Vereinbarung (0.631.252.916.322)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) Abgeschlossen am 2./10. Oktober 1995 In Kraft getreten am 1. Dezember 1995 ¹ AS 1996 729
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
² SR 0.631.252.916.320
Art. 1
(1)  Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)  Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisendenund des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Strassenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
Art. 2
(1)  Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfasst
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar – den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch‑Buchs);
– den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expressgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;
– die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar – die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;
– den Zollverschlussraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3.
(2)  Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.
Art. 3
(1)  Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof’ Buchs umfasst
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar – die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
– die Gleisgruppen A, B und C, die Gleisgruppe 0 samt Zollrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleise 1 bis 7 der Gleisgruppe E samt Viehrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleisgruppe F samt der Freiverladerampe, das Gleis 3 der Gleisgruppe G, das Gleis 4 der Gleisgruppe H und die Gleise 1 bis 10 und 12 der Gleisgruppe L;
– einen Lagerplatz im südlichen Teil der Lokalgüterhalle, die Güterhallen Nr. 3, 7a, 11 und 12, jedoch ohne die von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten sowie von den Schweizerischen Bundesbahnen oder den Speditionsfirmen ausschliesslich benützten Räume und Raumteile;
– die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar – die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Räume,
– die Amtsräume im 1. Stock im Aufnahmegebäude der Schweizerischen Bundesbahnen südlich des schweizerischen Zollamtes;
– einen Archivraum im Keller.
(2)  Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Strassenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfasst die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
– die Halle 12 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW‑Abstellplatz westlich der Halle;
– die Hallen 7a und 11 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW‑ Abstellplatz westlich der Hallen;
– den Umschlagplatz im Erdgeschoss des Freilagergebäudes samt Rampe und LKW‑Abstellplatz nördlich davon;
– die direkten Verbindungswege zwischen den Zonentellen.
Art. 4
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963³ ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
³ SR 0.631.252.916.320
Art. 5
Die Vereinbarung vom 24. Oktober 1967⁴ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs wird aufgehoben.
⁴ [ AS 1968 17 ]
Art. 6
(1)  Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnum., folgt, in Kraft.
(2)  Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Bern, den 10. Oktober 1995

Wien, den 2. Oktober 1995

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Österreichische Bundesregierung:

Samuel Moser

Hans‑Dietmar Schweisgut

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