Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (153.012.1)
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Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten

1 153.012.1 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) vom 03.09.2008 (Stand 01.01.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 und Artikel 79 des Personalgesetzes vom 16. September
2004 (PG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis von Praktikantinnen und Praktikanten auf Tertiärstufe, die in einer der Personalgesetzgebung unterstell ten Organisationseinheit beschäftigt werden.
2 Soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung Anwendung.

Art. 2

Begriff Praktikum
1 Als Praktikum gilt die begleitete Einführung einer Praktikantin oder eines Praktikanten auf Tertiärstufe in den Berufsalltag sowie allenfalls die praktische Prüfungsvorbereitung.
2 Die Praktikantinnen und Praktikanten können während ihres Praktikums selbstständig Aufgaben erfüllen, werden dabei aber begleitet, ausgebildet und unterstützt.
3 Für jedes Praktikum ist eine Zielvereinbarung festzulegen.

Art. 3

Dauer und Beschäftigungsgrad
1 Das Praktikum dauert in der Regel zwischen zwei und zwölf Monaten.
2 Der Beschäftigungsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent.
1) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-97
153.012.1 2

Art. 4

Ausbildungstage
1 Wenn Schulungstage ausserhalb des Praktikumsplatzes durch die Ausbil dungsinstitution als integraler Bestandteil eines Praktikums definiert sind, dann sind diese durch den Praktikumsbetrieb als Arbeitszeit anzurechnen.

Art. 5

Jahresgehalt
1 Die Praktikantinnen und Praktikanten werden während der Dauer des Prakti kums wie folgt entschädigt (Angaben in Prozent der Gehaltsklasse 1 Grundge halt, zzgl. 13. Monatsgehalt): Stufe ohne Berufserfah rung mittlere Berufserfah rung viel Berufserfahrung Vorstudienpraktikum 47% 50% 60% Während des Bache lorstudiums 62% 65% 70% Während des Master studiums bzw. mit Ba chelorabschluss 75% 77% 80% Masterabsolventin oder Masterabsolvent 80% 90% 100% Das Personalamt erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 6

Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall und Geburt
1 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit oder Unfall wird höchstens ein Mo natsgehalt ausgerichtet, sofern der Vertrag für mehr als drei Monate abge schlossen wurde oder das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat.
2 Anlässlich einer Geburt erfolgt die Gehaltsausrichtung gemäss Artikel 60 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) .
3 Das Gehalt wird in jedem Fall längstens bis zum Ablauf der Praktikumsdauer ausgerichtet.

Art. 7

Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivil dienstes
1 Dauert das Praktikum bis zu drei Monaten, besteht während der Dienstleis tung kein Anspruch auf das Gehalt.
1) BSG 153.011.1
3 153.012.1
2 Dauert das Praktikum länger als drei Monate, wird das Gehalt gemäss den Artikeln 61 bis 73 PV ausgerichtet, jedoch längstens bis zum Ablauf der Prakti kumsdauer.

Art. 8

Pensionskasse
1 Die Praktikantinnen und Praktikanten werden nach den Vorschriften des Ge setzes vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG) 1 ) in die Pensionskasse aufgenommen, sofern das Praktikum länger als drei Monate dauert und der Mindestjahreslohn gemäss BVG 2 ) erreicht wird.
2 Praktikantinnen und Praktikanten werden grundsätzlich ab dem vollendeten
17. Altersjahr bis zum 31. Dezember nach vollendetem 24. Altersjahr der Risi koversicherung zugewiesen.
3 detem 24. Altersjahr.

Art. 9

Stellenplan
1 Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt ausserhalb des Stellenplans.

Art. 10

Arbeitszeugnis
1 Sofern das Praktikum mindestens drei Monate dauert, besteht Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11

Bestehende Verträge
1 Diese Verordnung ist mit ihrem Inkrafttreten ohne Weiteres auf alle bestehen den Anstellungsverträge mit Praktikantinnen und Praktikanten anwendbar.

Art. 12

Aufhebung von bisherigem Recht
1 Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. März 2006 über das Dienstverhältnis der Anwalt spraktikantinnen und -praktikanten und der Notariatspraktikantinnen undpraktikanten (Praktikantenverordnung, ANPV) (BSG 153.012.1)
2. Regierungsratsbeschluss 3919 vom 2. Oktober 1985 (Psychologie-prakti ka)
1) Aufgehoben durch G vom 18. 5. 2014 über die kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41
2) SR 831.40
153.012.1 4
3. Regierungsratsbeschluss 2710 vom 14. Juni 1989 (Sozialarbeiter- und Er zieher-Praktika)
4. Regierungsratsbeschluss 2711 vom 14. Juni 1989 (Vorpraktika)
5. Regierungsratsbeschluss 1613 vom 24. Mai 2000 (Praktika bei den Erzie hungsberatungsstellen)
6. Regierungsratsbeschluss 1248 vom 30. April 2003 (angehende Forstinge nieure ETH).

Art. 13

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bern, 3. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 153.012.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-97
153.012.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-97
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