Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank
1 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB
951.102 Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonalbank (vom 29. Februar 2016)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
6 Abs.
5 des Kantonalbankg esetzes vom 28. September
1997
4 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Das Reglement hat folgenden Zweck: a. Äufnung und Verwaltung des F onds zur Absicherung der Staats garantie, b. Regelung der Zuständigkeiten.
Äufnung des
Fonds
§ 2.
1 Der Fonds wird durch die jä hrliche Entschädigung gemäss
§ 6 Abs. 5 des Kantonalbankgesetzes
4 und den Fondsertrag geäufnet.
2 Erreicht der Fondsbestand die H öhe des Dotationskapitals, flies sen die Entschädigung und der Fondse rtrag in die Erfolgsrechnung des Kantons.
Grundsätze
der Fonds
-
verwaltung
§ 3.
1 Die Fondsmittel werden nach dem Grundsatz der Sicher heit, der Verfügbarkeit und de r Werterhaltung verwaltet.
2 Anlagen bei der Zürcher Kantona lbank und ihren Tochtergesell schaften sind unzulässig.
Bilanzierung
§ 4.
1 Der Fonds ist von der intern en Verzinsung gemäss §
27 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
3 ausgenommen.
2 Er wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung nicht berücksichtigt.
Verwendung
der Fondsmittel
§ 5.
Die Fondsmittel werden aussc hliesslich zur Deckung der Verbindlichkeiten der Zürcher Ka ntonalbank verwendet, wenn deren eigene Mittel nicht mehr ausreichen.
Zuständigkeiten
§ 6.
1 Die für die Finanzen zuständi ge Direktion verwaltet den Fonds im Auftrag des Kantonsrates.
2 Sie erstattet dem Kantons rat jährlich Bericht.
3 Auf Antrag seiner Geschäftsleit ung beschliesst der Kantonsrat mit der Mehrheit seiner Mitglied er über die Verwendung der Fonds mittel.
2
951.102 R für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB Inkrafttreten
§ 7.
Die Geschäftsleitung des Kant onsrates bestimmt den Zeit
- punkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 71, 335 ; Begründung siehe ABl 2015-10-02 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2016 ( ABl 2016-06-03 ).
3 LS 611.2 .
4 LS 951.1 .
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