Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Ber... (413.311.1)
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Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre

1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung
413.311.1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (vom 9. Dezember 2013)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Berufs bildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst: A. Zulassungsvoraussetzungen
Voraus
-
setzungen

§ 1.

4 In ein Berufsvorbereitungsjahr werden Jugendliche zugelas sen, welche: a. die obligatorische Schulz eit abgeschlossen haben, b. 1. nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot,
2. bei den übrigen Angeboten nich t älter sind als 17 Jahre oder nahtlos an die Volksschule in das Berufsvorbereitungsjahr über treten, und c.
5 aufgrund individueller Bildungsdefiz ite noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten.
Ausnahmen

§ 2.

Das Amt kann in begründeten Fä llen auch Personen zum Berufsvorbereitungsjahr zulassen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Aufnahme
-
gesuch

§ 3.

4 Bewerberinnen und Be werber für das Berufsvorbereitungs jahr reichen ihr Aufnahmegesuch fr ühestens ab dem 1. April des Jah res, in dem das betreffende Berufs vorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.
2
413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung B. Abschlussbeurteilung Abschluss beurteilung

§ 4.

Die Abschlussbeurteilung erfolg t in der Form eines Zeugnis
- ses und umfasst: a. Beurteilung der fachlichen Kompetenzen, b. Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen, c. allfällige weitere Kompetenznachweise. Fachliche Kompetenzen

§ 5.

1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge
- nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schw ach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen de r Lernenden in den einzelnen Fä
- chern können Halbnoten verwende t werden. Andere Notenbezeich
- nungen sind unzulässig.
2 In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lern
- leistungen zudem in einer o ffenen Form erfasst werden. Überfachliche Kompetenzen

§ 6.

1 Die überfachlichen Kompetenze n werden in folgende Be
- reiche aufgeteilt: a. Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit , Einsatz/Ausdauer, Selbstständig
- keit, Verantwortungsbewusstsein), b. Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten, Kri
- tikfähigkeit, Kommuni kationsfähigkeit), c. Methodenkompetenzen (Informationsbescha ffung und -verarbei
- tung, Planung und Orga nisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).
2 Die Beurteilung der Gesamtleistung en in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der darg estellt wird, ob die gestellten Anforderun gen «übertroffen», «erfüll t», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind. Termine

§ 7.

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.
1 OS 69, 10 ; Beg ründung siehe ABl 2013-12-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
3 LS 413.31 .
4 Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 7 ; ABl 2015-12-24 ). In Kraft seit 1. Februar 2016.
5 Fassung gemäss B vom 14. November 2016 ( OS 71, 482 ; ABl 2016-12-02
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
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