Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
                            1 Stipendienkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) (vom 27. April 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. Ja nuar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 10. Feb ruar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei trägen vom 18. Juni 2009 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 364 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2015-01-30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2015-02-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 Stipendienkonkordat Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (vom 18. Juni 2009) I. Zweck und Grundsätze Vereinbarungs zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  fördert  di e  gesamtschweizerische  Har
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monisierung von Ausbildungsbeitr ägen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch a.   die Festlegung von Mindestvoraus setzungen bezüglich der beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Be itragsberechtigung, b.   die Definition des stipendi enrechtlichen Wohnsitzes und c.   die  Zusammenarbeit  unter  de n  Vereinbarungskantonen  und  mit dem Bund. Wirkungsziele von Ausbildungs beiträgen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Gewährung von Ausbil dungsbeiträgen soll das Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungspotenzial auf gesamtschweize rischer Ebene besser genutzt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Insbesondere sollen a.   die Chancengleichheit gefördert, b.   der Zugang zur Bi ldung erleichtert, c.   die Existenzsicher ung während der Ausbildung unterstützt, d.   die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistet und e.   die Mobilität gefördert werden. Subsidiarität der Leistung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsbeiträge werden au sgerichtet, wenn die finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zielle Leistungsfähigkeit der betro ffenen Person, ihrer Eltern und ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer Dritter nicht ausreichen. Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsbeiträge fördern die Verei nbarungskantone im Bereich der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsbeiträge  die Zusammenarbeit  sowie  den  Informations-  und Erfahrungsaustausch untereinande r, mit dem Bund und mit schweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarungskantone leiste n sich gegenseitig Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stipendienkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 II. Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitragsberechtigte Personen sind: a.   Personen  mit  schwei zerischem  Bürgerrecht  und  Wohnsitz  in  der Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b, b.   Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürg er,  deren  Eltern  im  Ausland  le ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem au sländischen Wohnsitz wegen fehlen der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, c.   Personen  mit  ausländischem  Bürg errecht,  die  über  eine  Nieder lassungsbewilligung verfüg en oder seit fünf Ja hren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt  sind  und über  eine  Aufenthaltsbewilligung verfügen, d.   in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, e.   Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie  gemäss  dem  Freizügigkeitsabkommen  bzw.  dem  EFTA-Über einkommen zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich gestellt sind, sowie Bü rgerinnen und Bürger au s Staaten, mit denen entsprechende intern ationale Abkommen geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die sich au sschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind ni cht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Gesuch um die Ge währung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen  Kanton  zu  stellen,  in welchem  die  Pers on  in  Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnsitz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a.   unter  Vorbehalt  von  lit. d  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern oder der Sitz der zuletzt zust ändigen Vormunds chaftsbehörde, b.   unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schw eiz Wohnsitz habe n oder die eltern los im Ausland wohnen: der Heimatkanton, c.   unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von  der  Schweiz  anerkannte  Flücht linge  und  Staatenlose,  deren Eltern  im  Ausland  Wohnsitz  haben  oder  die  verwaist  sind;  für Flüchtlinge  gilt  diese  Regel,  wenn  sie  dem  betreffenden  Verein barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 Stipendienkonkordat d.   der  Wohnortskanton  für  mündige Personen,  die  nach  Abschluss einer  ersten  berufsbefähigende n  Ausbildung  und  vor  Beginn  der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen, während mindestens zwei Ja hren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstät igkeit finanzie ll unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen ist der Wohnsitz de s/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge,  der  Wohnsitz  desj enigen  Elternteils,  unt er  dessen  Obhut  die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  die  Eltern  ihren  Wohnsitz  in verschiedenen  Kantonen  erst  nach Mündigkeit  der  gesuchstellenden Person,  ist  der  Kanton  desjenigen Elternteils zuständig, bei welche m sich diese hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei mehreren Heimatkantonen g ilt das zuletzt erworbene Bürger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  einmal  begründete  stipendien rechtliche  Wohnsitz  bleibt  bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Eigene Erwerbs tätigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vier  Jahre  finanzielle  Una bhängigkeit  durch  eigene  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbstätigkeit  entspricht  einer  ab geschlossenen  ersten  berufsbefähi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltes  mit  Unmündigen  oder  Pflege bedürftigen,  Militär-  und  Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst sowie Arbeitslosigkeit. Beitrags berechtigte Ausbildungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitragsberechtigt  sind  zumindest  folgende  Lehr-  und Studienangebote, wenn sie ge mäss Art. 9 anerkannt sind: a.   die  für  das  angestrebte  Berufszi el  verlangte  Ausbildung  auf  der Sekundarstufe II und au f der Tertiärstufe, b.   die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  auf  der  Sekundarstufe  II und  auf  der  Tertiärstufe  sowie Passerellen und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsbere chtigung endet: a.   auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, b.   auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fac hprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Hochschulstudium, das auf ei nen Abschluss auf der Tertiär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe B folgt, ist ebenfa lls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Stipendienkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkannte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  zu  einem vom Bund oder von den Vereinbar ungskantonen schweizerisch aner kannten Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkann ten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vereinbarungskantone  könne n  für  sich  weitere  Ausbildun gen als beitragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erst- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsbeiträge  werden mindestens  für  die  erste beitragsberechtigte Au sbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vereinbarungskantone  könne n  für  Zweitausbildungen  und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezug auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die  Voraussetzung  für  die  Beit ragsberechtig ung  erfüllt, wer  die  Aufnahme-  und  Promotions bestimmungen  hinsichtlich  des Ausbildungsganges na chweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alterslimite Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsbeiträge sind a.   