Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädago... (414.422.3)
CH - ZH

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

1 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
414.422.3 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 13. Dezember 2016)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ma thematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Trägerschaft

§ 2.

1 Die PHZH und das D-GESS si nd gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang administrativ de r Abteilung Sekun darstufe II / Berufsbildung des Pr orektorats Ausbildung PHZH ange gliedert ist. Leadin g house ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinbarung geregelt.
Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, di e Studierenden für den Unter richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik lehr en und forschen, zu qualifizieren.
Akademischer
Titel

§ 4.

Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg reich absolvierten Studiengang ge meinsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die eng lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathema tics Education».
2
414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Studienplan

§ 5.

Die PHZH und die ETH Zürich er lassen je einen identischen Studienplan (ETH Züri ch: Studienreglement) für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulassungsverfahren, zu den Anford erungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Ver
- gabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetrans
- fer- und Akkumulierungssystem (Eur opean Credit Transfer- and Accu
- mulation System, ECTS) ausgeführt werden. Lenkungs ausschuss

§ 6.

1 Der Lenkungsausschuss setzt si ch aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän
- digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Studiengangs, b. Regelung und Organisation des Zulassung sverfahrens, c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten unter allfäl
- liger Auflage von fachwissensc haftlichen Ergänz ungsleistungen, d. Festlegung de r individuellen Studienprogramme, e. Entscheid über Anträge im Zusa mmenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, f. Erwahrung von Noten. Studiengang leitung

§ 7.

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus
- bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit dem D-GESS eine Studiengangleitung.
2 Die Studiengangleitung ist vera ntwortlich für die operationelle Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengan gleitung sind namentlich: a. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien
- interessierten, b. Bearbeitung von Anträgen im Zu sammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses, c. Bearbeitung von Wiedererwägung sgesuchen betreffend Leistungs
- bewertungen zuhanden des Pror ektorats Ausbil dung der PHZH, d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.
3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
414.422.3
Gebühren

§ 8.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
6 und der Wei sung zu den Gebühren an der Pä dagogischen Hochschule Zürich
7 . B. Zulassung
Fachliche
Voraus
-
setzungen

§ 9.

1 Die Zulassung zum Studium setz t einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathema tik, b. einen Bachelor- oder Masterab schluss einer Pädagogischen Hoch schule, c. einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in Erziehungs wissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit ei nem den oben genannten Abschlüs sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei det der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung be i der PHZH.
Auflagen

§ 10.

1 Je nach Vorbildung sind fach wissenschaftliche Leistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditp unkten zu erbringen. Diese werden als Ergänzungsleistungen (Auflagen) festgelegt.
2 Die Auflagen werden im indi viduellen Studienprogramm fest gehalten.
3 Die Auflagen müssen erfüllt sein, bevor mit der Masterarbeit begonnen wird.
Zulassungs
-
hindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgül tig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. C. Studium
Immatrikulation

§ 12.

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs sen an der PHZH im matrikuliert sein.
2 che Dokumente der Bewe rbung beizulegen sind.
4
414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Ausrichtung und Dauer des Studiums

§ 13.

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb v on Kreditpunkten ist das Erbrin
- gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt ent
- spricht einer studentischen Arbeit sleistung von rund 30 Stunden. Ausbildungs bereiche

§ 14.

1 Die Ausbildung besteht aus de n Bereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenscha ft und Berufspraxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika, in den übrigen Bereichen Module zu absolvieren. Masterarbeit

§ 15.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen
- tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schr iftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidakt ik Mathematik behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch ei ne am Studiengang Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Ausbildung in den mathematischen Fächer n der ETH Zürich betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo
- nate. In begründeten Fä llen kann der Lenkungsaus schuss die Frist ver
- längern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer
- den. Bei der Wiederholung ist ei n neues Thema zu bearbeiten. Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

§ 16.

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

§ 17.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge
- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodu l definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht er folgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betr effende Student die geforderten Studienleistungen endg ültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Verhalten

§ 18.

