2 Die Aufgaben des Leitenden Auss chusses sind identisch mit den Aufgaben gemäss §
7 der Verordnung über di e Weiterbildungsstudien
- gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
3 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkei t anderer Organe fallen. Beirat

§ 7.

1 Der Beirat ist identisch mit dem Beirat gemäss §
8 der Ver
- ordnung über die Weiterbildungsstud iengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
2 Die Aufgaben des Beirats sind identisch mit den Aufgaben gemäss

§ 8 der Verordnung über die Weiter

bildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
3 CAS in Applied Economic History
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Studiengang
-
leitung

§ 8.

1 Die Studiengangleitung ist id entisch mit der Studiengang leitung gemäss §
9 der Verordnung über die Weiterbildungsstudien gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
2 Die Aufgaben der Studiengangleit ung sind identisch mit den Auf gaben gemäss §
9 der Verordnung über die Weiterbildungsstudien gänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
Lehrkörper

§ 9.

1 Der Lehrkörper ist identisc h mit dem Lehrkörper gemäss

§ 10 der Verordnung über die Weit

erbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung am Weiterbildungsstu diengang. III. Module, ECTS Credit s und Leistungsnachweise
Module

§ 10.

Der Stoff gliedert sich in i nhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Eng lisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studien gangs definiert. Der Leitende Au sschuss kann Teile der Weiterbil dungsstudiengänge an in- oder ausl ändischen universitären Hochschu len durchführen.
European
Credit Transfer
System

§ 11.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
4 Eine Anrechnung von ECTS Cred its aus anderen in- und auslän dischen Programmen ist nicht möglich.
Leistungs
-
nachweise

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn de r dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldokumentationen.
4
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2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden fest
- gelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusä tzlich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachwei s kann einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung muss innerh alb von drei Monaten nach Kennt
- nis des Nichtbestehens am nächst möglichen Termin erfolgen. Andern
- falls gilt der Leistungsnachweis als definitiv ni cht bestanden. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwe ndbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzügli ch ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
- lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu
- sammen mit den entsprechenden Best ätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studi engangleitung einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertra uensärztliche Abklärung verlangt werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
6 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

1 Die Leistungsnachweise werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Note n sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistung snachweise werden mit «bestan
- den» oder «nicht be standen» bewertet.
2 Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Mo
- dulen stammen.
5 CAS in Applied Economic History
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3 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.
Betrugs
-
handlungen

§ 15.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere we nn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises un erlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unri chtigen oder unvollständigen Anga ben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungs nachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus schluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht best anden erklärten Leistungsnach weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss gemäss

§ 2 verliehen, so wird dieser au

fgrund eines Fakultä tsbeschlusses ab erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache beim Le itenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entschei d des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Re kurskommission de r Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. IV. Abschluss
Certificate
of Advanced
Studies UZH
in Applied
Economic
History
(CAS UZH)

§ 17.

1 Der Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel 4 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 24 ECTS Credits erworben worden sind und die Studienge bühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma
Supplement

§ 18.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
6
415.647 CAS in Applied Economic History V. Finanzen Studien gebühren

§ 19.

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setz t zur Erreichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr.
8000 und Fr. 12 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitende n Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren be i einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung vo n Studienleistungen aus einem äqui
- valenten Programm einer in- oder ausländischen un iversitären Hoch
- schule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
6 In den Studiengebühren sind mi t Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter
- kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt

§ 20.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom St udiengang zurückgetreten wer
- den. Danach gelten die gesamten St udiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch v on einzelnen Modu len oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 72, 167 ; Begründung siehe ABl 2017-02-10 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
3 LS 415.112 .
4 LS 415.622 .
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