Vereinbarung (0.631.252.913.693.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental ² Abgeschlossen am 11. April 1983 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1983 ¹ AS 1983 1158 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die schweizerische Grenz­abfertigungsstelle in Jestetten‑Wangental der Gemeinde Osterfingen zugeordnet.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
³ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
(1)  Am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
Die Zone umfasst
a) das zur alleinigen Benutzung durch schweizerische Bedienstete bestimmte Dienstgebäude;
b) den umfriedeten Teil des Flurstücks Nr. 2346/2 gemäss Lagebuch der Gemeinde Jestetten einschliesslich des Parkplatzes,
c) die Strasse von Osterfingen nach Jestetten von der Grenze bis zu einer Entfernung von 100 in in Richtung Jestetten, gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der Strasse, einschliesslich der Ausstellspur im Bereich der Flurstücke Nrn. 2346/2 und 2346/6 gemäss Lagebuch der Gemeinde Jestetten.
Art. 3
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des Grenzschutzamtes Konstanz.
(2)  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.
Art. 4
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn, am 11. April 1983, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:

Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Giorgis

Hutter

⁴ SR 0.631.252.913.690
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