Zusatzprotokoll Nr. 1 (0.748.410.3)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Zusatzprotokoll Nr. 1

    zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1987¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1996 (Stand am 14. August 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. Juni 1987 ( AS 2003 156 )
    Die Unterzeichnerregierungen,
    in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 1929² in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu ändern,
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.748.410

    Kapitel I Änderungen des Abkommens

    Art. I
    Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen von 1929.
    Art. II
    Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
    «Art. 22
    1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 8300 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
    2. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
    3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
    4. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gericht­lichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.
    Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Wert­einheit entspricht 65¹/ 2  Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000  Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»

    Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

    Art. III
    Das Warschauer Abkommen in der Fassung dieses Protokolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

    Kapitel III Schlussbestimmungen

    Art. IV
    Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als War­schauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975 bezeichnet.
    Art. V
    Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
    Art. VI
    1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
    2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.
    3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
    Art. VII
    1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
    2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
    Art. VIII
    1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen.
    2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.
    3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
    Art. IX
    1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.
    2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
    3. Die Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
    Art. X
    Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig.
    Art. XI
    Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.
    Art. XII
    Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 1961³ in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.
    ³ SR 0.748.410.2
    Art. XIII
    Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraums, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung aufliegt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
    Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 14. August 2019 ⁴

    ⁴ AS 2003 157 , 2007 4415 , 2012 389 , 2019 2649 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    17. November

    1978

    15. Februar

    1996

    Argentinien

    14. März

    1990

    15. Februar

    1996

    Aserbaidschan

    24. Januar

    2000 B

    23. April

    2000

    Äthiopien

    14. Juli

    1987

    15. Februar

    1996

    Bahrain

    12. März

    1998 B

    10. Juni

    1998

    Bosnien und Herzegowina

     3. März

    1995 N

    15. Februar

    1996

    Brasilien

    27. Juli

    1979

    15. Februar

    1996

    Chile

    19. Mai

    1987

    15. Februar

    1996

    Dänemark

    29. Juni

    1983

    15. Februar

    1996

    Estland

    16. März

    1998 B

    14. Juni

    1998

    Finnland

    17. Juni

    1980

    15. Februar

    1996

    Frankreich

    11. Februar

    1982

    15. Februar

    1996

    Ghana

    11. August

    1997

     9. November

    1997

    Griechenland

    12. November

    1988

    15. Februar

    1996

    Guatemala

     3. Februar

    1997

     4. Mai

    1997

    Guinea

    12. Februar

    1999 B

    12. Mai

    1999

    Honduras

    15. Februar

    1996 B

    15. Mai

    1996

    Irak

    18. Oktober

    2002 B

    16. Januar

    2003

    Iran

    16. Februar

    2016

    16. Mai

    2016

    Irland

    27. Juni

    1989

    15. Februar

    1996

    Israel

    16. Februar

    1979

    15. Februar

    1996

    Italien

     2. April

    1985

    15. Februar

    1996

    Jordanien

     2. September

    1999 B

     1. Dezember

    1999

    Kanada

    17. November

    1995

    15. Februar

    1996

    Kenia

     6. Juli

    1999 B

     4. Oktober

    1999

    Kolumbien

    20. Mai

    1982

    15. Februar

    1996

    Kroatien

    14. Juli

    1993 N

    15. Februar

    1996

    Kuba*

    21. April

    1998 B

    20. Juli

    1998

    Kuwait

     8. November

    1996

     6. Februar

    1997

    Libanon

     4. August

    2000 B

     2. November

    2000

    Marokko

    26. September

    2012

    25. Dezember

    2012

    Mexiko

    18. Mai

    1984

    15. Februar

    1996

    Montenegro

      1. April

    2008 N

      3. Juni

    2006

    Neuseeland

     3. Dezember

    1999 B

     2. März

    2000

        Tokelau

     3. Dezember

    1999 B

     2. März

    2000

    Niederlande

     7. Januar

    1983

    15. Februar

    1996

        Aruba

     7. Januar

    1983

    15. Februar

    1996

        Curaçao

      7. Januar

    1983

    15. Februar

    1996

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

      7. Januar

    1983

    15. Februar

    1996

        Sint Maarten

      7. Januar

    1983

    15. Februar

    1996

    Niger

    15. Februar

    1996 B

    15. Mai

    1996

    Nordmazedonien

     1. September

    1994 N

    15. Februar

    1996

    Norwegen

     4. August

    1983

    15. Februar

    1996

    Peru

     4. Juli

    1997 B

     2. Oktober

    1997

    Portugal

     7. April

    1982

    15. Februar

    1996

    Schweden

    28. Juni

    1978

    15. Februar

    1996

    Schweiz

     9. Dezember

    1987

    15. Februar

    1996

    Serbien

    18. Juli

    2001 N

    15. Februar

    1996

    Slowenien

     7. August

    1998 N

    15. Februar

    1996

    Spanien

     8. Januar

    1985

    15. Februar

    1996

    Togo

     5. Mai

    1987

    15. Februar

    1996

    Tunesien

    28. Mai

    1985

    15. Februar

    1996

    Usbekistan

    27. Februar

    1997 B

    28. Mai

    1997

    Venezuela

    14. Juli

    1978

    15. Februar

    1996

    Vereinigtes Königreich

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Akrotiri und Dhekelia

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Anguilla

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Britisches Territorium im
        Indischen Ozean

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Bermudas

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Britisches Antarktis-Territorium

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Britische Jungferninseln

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Kaimaninseln

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Falklandinseln und abhängige
        Gebiete

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Guernsey

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Gibraltar

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Pitcairninseln (Henderson,
        Ducie, Oeno und Pitcairn)

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Jersey

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Insel Man

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Montserrat

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        St. Helena und Ascension

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

        Turks- und Caicosinseln

     5. Juli

    1984

    15. Februar

    1996

    Zypern

    10. November

    1992

    15. Februar

    1996

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationale Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int/ > Français > Recueil des traités > Current lists of parties to multilateral air law treaties oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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