Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (122.11)
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Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

1 122.11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom 12.09.1985 (Stand 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung 1 ) und Artikel 80 der Staatsverfas sung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Anmeldung
1 Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde (Einwohnerkontrolle) persönlich anzumelden. 3 )
2 Für die rechtzeitige Anmeldung der Minderjährigen und Bevormundeten sind deren gesetzliche Vertreter mitverantwortlich.

Art. 2

Ausnahmen
1 Von der Anmeldung ist befreit, a wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will, b wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist.
2 Die Vorschriften über die Gästekontrolle bleiben vorbehalten.

Art. 3

Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)
1 Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Nie derlassung anzumelden.
1) SR 101
2) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1
3) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der persönlichen Anmeldung gemäss Artikel 5 der Versuchsverordnung vom 21. November 2018 zum elektronischen Umzug (eUmzug VV; BSG 122.162 ) (BAG 18-099 ) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchs phasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1986 d 30 | f 34
122.11 2
2 Niedergelassene haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis.

Art. 4

Aufenthalt
1 Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Vorausset zungen der Niederlassung (Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an.
2 Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.

Art. 5

* Niederlassung und Aufenthalt minderjähriger Kinder *
1 Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verhei rateten Eltern leben, werden mit ihren vollständigen Personalien im Ausweis des Vaters oder der Mutter aufgeführt, sofern ihnen kein eigener Ausweis abge geben wird. *
2 Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten einen eigenen Aus weis. *

Art. 6

Ausstellung der Ausweise
1 Die Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise werden von der Einwohnerkon trolle ausgestellt.
2 Personen, die nicht selber über Aufenthalt und Niederlassung bestimmen können, werden nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Be hörde im Einwohnerregister eingetragen. Der Einwohnerregisterführer löscht Eintragungen, die ohne die erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind, von Amtes wegen.

Art. 7

Gültigkeitsdauer
1 Der Niederlassungsausweis ist unbefristet gültig.
2 Der Aufenthaltsausweis wird befristet. Die Frist wird in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der Gültigkeit der hinterlegten Ausweisschrift bemessen. Fristverlängerungen sind möglich.
3 122.11

Art. 8

Auskunftspflicht
1 Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nöti gen Angaben über die Person des Zugezogenen zu machen. Insbesondere sind ausreichende Bescheinigungen über den Zivilstand und den Familienbe stand vorzulegen. 1 )
2 Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkon trolle über Zu- und Weggezogene oder Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmer Auskunft zu geben. *
3 Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestim mung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössi schen Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO) 2 ) erforderlich sind. Die Ausführungsbestimmun gen können vorsehen, dass die Auskunft über ein elektronisches Melde- oder Abrufverfahren erteilt wird. *
4 Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt. *
5 Der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis seiner Angaben angehal ten werden. Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Vor aussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen. 3 )

Art. 9

Meldung von Änderungen
1 Niedergelassene und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle innert 14 Ta gen zu melden: a Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde; b im Ausland eingetretene Änderungen ihres Zivilstandes.
2 Nach einer Änderung des Namens, des Zivilstandes oder des Bürgerrechts sind innert 60 Tagen neue Ausweisschriften zu hinterlegen.

Art. 10

Wegzug
1 Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Weg zugs abzumelden und den neuen Wohnort anzugeben. Die Gemeinde kann die persönliche Abmeldung vorschreiben. 4 ) *
1) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der Identifikationsanforderungen gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099 ) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchs phasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.
2) SR 431.841
3) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
4) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der Möglichkeit des Vorschreibens der persönli
122.11 4
2 Die hinterlegten Ausweisschriften werden gegen Rückgabe des Niederlas sungs- oder Aufenthaltsausweises herausgegeben, wenn nicht eine Person oder Behörde, die nach Gesetz über den Aufenthalt zu bestimmen hat, sich der Herausgabe widersetzt. 1 )

Art. 11

Register
1 Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen und Aufenthalter (Einwohnerregister).

Art. 12

Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.
2 Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbe halten.

Art. 13

Polizeiliche Vorführung
1 Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann poli zeilich vorgeführt werden.

Art. 14

Ersatzvornahme
1 Wird die benötigte Ausweisschrift trotz Mahnung nicht hinterlegt, kann sie vom Gemeinderat oder von der nach Gemeindereglement zuständigen Amts stelle durch Ersatzvornahme beschafft werden. *
2 Säumige tragen die Kosten des Verfahrens.

Art. 15

* Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ) Be schwerde erhoben werden.

Art. 16

Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Pflicht zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Auskunftspflicht werden mit Busse bis 500 Franken bestraft. chen Abmeldung gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099 ) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.
1) Die Anwendung dieses Absatzes wird gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099 ) für die ge mäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausge setzt.
2) BSG 155.21
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2 Die Bussen werden nach den Bestimmungen des Dekretes über das Busse neröffnungsverfahren in den Gemeinden 1 ) verhängt.

Art. 17

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Heimatausweis, die Registerführung, die Schriftenhinterlage, das Meldewesen, die besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt und die von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.

Art. 18

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2 ) .
2 Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger werden aufgehoben. Bern, 12. September 1985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1986
1) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16. 3. 1998; BSG 170.11
2) 1. 7. 1986
122.11 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.09.1985 01.07.1986 Erlass Erstfassung 1986 d 30 | f 34
08.09.2005 01.01.2007

Art. 5

geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007

Art. 14 Abs. 1

geändert 06-39
28.11.2006 01.07.2007

Art. 8 Abs. 2

geändert 07-50
28.11.2006 01.07.2007

Art. 8 Abs. 3

geändert 07-50
28.11.2006 01.07.2007

Art. 8 Abs. 4

eingefügt 07-50
28.11.2006 01.07.2007

Art. 10 Abs. 1

geändert 07-50
29.10.2008 01.01.2009

Art. 15

geändert 08-123
01.02.2012 01.01.2013

Art. 5

Titel geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2

geändert 12-47
7 122.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.09.1985 01.07.1986 Erstfassung 1986 d 30 | f 34

Art. 5

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 5

01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47

Art. 5 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 5 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 8 Abs. 2

28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50

Art. 8 Abs. 3

28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50

Art. 8 Abs. 4

28.11.2006 01.07.2007 eingefügt 07-50

Art. 10 Abs. 1

28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50

Art. 14 Abs. 1

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 15

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
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