Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise dem Kanton Schaffhausen und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahn durch den Kanton Schaffhausen Abgeschlossen am 30. Dezember 1858 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Januar 1859¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26./28. Februar 1859 ¹ AS VI 203
Bezüglich auf die Fortsetzung der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahn von Waldshut durch das Gebiet des Kantons Schaffhausen nach dem Bodensee sind
die von den beiderseitigen Staaten ernannten Bevollmächtigten,
und zwar:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) ²
in Gemässheit und in teilweiser Abänderung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden über die Fortführung der Grossherzoglichen Rheintalbahn durch schweizerische Gebietsteile abgeschlossenen Hauptvertrages vom 27. Juli 1852³ über folgende weitere Bestimmungen übereingekommen:
² Schweizerischerseits nahmen neben dem Bevollmächtigten der Eidgenossenschaft auch Bevollmächtigte des Kantons Schaffhausen an den Verhandlungen teil. ³ SR 0.742.140.313.61
Art. 1
Die Grossherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich, die Fortsetzung der Grossherzoglichen Staatseisenbahn von Waldshut in der Richtung nach Konstanz durch den Kanton Schaffhausen, sofern nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, innerhalb der Kantonsgrenzen binnen drei Jahren auf ihre Kosten herstellen und in Betrieb setzen zu lassen.
Art. 2
Die Zugsrichtung der Bahn über das Gebiet des Kantons Schaffbausen wird in der Art bestimmt, dass die Bahn bei Trasadingen die schweizerische Grenze überschreiten, von da durch den Klettgau nach Schaffhausen, von hier aus durch das Thaynger Tal führen und bei dem Orte Thayngen das schweizerische Gebiet verlassen soll.
Für die nähere Feststellung der Anlage und Beschaffenheit der Bahn und die Anlage der Bahnhöfe bleibt es im übrigen bei den Bestimmungen des Artikels 3 des Hauptvertrages vom 27. Juli 1852⁴:
⁴ SR 0.742.140.313.61
Art. 3
Die Regierung des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich,
1) das Geschäft der Expropriation des auf dem Kantonsgebiet für Bahn und Zugehörden nötigen Terrains auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei es übrigens der Grossherzoglichen Regierung freisteht, zur Teilnahme an diesem Geschäfte einen eigenen Kommissär abzusenden.
Die Grossherzoglich Badische Regierung wird der Regierung des Kantons Schaffhausen jeweils rechtzeitig die für die Bezahlung der Kaufschillinge oder Entschädigungen nötigen Summen entrichten;
2) das für die Bahn nebst Zugehörden benötigte Terrain, welches Kantons‑ oder Gemeindeeigentum ist, unentgeltlich abzutreten;
3) …⁵
4) der Badischen Bahnverwaltung in Schaffhausen aus dem benachbarten Gewerbskanal, die Zeit ausgenommen, während welcher der Kanal abgestellt werden muss, das für den Bahnhof daselbst und namentlich zur Speisung der Maschinen benötigte Wasser unentgeltlich anzuweisen und derselben ebenso von einer benachbarten öffentlichen Brunnenleitung das erforderliche Trinkwasser zu überlassen;
5) die Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung bequemer Zufahrtsstrassen zu dem Bahnhof in Schaffhausen und den übrigen auf Schaffhauser Gebiet befindlichen Haltpunkten auf ihre Kosten zu besorgen und desgleichen auch der den Bahnhof in Schaffhausen umgebenden Strassen, welche zugleich dem öffentlichen Verkehr dienen.
⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 18 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 4
Die Grossherzoglich Badische Regierung hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihrer Zugehörden noch von dem Bahnbetrieb, noch überhaupt irgendeine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder an Gemeinden zu entrichten.
Insbesondere sollen die Bahngebäude niemals mit einer Einquartierung belastet werden.
…⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 18 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 5
Bei Ausführung des Baues der Bahn und ihrer Zugehörden soll die Grossherzoglich Badische Regierung die im Kanton Schaffhausen bestehende Gewerbefreiheit in der Art geniessen, dass auch die von ihr verwendeten nichtschweizerischen Gewerbsinhaber, Unternehmer und Arbeiter wegen dieser Verwendung einer gewerblichen Kantonal‑ oder Gemeindeabgabe oder sonstigen Besteuerung nicht unterworfen werden.
Art. 6
1) Die schweizerische Bundesregierung sowie die Regierung des Kantons Schaffhausen werden von dem jeder derselben nach Artikel 38 des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852⁷ zustehenden Rechte des Rückkaufs der Bahn nicht vor Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs Gebrauch machen und eintretendenfalls den Rückkauf auf die ganze, auf Schaffhauser Gebiet gelegene Bahnstrecke samt Zugehörden ausdehnen.
2) Die Rückkaufssumme für die auf schweizerischem Gebiet liegende Bahnstrecke ist nach der Vorschrift des Absatzes 2 des vorerwähnten Artikels 38 zu berechnen und zu entrichten.
3) Wenn für die Zeit nach dem Rückkauf über den Fortbestand der beiderseitigen Bahnstrecken und ihren ferneren zusammenhängenden Betrieb eine Verständigung nicht erzielt werden könnte, so hat der Rückkäufer dem Grossherzogtum Baden überdies für die zwischen Oberlauchringen und Singen auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken samt Zugehörden eine Entschädigung zu leisten, welche nach der Vorschrift im Absatz 3 des oben genannten Artikels 38 zu berechnen ist, jedoch in keinem Falle die Summe von einer Million fünfmalhunderttausend Franken oder siebenmalhunderttausend Gulden süddeutscher Währung überschreiten darf.
Diese Entschädigung ist gleichzeitig mit der Rückkaufssumme zu entrichten.
⁷ SR 0.742.140.313.61
Art. 7
In Gemässheit des vorstehenden Artikels soll die nach Artikel 7 des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852⁸ der schweizerischen Bundesregierung zu übergebende detaillierte rechnungsgemässe Nachweisung nicht bloss die auf schweizerischem Gebiete, sondern auch die auf die anstossenden Bahnstrecken innerhalb des badischen Gebiets zwischen Oberlauchringen und Singen aufgewendeten Baukosten enthalten.
Bezüglich der Anerkennung dieser Nachweisung oder Abgabe etwaiger Erinnerungen gelten die Bestimmungen des erwähnten Artikels.
⁸ SR 0.742.140.313.61
Art. 8
Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen.
Art. 9
Alle Bestimmungen des Hauptvertrags vom 27. Juli 1852⁹, soweit solche mit den Vorschriften des gegenwärtigen Nachtragsvertrags nicht im Widerspruch stehen, bleiben unverändert in Kraft.
⁹ SR 0.742.140.313.61
Art. 10
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich, längstens aber binnen zweier Monate, vorgenommen werden.
Unterschriften
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet und je ein Exemplar zur Hand genommen.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1858
Stämpfli | Gustav Kühlenthal |
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