Reglement über die Verteilung der Geschäfte unter die Regierungsstatthalter I un... (152.371.311)
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Reglement über die Verteilung der Geschäfte unter die Regierungsstatthalter I und II des Amtsbezirks Bern

152.371.311
21. Dezember 1928 Reglement über die Verteilung der Geschäfte unter die Regierungsstatthalter I und II des Amtsbezirks Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Artikels 2 des Dekretes vom 18. Mai 1899 betreffend die Organisation der Bezirksbehörden des Amtsbezirks Bern [Aufgehoben, jetzt G vom 16. 3. 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter; BSG 152.321] , auf Antrag der Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

[Fassung vom 17. 6. 1958] Den Regierungsstatthaltern des Amtsbezirks Bern liegen ordentlicherweise folgende Geschäfte ob: a) Dem Regierungsstatthalter I: das Polizeiwesen; der Strafvollzug und die Aufsicht über das Bezirksgefängnis; das Wirtschaftswesen mit Einschluss des Handels mit geistigen Getränken; das Bau- und Gewerbewesen einschliesslich das gewerbliche Bildungswesen; das Fabrikwesen; die Geschäfte betreffend den Warenhandel und das Hausierwesen, sowie die Ausgabe der Handelsausweiskarten; das Lotterie- und Glückspielwesen; das politische Stimm- und Wahlwesen bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen; das Gesundheitswesen; das Verkehrswesen (Eisenbahnen, Strassenbahnen, Fahrräder, Fuhrwerke, Fussgänger usw.); die Untersuchung bei Eisenbahn-, Strassenbahn- und sonstigen Unfällen, soweit nicht der Untersuchungsrichter zuständig ist; das Erziehungswesen; das Militärwesen; das Landwirtschafts-, Forst- und Fischereiwesen; die Feueraufsicht, das Brandversicherungs- und Löschwesen; das Vermessungswesen; das Passwesen.
b) Dem Regierungsstatthalter II: das Verwaltungsjustizwesen in Wohnsitz- und Armenetatsstreitigkeiten, in Gemeinde- und Vormundschaftsbeschwerden, sowie die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, soweit diese nicht dem Verwaltungsgericht zugewiesen sind; die Abhaltung von Aussöhnungsversuchen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [BSG 155.21] ; die in Artikel 7 des Einführungsgesetzes [BSG 211.1] zum schweizerischen Zivilgesetzbuch dem Regierungsstatthalter zugewiesenen Geschäfte; das Vormundschaftswesen; das Erbschaftswesen (Versiegelungs- und Inventarwesen); das Armenwesen; das Gemeindewesen einschliesslich Stimm- und Wahlwesen; die Geschäfte, welche unter das Gesetz vom 1. Dezember 1912 über die Armenpolizei und die Enthaltungs- und Arbeitsanstalten [Aufgehoben, jetzt G vom 22. 11. 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge; BSG 213.316] fallen; das Steuerwesen, Handelsregisterangelegenheiten, Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen; das Kirchenwesen; das Lehrlingswesen in Verwaltungs- und Rechtsbureaux; das Zivilstandswesen; die Geschäfte betreffend die Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

Art. 2

Die Legalisation von Unterschriften, die Anträge der Direktionen des Regierungsrates, sowie Rogatorien auswärtiger Behörden werden nach vorstehender Geschäftsordnung erledigt.

Art. 3

Dieses Reglement tritt mit dem 1. Januar 1929 in Kraft; es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige Reglement vom 30. Dezember 1921 aufgehoben. Bern, 21. Dezember 1928 Joss Schneider Anhang
21. 12. 1928 R GS IV/320, in Kraft am 1. 1. 1929 Änderungen
3. 7. 1956 R GS 1956/154, in Kraft am 1. 8. 1956
17. 6. 1958 R GS 1958/110, in Kraft am 17. 6. 1958
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