Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (733b)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Nr. 733b Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (Stand 1. Januar 2023) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen beschliesst:
1
1 Gegenstand, Zweck und Begriffe Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt: a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial
nachhalti
- gen Einsatz der öffentlichen Mittel; b. die Transparenz des Vergabeverfahrens; c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
1 Die Vereinbarung wurde vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen am
15. November
2019 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat am 8. Februar 2022. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons am 12. September 2022 mit Dekret (K
2022
3344). Die Referendumsfrist lief am 16. November 2022 unbenützt ab (K
2022
4216). Der Regierungsrat beschloss am 22. November 2022, die Vereinbarung, welche am 1. Juli 2021 für die ersten Kantone in Kraft getreten war, für den Kanton Luzern zusammen mit dem kantonalen Ein
- führungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
12. September 2022 (SRL Nr. 733c) auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen und folglich dem In
- terkantonalen Organ gemäss Artikel 63 Absatz 1 der Vereinbarung den Beitritt des Kantons auf die
- sen Zeitpunkt mitzuteilen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-069
2 Nr. 733b d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbeson
- dere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. Art. 3 Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter
2 : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich
an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi
- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus
- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan
- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
30. März
1911
3 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar
- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März
1964
4 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen
- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein
- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei
- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei
- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf
- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf
- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
3 SR
220
4 SR
822.11
Nr. 733b
3
2 Geltungsbereich
2.1 Subjektiver Geltungsbereich Art. 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden
so
- wie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen
des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des
kantona
- len und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche
Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen
erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit
sie Tä
- tigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit
im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung
von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit
im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung
von
elek
- trischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c. Betreiben von Netzen zur Versorgung im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus
oder
Ka
- belbahn; d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen
oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit
Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f. Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf
durchge
- führten Verkehrs; g. Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit
im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung
von
Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h. Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche
oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz
2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffun
- gen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a. andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten
mit
öffent
- lichen Geldern subventioniert werden.
4 Nr. 733b
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber. Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auf
- traggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale An
- teil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Be schaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einver
- nehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leis
- tungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. Art. 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen
so
- wie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewäh
- rung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten ab
- schliessen.
Nr. 733b
5 Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel
4 Absatz
2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB)
dem
Bun
- desrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von
der Un
- terstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt
tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch
zu stel
- len.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen
Sekto
- renmarkt tätigen Auftraggeber.
2.2 Objektiver Geltungsbereich Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter
abge
- schlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeich
- net durch seine Entgeltlichkeit den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a. Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b. Lieferungen; c. Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz
2 zu
- sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts
folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht
oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung
zu umgehen. Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession
gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür
direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmun
- gen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor. Art. 10 Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf
oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion
oder
im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
6 Nr. 733b b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen
so
- wie der entsprechenden Rechte daran; c. die Ausrichtung von Finanzhilfen; d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzin
- strumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und f. die Verträge des Personalrechts; g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistun
- gen: a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistun
- gen zusteht; b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaf
- fungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leis
- tungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren
Si
- cherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Men
- schen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3 Allgemeine Grundsätze Art. 11 Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrens
- grundsätze: a. Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; b. er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption; c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; e. er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Nr. 733b
7 Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen
öffentli
- chen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestim
- mungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach
dem
Bun
- desgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) vom
17. Juni
2005
5 , sowie die Bestimmun
- gen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen
öffent
- lichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen
der Interna
- tionalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang
3 einhalten.
