Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbi... (416.3)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

1 Stipendienkonkordat
416.3 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) (vom 27. April 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. Ja nuar 2015
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10. Feb ruar 2015
4 , beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei trägen vom 18. Juni 2009 bei.
1 OS 70, 364 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABl 2015-01-30 .
4 ABl 2015-02-20 .
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416.3 Stipendienkonkordat Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (vom 18. Juni 2009) I. Zweck und Grundsätze Vereinbarungs zweck Art.
1 Die Vereinbarung fördert di e gesamtschweizerische Har
- monisierung von Ausbildungsbeitr ägen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch a. die Festlegung von Mindestvoraus setzungen bezüglich der beitrags
- berechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Be itragsberechtigung, b. die Definition des stipendi enrechtlichen Wohnsitzes und c. die Zusammenarbeit unter de n Vereinbarungskantonen und mit dem Bund. Wirkungsziele von Ausbildungs beiträgen Art.
2 Mit der Gewährung von Ausbil dungsbeiträgen soll das Bil
- dungspotenzial auf gesamtschweize rischer Ebene besser genutzt wer
- den. Insbesondere sollen a. die Chancengleichheit gefördert, b. der Zugang zur Bi ldung erleichtert, c. die Existenzsicher ung während der Ausbildung unterstützt, d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewähr
- leistet und e. die Mobilität gefördert werden. Subsidiarität der Leistung Art.
3 Ausbildungsbeiträge werden au sgerichtet, wenn die finan
- zielle Leistungsfähigkeit der betro ffenen Person, ihrer Eltern und ande
- rer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen ande
- rer Dritter nicht ausreichen. Zusammen arbeit Art.
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1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus
- bildungsbeiträge fördern die Verei nbarungskantone im Bereich der Aus
- bildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinande r, mit dem Bund und mit schweize
- rischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leiste n sich gegenseitig Amtshilfe.
3 Stipendienkonkordat
416.3 II. Beitragsberechtigung
Beitrags
-
berechtigte
Personen Art.
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1 Beitragsberechtigte Personen sind: a. Personen mit schwei zerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b, b. Schweizer Bürgerinnen und Bürg er, deren Eltern im Ausland le ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem au sländischen Wohnsitz wegen fehlen der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, c. Personen mit ausländischem Bürg errecht, die über eine Nieder lassungsbewilligung verfüg en oder seit fünf Ja hren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, e. Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Über einkommen zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich gestellt sind, sowie Bü rgerinnen und Bürger au s Staaten, mit denen entsprechende intern ationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich au sschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind ni cht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Ge währung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Pers on in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Stipendien-
rechtlicher
Wohnsitz Art.
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1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zust ändigen Vormunds chaftsbehörde, b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schw eiz Wohnsitz habe n oder die eltern los im Ausland wohnen: der Heimatkanton, c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flücht linge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
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416.3 Stipendienkonkordat d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigende n Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru
- chen, während mindestens zwei Ja hren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstät igkeit finanzie ll unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto
- nen ist der Wohnsitz de s/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe
- rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desj enigen Elternteils, unt er dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün
- den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welche m sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen g ilt das zuletzt erworbene Bürger
- recht.
4 Der einmal begründete stipendien rechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Eigene Erwerbs tätigkeit Art.
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1 Vier Jahre finanzielle Una bhängigkeit durch eigene Er
- werbstätigkeit entspricht einer ab geschlossenen ersten berufsbefähi
- genden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus
- haltes mit Unmündigen oder Pflege bedürftigen, Militär- und Zivil
- dienst sowie Arbeitslosigkeit. Beitrags berechtigte Ausbildungen Art.
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1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie ge mäss Art. 9 anerkannt sind: a. die für das angestrebte Berufszi el verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und au f der Tertiärstufe, b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass
- nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsbere chtigung endet: a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fac hprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf ei nen Abschluss auf der Tertiär
- stufe B folgt, ist ebenfa lls beitragsberechtigt.
5 Stipendienkonkordat
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Anerkannte
Ausbildungen Art.
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1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbar ungskantonen schweizerisch aner kannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkann ten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone könne n für sich weitere Ausbildun gen als beitragsberechtigt bezeichnen.
Erst- und
Zweit
-
ausbildung,
Weiterbildungen Art.
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1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Au sbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone könne n für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Voraussetzungen
im Bezug auf die
Ausbildung Art.
11 Die Voraussetzung für die Beit ragsberechtig ung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotions bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges na chweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge
Form der
Ausbildungs
-
beiträge und
Alterslimite Art.