1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unz ulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsn achweises, Einrei chung eines Pla
- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung aufgr und unrichtiger oder unv ollständiger Angaben.
5 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement
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2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufe n. Er entscheidet über die Fol gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach weis oder die Masterarbeit als ungü ltig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterar beit als nicht bestanden. Gleich zeitig entscheidet die Rektorin ode r der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Ei nleitung eines Di sziplinarverfah rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul gesetz
5 .
4 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Le nkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urk unden werden eingezogen.
Rechtsschutz

§ 19.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rekt orin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorekto r Ausbildung der PHZH, die Stu diengangleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes
3 bei der Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen angefochten wer den. D. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modultypen

§ 20.

Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht module.
Modulstruktur

§ 21.

Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungsnach weis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesen heit ist ausgeschlossen.
Formen von
Leistungs
-
nachweisen

§ 22.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referate n, Unterrichtseinheiten in der Arbeiten.
6
414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Anrechnung von Kredit punkten

§ 23.

1 Im Rahmen der Mobilität oder vorgängig erbrachte Stu
- dienleistungen können fü r den Masterabschluss im Umfang von maxi
- mal 30 Kreditpunkten vollständig od er teilweise ange rechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Len
- kungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Se mesters, in dem die anzurech
- nenden Kreditpunkte erworben wu rden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht me hr als sechs Jahre liegen. In be
- gründeten Fällen kann der Lenkung sausschuss die Frist der Anrechen
- barkeit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts er brachten Masterarbeit ist aus
- geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan
- denen und nicht bestandenen Studi enleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit

§ 24.

Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modulen und Leistungsnachwei sen sowie die Anforde
- rungen für deren Bestehen. An- und Abmeldung

§ 25.

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten ri chten sich nach den Bestim
- mungen derjenigen Hochschu le, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen

§ 26.

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn
30 Kreditpunkte für die jeweiligen fa chwissenschaftlichen Leistungen vorgewiesen werden können. Bestehen und Wiederholung

§ 27.

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis
- tungsnachweis auf der Notenskala
1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet word en ist. Noten unter 4 sind ungenü
- gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll
- ständig oder nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederhol t werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wi ederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ä hnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange
- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
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Verhinderung
und Fernbleiben

§ 28.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungsnach weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin derungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch ein zureichen. Verhinderung sgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzu reichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldung sgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewi lligt, gilt der Leist ungsnachweis als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt di eser als nicht bestanden. E. Masterabschluss
Titelvergabe

§ 29.

Der Titel «Master of Arts PH ZH ETH in Fachdidaktik Ma thematik» wird verliehen, wenn alle reglementari schen Bedingungen erfüllt sind.
Gesamtnote

§ 30.

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel aller für den Ma sterabschluss erforderlichen, beno teten Module. Sie wird au f Viertelnoten gerundet.
2 Noten angerechneter Vorleistung en werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Notenausweis

§ 31.

1 Der Notenausweis g ilt als Ausweis übe r den bestandenen Masterabschluss. Die Au shändigung erfolgt na ch der Erwahrung der Gesamtnote.
2 Der Notenausweis enthält die Er gebnisse sämtlicher für den Mas terabschluss angerec hneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt note. Ferner werden mit entsprec hender Kennzeichnung alle an der PHZH und an der ETH Zürich best andenen, aber nicht für den Mas terabschluss angerechne ten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt.
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414.422.3 Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik – Reglement Diplomurkunde

§ 32.

1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel: Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik, c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän
- digt. Diplomzusatz

§ 33.

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup
- plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu
- terung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutsc her und englischer Sprache aus
- gestellt.
1 OS 72, 44 ; Begründung siehe ABl 2017-01-13 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2017.
3 LS 175.2 .
4 LS 414.10 .
5 LS 414.101 .
6 LS 414.20 .
7 LS 414.410.5 .
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