Der
Auf
- traggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen
ver
- einbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche
mindes
- tens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz
der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland
die Be
- stimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat
be
- zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe
von Anhang
4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den
Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht
einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere
einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser
Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen
Auskünf
- te erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter
die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 befassten
Behör
- den und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse
der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen. Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremi
- ums keine Personen mitwirken, die: a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
5 SR
822.41
8 Nr. 733b b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemein schaft führen; c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubrin
- gen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium un
- ter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbe
- werben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Ju
- rymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind. Art. 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftrag
- geber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Verein
- barung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leis
- tungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu be
- rücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlän
- gerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prä
- mien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
Nr. 733b
9
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand
der ku
- mulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlänge
- rungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel
5 Jahre nicht übersteigen.
In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand
des monatlichen Entgelts multipliziert mit
48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftrags
- wert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten
12 Mo
- nate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten
12 Monate.
4 Vergabeverfahren Art. 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert
nach den Anhängen
1 und
2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellen
- werte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines
Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen
dieser
Ver
- einbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen
jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet
der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet
20 Prozent des Gesamtwerts
des
Bau
- werks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen
ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleis
- tungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. Art. 17 Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche
Aufträ
- ge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven
Verfah
- ren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben. Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
10 Nr. 733b Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und for
- dert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ih
- rer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit be
- schränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen. Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang
2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentli
- che Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Aus
- schreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt. Art. 21 Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen
und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig ver
- geben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsver
- fahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezi
- fikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b. es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im se
- lektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf ei
- ner unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Ein
- ladungsverfahren durchgeführt werden kann; e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweite
- rung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Grün
- den nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
Nr. 733b
11 f. der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige
Leistun
- gen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-,
Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; g. der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich
befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen
Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs-
oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs-
oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den
Grund
- sätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauf
- trag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz
2 vergebenen
Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a. Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b. Art Wert der beschafften Leistung; c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des
freihändi
- gen Verfahrens rechtfertigen. Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung
das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. Art. 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen
ei
- nes Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen.
Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet
und
mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet.
In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt
wird; oder b. auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot
erteilt wird.
12 Nr. 733b
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote
die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zu
- schlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b. das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefor
- dert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaf
- fung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder se
- lektiven Verfahrens einen Dialog durchführen dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und fest
- zulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhan
- deln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a. den Ablauf des Dialogs; b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden; d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvoll
- ziehbarer Weise.
Nr. 733b
13 Art. 25 Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern
ausschrei
- ben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines
be
- stimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug
auf de
- ren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt
auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet
werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit
vorge
- sehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden
die auf die
- sem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen
des
Rah
- menvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftragge
- ber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständi
- gen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern
abge
- schlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten
Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren: a. vor jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich
die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abga
- be der Angebote für jeden Einzelvertrag; c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der An
- frage genannt ist, verbindlich; d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner
ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag
de
- finierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5 Vergabeanforderungen Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung
der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer
die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel
12, erfüllen,
die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
14 Nr. 733b
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingun
- gen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu wel
- chem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Art. 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hin
- blick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
be
- kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öf
- fentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat. Art. 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf
- fentlichen: a. Fundstelle des Verzeichnisses; b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prü
- fung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht
in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor
- miert.
Nr. 733b
15 Art. 29 Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien
wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst,
Liefer
- bedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft,
Fach
- kompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichti
- gen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen
Grund
- bildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung
für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschrei
- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege
oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe
der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem
Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla
- gen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale
des Be
- schaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung
und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber,
so
- weit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenemp
- fehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen
sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung bestimmte Produzenten sind
als tech
- nische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend
ge
- naue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftrag
- geber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen
Res
- sourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
16 Nr. 733b Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bie
- tergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Aus
- schreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen. Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abwei
- chend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte An
- zahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzu
- schlagen. Art. 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung be schriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglich
- keit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann. Art. 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ein
- gereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers defi
- nierten Anforderungen eingehalten werden.
Nr. 733b
17
6 Ablauf des Vergabeverfahrens Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen: a. Name und Adresse des Auftraggebers; b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation
6 Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
7 ; c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder
wenn
die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige
Optionen; d. Ort Zeitpunkt der Leistungserbringung; e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl
Lose
und eine Zulassung von Teilangeboten; f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaf
- ten und Subunternehmern; g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe
des
Zeit
- punktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird; i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,
ge
- gebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts
an
- zubieten sind; m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter,
die zur Offertstellung eingeladen werden; p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben
nicht
in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r. die Gültigkeitsdauer der Angebote; s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls
eine kostendeckende Gebühr; t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter; v. eine Rechtsmittelbelehrung.