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1 Ausbildungsbeiträge sind a. Stipendien: einmalige oder wied erkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind, b. Darlehen: einmalige oder wiederke hrende Geldleis tungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil dung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung ei ner Alterslimite für Darlehen.
Dauer der
Beitragsberech
-
tigung Art.
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1 Die Ausrichtung von Ausbildung sbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjähr igen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbei träge geht bei einem einmali gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags berechtigung richtet sich grundsät zlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung de r entsprechenden Beitrags dauer die Zeit der ersten Ausb ildung in Abzug bringen können.
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416.3 Stipendienkonkordat Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Art.
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1 Die freie Wahl von anerkannt en Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausb ildungsbeiträgen ni cht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebeding ungen für eine gleichwertige Aus
- bildung in der Schweiz grundsät zlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannt e Ausbildung nicht die kostengüns
- tigste, kann ein angemessener Abzu g gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lö sung anfallen würden. Höchstansätze für Ausbildungs beiträge Art.
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1 Die jährlichen Höchstansä tze der Ausbildungsbeiträge betragen a. für Personen in Ausbildungen au
12 000 Franken. b. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens
16 000 Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemä ss Abs. 1 erhöhen sich bei Per
- sonen in Ausbildung, die gegenüber Ki ndern unterhaltspflichtig sind, um 4000 Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs
- kantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Spl itting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Au sbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildu ngsbeiträge, die über die Höchst
- ansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Besondere Ausbildungs struktur Art.
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1 Zeitlich und inhaltlich bes onders ausgestalteten Studien
- gängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen , familiären oder gesundheit
- lichen Gründen als Teilzeitstudium ab solviert werden muss, ist die bei
- tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge Bemessungs grundsatz Art.
17 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan
- ziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
7 Stipendienkonkordat
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Berechnung
des finanziellen
Bedarfs Art.
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1 Der finanzielle Bedarf um fasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und di e zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter überstei gen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folg enden Grundsätze fest: a. Budget der Person in Ausbildung : Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie ev entuelle Mietkosten. Der Per son in Ausbildung kann eine mini male Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandene s Vermögen oder ein allfälli ger Lehrlingslohn angerechnet we rden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen. b. Familienbudget: Als Fremdleist ung darf höchstens jener Einkom mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitrag leistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziell en Bedarfs sind Pauschalierun gen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes de r Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannt en Richtwerte nicht unterschrit ten werden.
3 Der gemäss den Abs. 1 und 2 bere chnete finanzielle Bedarf kann aufgrund eines allfälligen Zusatzve rdienstes der Pers on in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übri gen Einnahmen die anerkannten Ko sten für Ausbildung und Lebens haltung am Studienort übersteigt.
Teilweise eltern
-
unabhängige
Berechnung Art.
19 Auf die Anrechnung der zumutb aren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das
25. Altersjahr vollende t und eine erste berufs befähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbil dung zwei Jahre durch eigene Erwerb stätigkeit finanzie ll unabhängig war. V. Vo l l z u g
Konferenz der
Vereinbarungs
-
kantone Art.
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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zu sammen, die der Vereinbarung bei getreten sind. Sie a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 und pass t sie gegebenenfalls an die Teuerung an, b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätz e an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.
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416.3 Stipendienkonkordat Geschäftsstelle Art.
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1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektore n (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen in sbesondere folgende Aufgaben: a. die Information der Vereinbarungskantone, b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas
- sung der Höchstansätze für Ausb ildungsbeiträge sowie die Vorbe
- reitung der übrigen Geschäfte de r Konferenz der Vereinbarungs
- kantone und c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Verein
- barung werden von de n Vereinbarungskantone n nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Schiedsinstanz Art.
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1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende St reitigkeiten zwischen den Verein
- barungskantonen wird ein Sc hiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mi tgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt we rden. Können sich die Pa rteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar
- keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Beitritt Art.
23 Der Beitritt zu dieser Verei nbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Austritt Art.
24 Der Austritt aus der Vereinba rung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit
- ten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Umsetzungsfrist Art.
25 Die Vereinbarungskantone si nd verpflichtet, die Anpas
- sung des kantonalen Rech ts innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft
- treten der Vereinbarung beziehung sweise für Verei nbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Ja hre nach deren I nkrafttreten unter
- zeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu
- nehmen.
9 Stipendienkonkordat
416.3
Inkrafttreten Art.
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1 Der Vorstand der EDK setzt di e Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenar versammlung der EDK eine inter kantonale Vereinbarung über Beit räge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
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