Verordnung zur Umsetzung von § 27 Abs. 2 Mittelschulgesetz (413.211.5)
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Verordnung zur Umsetzung von § 27 Abs. 2 Mittelschulgesetz

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413.211.5 Verordnung zur Umsetzung von §
27 Abs. 2 Mittelschulgesetz
3 (vom 17. Februar 2016)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1 Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule in ei ne kantonale Mittelsc hule aufgenommen wurden und im Schuljahr 2016/2017 oder 2017/2018 in die 4. Klasse eintreten, können am Anfang oder Ende der Schuljahre 2016/20
17 und 2017/2018 einen Hauswirtschaftskurs besuchen. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die bereits einen en tsprechenden Kurs besucht haben.
2 Der Hauswirtschaftskurs umfass t eine Schul- und zwei Sommer ferienwochen. Es besteht kein Anspruch auf einen Kursplatz.
3 Es werden höchstens zwölf frei willige Hauswirtschaftskurse pro Schuljahr durchgeführt. Das Mitte lschul- und Berufs bildungsamt ent scheidet über die Zahl der Kurse.

§ 2.

1 Es wird ein Kursbeitrag von Fr . 250 erhoben. Di eser ist bei der Anmeldung zu entrichten.
2 Der Kursbeitrag wird im Falle einer Abmeldung nicht zurück erstattet. Über Ausnahmen entsch eidet die Schulleitung Hauswirt schaftskurse gemäss §
2 der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittels chulen vom 7. Dezember 2010
4 .
1 OS 71, 172 ; Begründung siehe ABl 2016-02-26 .
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3 LS 413.21 .
4 LS 413.21 .
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