Stipendien:  einmalige  oder  wied erkehrende  Geldleistungen,  die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind, b.   Darlehen: einmalige oder wiederke hrende Geldleis tungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil dung nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  sind  frei bei  der  Festlegung  ei ner  Alterslimite  für Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausrichtung von Ausbildung sbeiträgen erfolgt für die Dauer  der  Ausbildung;  bei  mehrjähr igen  Ausbildungsgängen  besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Anspruch  auf  Ausbildungsbei träge  geht  bei einem  einmali gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags berechtigung  richtet  sich  grundsät zlich  nach  der  neuen  Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung de r entsprechenden Beitrags dauer die Zeit der ersten Ausb ildung in Abzug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 Stipendienkonkordat Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die freie Wahl von anerkannt en Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausb ildungsbeiträgen ni cht eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebeding ungen für eine gleichwertige Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung in der Schweiz grundsät zlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die frei gewählte anerkannt e Ausbildung nicht die kostengüns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigste, kann ein angemessener Abzu g gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lö sung anfallen würden. Höchstansätze für Ausbildungs beiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jährlichen  Höchstansä tze  der  Ausbildungsbeiträge betragen a.   für Personen in Ausbildungen au
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000 Franken. b.   für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Tertiärstufe  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jährlichen Höchstansätze gemä ss Abs. 1 erhöhen sich bei Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen in Ausbildung, die gegenüber Ki ndern unterhaltspflichtig sind, um 4000 Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantone an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Spl itting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Au sbildungsbeitrages ausmachen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In der Gestaltung der Ausbildu ngsbeiträge, die über die Höchst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansätze hinausgehen, sind die Kantone frei. Besondere Ausbildungs struktur Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zeitlich und inhaltlich bes onders ausgestalteten Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  die  Ausbildung  aus  sozialen ,  familiären  oder  gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Gründen als Teilzeitstudium ab solviert werden muss, ist die bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge Bemessungs grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Ausbildungsbeiträge  stellen einen  Beitrag  an  den  finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Stipendienkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des finanziellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedarfs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  finanzielle  Bedarf  um fasst  die  für  Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die  zumutbare  Eigenleistung  und  di e  zumutbare  Fremdleistung  der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter überstei gen.  Die  Vereinbarungskantone  legen den  finanziellen  Bedarf  unter Berücksichtigung der folg enden Grundsätze fest: a.   Budget der Person in Ausbildung : Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie ev entuelle Mietkosten. Der Per son in Ausbildung kann eine mini male Eigenleistung angerechnet werden.  Zudem  können  vorhandene s  Vermögen  oder  ein  allfälli ger Lehrlingslohn angerechnet we rden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen. b.   Familienbudget: Als Fremdleist ung darf höchstens jener Einkom mensteil  angerechnet  werden, der  den  Grundbedarf  der  beitrag leistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Berechnung des finanziell en Bedarfs sind Pauschalierun gen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes de r Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannt en Richtwerte nicht unterschrit ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der gemäss den Abs. 1 und 2 bere chnete finanzielle Bedarf kann aufgrund eines allfälligen Zusatzve rdienstes der Pers on in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übri gen Einnahmen die anerkannten Ko sten für Ausbildung und Lebens haltung am Studienort übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilweise eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unabhängige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Auf die Anrechnung der zumutb aren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Altersjahr vollende t und eine erste berufs befähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbil dung zwei Jahre durch eigene Erwerb stätigkeit finanzie ll unabhängig war. V.   Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konferenz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zu sammen, die der Vereinbarung bei getreten sind. Sie a.   überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 und pass t sie gegebenenfalls an die Teuerung an, b.   erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Anpassung der Höchstansätz e an die Teuerung bedarf es einer  Mehrheit  von  zwei Dritteln  der  Mitglieder  der  Konferenz  der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3 Stipendienkonkordat Geschäftsstelle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen  Erziehungsdirektore n  (EDK)  ist  Geschäftsstelle  der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Geschäftsstelle obliegen in sbesondere folgende Aufgaben: a.   die Information der Vereinbarungskantone, b.   die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung der Höchstansätze für Ausb ildungsbeiträge sowie die Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reitung  der  übrigen  Geschäfte  de r  Konferenz  der  Vereinbarungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantone und c.   andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  dieser  Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung  werden  von  de n  Vereinbarungskantone n  nach  Massgabe  der Einwohnerzahl getragen. Schiedsinstanz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  allfällige  sich  aus der  Anwendung  oder  Auslegung dieser  Vereinbarung  ergebende  St reitigkeiten zwischen den Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barungskantonen wird ein Sc hiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mi tgliedern  zusammen,  welche  durch die Parteien bestimmt we rden. Können sich die Pa rteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Beitritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der  Beitritt  zu  dieser  Verei nbarung  wird  dem  Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Austritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Der  Austritt  aus  der  Vereinba rung  muss  dem  Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Umsetzungsfrist Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Vereinbarungskantone si nd verpflichtet, die Anpas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung  des  kantonalen  Rech ts  innerhalb  von  fünf  Jahren  nach  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten der Vereinbarung beziehung sweise für Verei nbarungskantone, welche  die  Vereinbarung  zwei  Ja hre  nach  deren  I nkrafttreten  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Stipendienkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der EDK setzt di e Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenar versammlung der EDK eine inter kantonale Vereinbarung über Beit räge  an  die  höhere  Berufsbildung verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.