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
18 Nr. 733b Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a. Name und Adresse des Auftraggebers; b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewich
- tung der Eignungskriterien; d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e. wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anfor
- derungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach de
- nen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskrite
- rien bewertet werden; g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Be
- dingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schwei
- zerfranken) das Angebot einzureichen ist; i. Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen
1 und
2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Pro
- tokoll gewährt.
Nr. 733b
19 Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfor
- dernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote
erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten
unge
- wöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche
Er
- kundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind
und
die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste der Qualität der Angebote.
In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise. Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen
so
- wie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot
zu er
- mitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote
nach
Mass
- gabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können;
oder b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsge
- genstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst
werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbestän
- den von Absatz
2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest. Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind,
werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und
nachvoll
- ziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann
er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung
un
- terziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei
best
- rangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
20 Nr. 733b Art. 41 Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag. Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Be
- schwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwal
- tungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit. Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind; d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen,
aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Ver
- halten beeinträchtigt; b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschrei
- bung ab; c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil
des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
Nr. 733b
21 f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h. sie haben frühere Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen
in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner
zu sein; i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch
entste
- hende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten
Mit
- teln ausgeglichen werden; j. sie wurden nach Artikel
45 Absatz
1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz
1 treffen, wenn
hinreichen
- de Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen
beigezo
- genen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte
zu
- trifft: a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber
dem Auftraggeber gemacht; b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung
hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und
bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen
Leistun
- gen; d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen
oder
Unter
- lassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen; e. sie sind insolvent; f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen,
die Be
- stimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug
auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmun
- gen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten
in
- ternationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g. sie haben Melde- Bewilligungspflichten nach dem BGSA
8 verletzt; h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom
19. Dezember
9 . Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde
kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine in schwerwie
- gender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel
44 Absatz
1 Buchstaben
c und e sowie Absatz
2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen
Aufträ
- gen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse
von
bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen
kann
eine Verwarnung erfolgen.
8 SR
822.41
9 SR
241
22 Nr. 733b
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel
44 Absatz
2 Buchstabe b teilt der Auf
- traggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbs
- kommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz
1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht
öf
- fentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträ
- gen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu die
- sem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher
An
- ordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhal
- tung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können die
- se Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auf
- traggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean
- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren:
40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren:
25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und
40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel
- lung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens
20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Nr. 733b
23 Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel
46 Absatz
2 in Fällen
nachge
- wiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von
40 Tagen nach Artikel
46 Absatz
2 um je 5 Tage kürzen, wenn: a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden; c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von
40 Tagen nach Artikel
46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens
12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem
Inhalt veröffentlicht hat: a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse
an der Beschaffung mitteilen sollen; d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel
35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von
40 Tagen nach Artikel
46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen
beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistun
- gen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen
gleich
- zeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen,
so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen. Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankün
- digung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens
auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche
Be
- schaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch
zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internet
- plattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern
sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen
nut
- zen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl
der Veröf
- fentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
24 Nr. 733b
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welt
- handelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeit
- gleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a. den Gegenstand der Beschaffung; b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Name und Adresse des Auftraggebers; d. Datum des Zuschlags; e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen. Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit ei
- nem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Protokoll der Angebotsöffnung; d. die Korrespondenz das Vergabeverfahren; e. die Bereinigungsprotokolle; f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g. das berücksichtigte Angebot; h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, so
- weit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Aus
- kunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Nr. 733b
25 Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von
12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres
zu
- handen des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) eine elektronisch geführte
Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers
gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC-
oder CPV-Klassifikation; b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen
Verfahren vergeben wurden; c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben
ge
- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des Seco ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch
individuel
- le Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung
keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer
Rechts
- mittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters; b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots; c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt
wür
- den; b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden;
oder c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde. Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfah
- ren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
26 Nr. 733b
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, gewährt. Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über
die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis; d. der Entscheid über Ausstandsbegehren; e. der Zuschlag; f. der Widerruf des Zuschlags; g. der Abbruch des Verfahrens; h. der Ausschluss aus dem Verfahren; i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müs
- sen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen
die
- ser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz
1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausge
- schlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel
25 Absätze
4 und
5 ist ausgeschlossen. Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschie
- bende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der auf schiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Nr. 733b
27 Art. 55 Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung
der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermes
- sens; sowie b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachver
- halts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,
wer
nach
- weist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen
er
- bringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige
Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt
worden. Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht
in die Be
- wertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten
zu gewäh
- ren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorin stanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung
hat sie ver
- bindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtig
- ten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern
die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdein
- stanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
28 Nr. 733b
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem An
- bieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots er wachsen sind. Art. 59 Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel
58 Absatz
2 sinngemäss.
