Verordnung über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen G... (153.011.3)
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Verordnung über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen Grundausbildung

1 153.011.3 Verordnung über das Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer beruflichen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung, ESV) vom 13.09.2006 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 71 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Festlegung des Anfangsgehaltes

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt die einheitliche und marktgerechte Entlöhnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2 Sie gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt nach einer beruflichen Grundausbildung in den Kantonsdienst eintreten, sowie für neue Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter mit bis zu drei Jahren anrechenbarer Berufspraxis.

Art. 2

Grundsatz
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne berufliche Praxis gelten die unter Artikel 3 aufgeführten Anfangslöhne. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Stufenab zug gemäss Artikel 41 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 2 ) .
2 Berufserfahrung wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 PV ab den er wähnten Anfangswerten berücksichtigt.
3 Für neu eintretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung wird das Anfangsgehalt nach den Vorgaben von Artikel 40 PV im Rahmen der Bandbreiten gemäss Anhang ll PV festgelegt.
1) BSG 153.01
2) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-101
153.011.3 2

Art. 3

Anfangsgehalt
1 Bei Stellen, für die keine Berufsausbildung, eine Kurzlehre oder eine Anlehre von weniger als drei Jahren erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt. Das Grundgehalt der Gehaltsklasse 1 darf nicht unterschritten werden.
2 Bei Stellen, für die eine drei- oder vierjährige kaufmännische, handwerkliche oder technische Berufslehre erforderlich ist, wird das Anfangsgehalt in die 12. Einstiegsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse festgelegt.
3 Bei Stellen, für die als Erstausbildung eine höhere Fachschule erforderlich ist, gilt: Einreihung in die Gehaltsklasse Anfangsgehalt
14 oder tiefer Grundgehalt
15 4. Einstiegsstufe
16 8. Einstiegsstufe
17 oder höher 12. Einstiegsstufe
4 Bei Stellen, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist, gilt: Einreihung in die Gehaltsklasse Anfangsgehalt
20 oder tiefer Grundgehalt
21 4. Einstiegsstufe
22 8. Einstiegsstufe
23 12. Einstiegsstufe

Art. 4

Abweichende Anfangsgehälter
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizleitung oder die von ihnen er mächtigten Organisationseinheiten können im Einzelfall bei Vorliegen besonde rer Qualifikationen die unter Artikel 3 aufgeführten Werte um bis zu drei Stufen erhöhen. *
2 Andere Einstufungen sind, bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen.
3 Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden.
3 153.011.3

Art. 5

Anfangsgehalt im Gesundheitsbereich
1 Für das Pflegepersonal, das medizinisch-technische sowie das medizi nisch-therapeutische Personal legt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Einvernehmen mit dem Personalamt die Anfangsgehälter fest.

Art. 6

Einreihungen ab Gehaltsklasse 24
1 Für alle Stellen mit Einreihungen in die Gehaltsklasse 24 oder höher sowie für alle Stellen mit direkter Verantwortung in der Personalführung gilt mindestens das Grundgehalt der zutreffenden Gehaltsklasse als Anfangsgehalt.
2 Beschleunigter Gehaltsaufstieg

Art. 7

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Anrechnung der Gehaltsstufen aus dem individuellen Gehaltsaufstieg nach wie vor in einer Einstiegsstufe ein gestuft sind, wird ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt.
2 Der im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs gewährte Aufstieg wird in diesen Fällen verdoppelt. Dabei können höchstens drei zusätzliche Gehaltsstu fen gewährt werden. Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden.
3 Die Kosten für die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs gehen nicht zu Las ten der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel.
4 In Jahren ohne individuellen Gehaltsaufstieg kann der Regierungsrat für Mit arbeitende in den Einstiegstiegsstufen einen ausserordentlichen Gehaltsauf stieg festlegen. *
3 Übergangsbestimmung

Art. 8

1 Bereits angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Einstufungen tiefer sind als das für die Gehaltsklasse und die Ausbildung neu festgelegte An fangsgehalt, wird gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b PV 1 ) ein ausser ordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt. Der ausserordentliche Gehaltsaufstieg erfolgt bis zu den unter Artikel 3 genannten Gehaltsstufen.
1) BSG 153.011.1
153.011.3 4
4 Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung von bisherigem Recht
1 Der Regierungsratsbeschluss 2849 vom 20. November 1996 wird aufgeho ben.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bern, 13. September 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 153.011.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.09.2006 13.09.2006 Erlass Erstfassung 06-101 18.08.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 1

geändert 10-65 18.08.2010 01.01.2011

Art. 7 Abs. 4

eingefügt 10-65
153.011.3 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.09.2006 13.09.2006 Erstfassung 06-101

Art. 4 Abs. 1

18.08.2010 01.01.2011 geändert 10-65

Art. 7 Abs. 4

18.08.2010 01.01.2011 eingefügt 10-65
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