Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie ... (415.643)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie
415.643 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 20. August 2012)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudien gänge CAS und DAS in Entwick lungspädiatrie an der Medizinische n Fakultät der Univ ersität Zürich. Die Direktion erlässt au sführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene
Abschlüsse

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studie s UZH in Entwicklungspädiatrie (CAS, 14 ECTS Credits), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie (DAS, 30 ECTS Credits).
2 Die Erzielung mehrerer Abschl üsse, die auf denselben Kredit punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei terbildungen, die umfass ende entwicklungspädiatrische Kompetenzen (präventiv, diagnostisch, beraterisch) für die ersten 6 Lebensjahre (CAS) bzw. bis zum 18. Lebensjahr (DAS) ve rmitteln. Ziel is t die Befähigung der Ärztin bzw. des Arztes, Familien in entwicklungspädiatrischen Fra gen kompetent zu beraten. Die Inha lte orientieren si ch an den Lern zielen des Weiterbildungscurricu lums der Schwei zerischen Gesell schaft für Entwicklungspädiatrie.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fa chliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2
415.643 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin sowie Berufserfahrung. Di e Direktion kann die Zulassung von eine m erfolgreichen Aufnah megespräch abhängig machen.
2 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 20 Weiter
- bildungsstudierende zugel assen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät

§ 6.

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studien
- gänge aus. Die Studiengänge unterl iegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «C ertificate of Advanced Studies UZH in Entwic klungspädiatrie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie».
3 Die Medizinische Fakultät wählt ein Mitglied der Direktion aus ihren Reihen sowie auf Vorschlag desselben und de r Leiterin oder dem Leiter der Abteilung En twicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich die übrigen Mitgliede r der Direktion. Direktion

§ 7.

1 Die Direktion besteht aus der Le iterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich sowie vier weiteren Fachpersonen, die sich aus dem Bereich der Kinder- und Jugendmedizin rekrutie ren und von der Medi zinischen Fakultät be
- stimmt werden. Mindestens ein Mitg lied der Direkti on muss der Medi
- zinischen Fakultät angehö ren, zwei weitere de m Kinderspital Zürich.
2 Die Direktion hat insbesonde re folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits, c. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu er reichenden Leist ungsnachweise, d. Wahl der Dozierenden und Erte ilung der erforderlichen Aufträge, e. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung, f. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, g. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen,
3 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie
415.643 h. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , j. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu tionen gestifteter Stipe ndien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, k. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, l. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studie s UZH in Entwic klungspädiatrie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie».
3 Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit ande rer Organe fallen.
Studiengang
-
leitung

§ 8.

1 Die Studiengangleitung besteh t aus der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspäd iatrie sowie einer weiteren Fach person aus dem Lehrkörper der Abte ilung Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich, die von der Le iterin oder dem Leiter der Abtei lung Entwicklungspädiatr ie bestimmt wird. Die Studiengangleitung ist für die operative Führ ung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort lich und vertritt die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudien gänge und den damit ver bundenen Studienleistungen, c. Marktforschung und Ausarbeitu ng von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche rung, d. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, e. Vorbereitung der Sitz ungen der Direktion, f. Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), g. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, h. Evaluation der einz elnen Module sowie der gesamten Studien gänge,
4
415.643 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie i. Abwicklung der Stud ierendenadministration, j. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper

§ 9.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen und weiteren qualifizierten Fach
- personen aus dem Kinder- und Jugen dbereich. Die Kernthemen wer
- den vorwiegend von Dozierenden de r Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr leistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an de r Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil
- dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte Kreditpunkte system

§ 10.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltli ch und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
5 Eine Anrechnung von ECTS Credit s aus anderen Programmen ist nicht möglich. Leistungs nachweise

§ 11.

1 Ein Modul gilt dann als be standen, wenn der dazugehö
- rige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Prä
- senzzeit von 80% erfüllt wurde. Ei n Leistungsnachweis kann insbeson
- dere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo
- duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldarstellungen, e. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
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2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu diengangleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einm al am nächst möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung

§ 12.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs nachweises ein zwingender, unvo rhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der St udiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründe tes und mit einer entspr echenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachw eis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 13.

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Diploma
Supplement

§ 14.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugs
-
handlungen

§ 15.

1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durchfüh rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia ten oder bei unrichtigen oder unvol lständigen Angabe n zur Zulassung erklärt die Studiengangl eitung den Leistungsnac hweis als nicht bestan den, die Zulassung als erschlichen oder einen au sgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
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3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss

§ 3 verliehen, so wird dieser aufg

rund eines Fakultä tsbeschlusses ab
- erkannt; allfällig bereits ausgeste llte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangleitung beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss Certificate of Advanced Studies UZH in Entwicklungs pädiatrie (CAS UZH in Entwicklungs pädiatrie)

§ 16.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
20 bis 25 Präsenztage und dauert mindestens 4 Semester.
2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 14 ECTS Credits erworben sind, die Praxismodule erfolgreich absolviert sind und die Studiengebühren vollum fänglich geleistet wurden.
3 Studierenden, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungs pädiatrie (DAS UZH in Entwicklungs pädiatrie)

§ 17.

1 Der DAS-Studiengang baut au f dem CAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 15 bis 20 Präsenztage. Der DAS-Studiengang dauert zusätzlich zum CAS-Studien gang 4 Semester, also insgesamt mindestens 8 Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen , wenn neben den 14 ECTS Cre
- dits aus dem CAS-Studiengang zusätz lich mindestens 16 ECTS Credits erworben sind, die DAS-Abschlussarb eit mit Erfolg bestanden wurde, die Praxismodule erfolg reich absolviert sind sowie die Studiengebüh
- ren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. DA S- Abschlussarbeit

§ 18.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokument ation mit ergänzender Literaturarbeit. Sie ergibt 6 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
7 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie
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Praxismodule

§ 19.

1 Für den CAS absolvieren di e Studierenden Praxismodule im Umfang von 8 Halbtagen und sc hreiben einen Fallbericht. Die Praxismodule einschliesslich Fallbericht ergeben 2 ECTS Credits.
2 Für den DAS absolvieren die St udierenden zusätzliche Praxis module im Umfang von 6 Halbtagen und schreiben einen zusätzlichen Fallbericht. Die Praxismodule einsch liesslich Fallbericht ergeben 2 ECTS Credits.
Rechtsmittel

§ 20.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über di e bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache bei der Studiengangleitung gemacht werden. Gegen den Entschei d der Studiengangleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission de r Zürcher Hochschulen innert
30 Tagen möglich. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren

§ 21.

1 Die Studiengänge sind kostende ckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erfor derliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Stud ierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 7000 und 10 000.
4 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 18 000 und 28 000.
5 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten St udiengang festgelegten Studiengebüh ren massgebend.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
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415.643 CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie Rücktritt

§ 22.

Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
1 OS 67, 506 ; Begründung siehe ABl 2012-09-07 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
3 LS 415.112 .
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