9 Behörden Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des
öf
- fentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund- Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kanto
- ne zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) sicher
- gestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen
des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen; b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung interna
- tionaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behör
- den des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu tref
- fen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB. Art. 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Nr. 733b
29
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Erlass dieser Vereinbarung; b. Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; c. Anpassung der Schwellenwerte; d. Vorschlag Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter
diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel
7 Absatz
1 (Ausklinkklausel); e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone
und
Be
- zeichnung Kontrollstelle; f. Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach
Massgabe von Artikel
45 Absatz
3; g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser
Verein
- barung; h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen; i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen
Gremi
- en sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,
sofern
min
- destens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton
hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen
Di
- rektionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen. Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser
Verein
- barung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch
die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch
Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10 Schlussbestimmungen Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB
beitreten.
10
10 Der Kanton Luzern erklärte seinen Beitritt zur Vereinbarung gegenüber dem InöB am 25. November
2022 per 1. Januar 2023.
30 Nr. 733b
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln
10, 12 und
26 erlassen. Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, wer
- den nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öf
- fentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirk
- sam wird, ausgeschrieben werden. Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.
11 Das In
- krafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Verein
- barung vom
15. März
2001
12 .
11 Die Vereinbarung trat mit dem Beitritt der ersten beiden Kantone Appenzell Innerrhoden und Aargau per 1. Juli 2021 in Kraft.
12 SRL Nr.
733a
Nr. 733b
31 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.11.2019
01.01.2023 Erstfassung G 2022-069
32 Nr. 733b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.11.2019
01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-069
Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a. Government Procurement Agreemen t GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentli- che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss B ilaterale m Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossensc haft sind auch folg ende Auftrag- geber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sekto- ren Wasser, Energie und Verkehr
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO) (Stand 01.01.2023)
Öffentliche sowie auf- grund eines besonde- ren oder ausschliessli- chen Rechts tätige pri- vate Unternehmen im Bereich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines be- sonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be- reich der Telekom- munikation *
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von St aatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptge- werbe Freihändiges Ver- fahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungsverfah- ren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / selektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 (Stand 01.01.2023)
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR
0.822.713.9 ); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR
0.822.719.7 ); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR
0.822.719.9 ); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR
0.822.720.0 ); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangs- arbeit (SR
0.822.720.5 ); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Be- schäftigung und Beruf (SR
0.822.721.1 ); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulas- sung zur Beschäftigung (SR
0.822.723.8 ); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR
0.822.728.2 ).
90 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem An- hang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat. Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
90 Anhang
3 (Stand 01.01.2023)
Anhang 4 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res- sourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR
0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozon- schicht führen (SR
0.814.021 ); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR
0.814.05 ); – Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR
0.814.03 ); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi- kalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR
0.916.21 ); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43
); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR
0.814.01 ); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei leben- der Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR
0.453 ); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom
13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR
0.814.32 ). (Stand 01.01.2023)
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