Gesetzüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildun... (414.153)
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Gesetzüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

1 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
414.153 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) (vom 4. November 2013)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. Juni
2013
3 , beschliesst:

§ 1.

Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildun gsgänge der höheren Fach schulen vom 22. März
2012 (HFSV) bei.
1 OS 69, 189 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 ABl 2013-06-21 .
4 .
5 SR 173.110 .
6 SR 412.10 .
2
414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
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1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufs
- bildungsgesetz, BBG)
6 anerkannten Bildungsgängen an höheren Fach
- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studie
- renden den Trägerschaften der Bi ldungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkant onalen Lastenausgleich, die Koor
- dination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzie ller Entlastung. Geltungsbereich Art.
2
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)
6 .
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende fi nanzielle Regelungen treffen. II. Beitragsberechtigung Beitrags berechtigte Bildungsgänge Art.
3
1 Voraussetzungen für die Beit ragsberechtigung eines Bil
- dungsgangs sind: a. die Anerkennung des Bildungsgang s durch das zuständige Bundes
- amt, b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan
- ton und Bildungsanbieter, aus welc her namentlich die Gewährleis
- tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c. die Meldung des Standort kantons gemäss Art. 4.
2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 be dürfen zusätzlich eines begründe
- ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bil dungsanbieter bei der Durchfüh
- rung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Re duktion der Studien
- gebühren oder zur Weiterentwickl ung des Bildungsgangs einzusetzen.
3 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
414.153
Liste der
beitragsberech
-
tigten Bildungs
-
gänge Art.
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1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vorausse tzungen gemäss Art.
3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemä ss Art. 6 oder 7 diej enigen Bildungsgänge, welche sie der Verei nbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge
Zahlungspflich
-
tiger Kanton Art.
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1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Au sbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt habe n und, ohne gleichzeitig in Bil dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind ; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fami lienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche di e Voraussetzungen von Abs.
2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizeri nnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die eltern los im Ausland wohnen; bei meh reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind ode r deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilr echtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus land wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Ka nton, in dem sich bei Ausbildungs beginn der zivilrechtli che Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Höhe der
Beiträge Art.
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1 Die Beiträge werden je Bil dungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie hungsweise Studiere nden festgelegt.
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2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten folgende Grundsätze: a. Ermittlung der durchschnittliche n gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bil dungsgang und Studierende bezie
- hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein
- barungskantone die maximale An zahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durch
- schnittlichen Kosten. Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichem Interesse Art.
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1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zustä ndige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskan tone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch
- schnittlichen Standardkosten pro St udierenden und Se mester beantra
- gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffe ntliches Interesse am entsprechen
- den Bildungsgang nachzuweisen, na mentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse fü r Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von der zuständigen Fachdire ktorenkonferenz zuhanden der Kon
- ferenz der Vereinbarungskantone pe riodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6. Auszahlung der Beiträge Art.
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1 Die Beiträge werden semester weise pro Bildungsgang und Studierende beziehungs weise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungswei se der Trägerkanton und all
- fällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müss en für ihre Studieren
- den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Studien gebühren Art.
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1 Die Anbieter können angeme ssene Studiengebühren er
- heben.
2 Die Konferenz der Vereinbarung skantone kann für Studiengebüh
- ren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge fest
- legen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betre ffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
5 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
414.153 IV. Studierende
Behandlung
von Studieren
-
den aus
Vereinbarungs
-
kantonen Art.
10 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schu len gewähren den Studierenden, deren Bildungsgan g dieser Verein barung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie de n eigenen Studierenden.
Behandlung
von Studieren
-
den aus Nicht
-
vereinbarungs
-
kantonen Art.
11 .
1 Studierende sowie Studien anwärterinnen und -anwär ter aus Kantonen, welche dieser Ve reinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzli ch zu den Studiengebühren Ausbil dungsgebühren überbunden, die minde stens der Abgeltung nach den Art. 6 oder 7 entsprechen. V. Vo l l z u g
Die Konferenz
der Verein
-
barungskantone Art.
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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bil dungsdirektoren der Kantone zu sammen, die der Vereinba rung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammen hang mit der Vereinbarung, insbesondere a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest, b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklasse ngrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest, c. legt sie die Mindest- und Höchst beiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Art. 9 fest und d. genehmigt sie die Berichters tattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 li t. a–c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Geschäftsstelle Art. 13
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der ka ntonalen Erziehung sdirektoren ge führt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen in sbesondere die folgenden Auf gaben: a. die Liste der beitragsberechti gten Bildungsgänge zu führen, b. für die Erhebung der Kosten fü r die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen,
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414.153 Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Verein
- barungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d. Vorschläge für die Anpassung de r Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e. Koordinationsaufgab en wahrzunehmen, f. Verfahrensfragen zu regeln, daru nter namentlich Regelungen betref
- fend die Rechnungslegung, die Be itragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen und g. der Konferenz der Vereinbarungskan tone jährlich Bericht zu erstat
- ten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Mass gabe der Bevölkerungszahl getra
- gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Streitbeilegung Art.
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1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein
- barung ergeben, wird das Streit beilegungsverfahren gemäss der Rah
- menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten
- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
4 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts
- gesetzes
5 . VI. Schlussbestimmungen Beitritt Art.
15 Der Beitritt zu dieser Verei nbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Inkrafttreten Art.
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1 Der Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kan
- tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mittr äger einer Schule oder Institu
- tion ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er wäh
- rend einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verein
- barung seine Beitragsle istung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
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414.153
Kündigung Art.
17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. Sept ember durch schri ftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Weiterdauer der
Verpflichtungen Art.
18 Kündigt ein Kanton die Verein barung, bleiben seine Ver pflichtungen aus dieser Vereinba rung für die zum Zeitpunkt des Aus tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.
Interkantonale
Fachschul
-
vereinbarung
vom 27. August
1998 Art.
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1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten si nd, erfolgen gestützt auf die FSV.
Fürstentum
Liechtenstein Art.
20 Dieser Vereinbarung kann da s Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Ge setzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eine s Vereinbarungskantons zu.
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