Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology... (415.641)
CH - ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 DAS und MAS in Head and Neck Oncology
415.641 Verordnung über die Weiterbildungss tudiengänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. Juni 2012)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungsstudien gänge DAS und MAS in Head and Neck Oncology an der Medizinische n Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erläss t ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgenden Abschluss bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Diploma of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology (DAS, 45 ECTS), b. Master of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology (MAS, 60 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Dipl om aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokum ente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbe gleitende universitäre Wei terbildungen mit dem Ziel, fundie rte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bere ichen der Behandlung von Kopf/ Hals-Malignomen zu vermitteln. De r Stoff wird mittels Präsenzunter richt, Selbststudium, eLearning so wie über die begleitete Durchfüh rung klinischer Behandlungen durch die Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten vermittelt.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fa chliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2
415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen über einen in der Schweiz aner
- kannten Facharzttitel in Mund-, Ki efer- und Gesichtschirurgie, Oto- Rhino-Laryngologie oder plastische r Chirurgie. Die Studiengangkom
- mission kann die Zulassun g von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso
- nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 30 Weiter
- bildungsstudierende zugelassen, davon maximal 16 zum MAS-Stu
- diengang. Diese werden an der Medi zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät

§ 6.

1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
- tenden Ausschusses und auf deren/de ssen Vorschlag die übrigen Mit
- glieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZ H in Head and Neck Oncology». Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitg lieder sind forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als Professorin oder Professor an der Medizinische n Fakultät. Die übr igen besitzen einen in der Schweiz anerkanntem Facharzttitel Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Oto-Rhino-Laryngol ogie oder plastische Chirurgie.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät, besitzt einen in der Schw eiz anerkannten Facharzttitel für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgi e, Oto-Rhino-Laryngologie oder plastische Chirurgie un d hat bei Stimmengleichhe it den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Au sschusses und der Studiengangkommiss ion ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
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4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, c. Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, d. Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, e. Regelung der Qualitätssicherung , insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise, f. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , h. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien un ter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, i. Vorschläge der Präsidentin oder de s Präsidenten an die Trägerfakul tät für die Bestellung der Mitg lieder des Leitenden Ausschusses, j. Genehmigung des jährlich en Rechenschaftsberichts, k. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Studi es UZH in Head and Neck Onco logy» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Head and Neck Oncology».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
Studiengang
-
kommission

§ 8.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit gliedern sowie zusätzlich der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, welche/welch er das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Pr äsident hat bei Stimmengleichheit den Stich entscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus ses die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen, welche alle einen in der Schweiz anerkannten Facharzt titel für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie, Oto-Rhino-Laryngologie, plastische Chirurgie ode r Onkologie besitzen.
4
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3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen, b. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studienge lder und zur Qualitätssicherung, c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, e. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, f. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 9.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu
- diengänge und die damit verb undenen Studienleistungen, c. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge, d. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission, e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
- gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, h. Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
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Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Oto-Rh ino-Laryngologie, plastische Chi rurgie, Pathologie, Onkologie und Radioonkologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierende n der Universität Zürich übernom men. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Ver bindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 11.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschre ibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschus s kann Teile der Weiter bildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht eine r Arbeitsleistung von ca. 30 Stun den.
5 Auf Antrag entscheidet die St udiengangkommission über die An rechnung von maximal 5 ECTS Cred its an den DAS aus einem äquiva lenten in- oder ausl ändischen Programm.
Leistungs
-
nachweise

§ 12.

1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Präsenzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere beste hen aus: a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Aktiver Beteiligung an einer Di skussion auf der eLearning-Platt form, c. Referaten im Ra hmen eines Moduls, d. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, e. Falldarstellungen,
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415.641 DAS und MAS in Head and Neck Oncology f. Nachweisen über Hospitation in anerkannten Kliniken, g. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studie ngangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andern falls gilt er als definitiv nicht bestanden. Abmeldung

§ 13.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs
- nachweises ein zwingender, unvo rhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der St udiengangleiterin oder dem Studien
- gangleiter unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureich en. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgeleh nt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden. Benotung

§ 14.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen

§ 16.

1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh
- rung des Leistungsnachw eises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia
- ten oder bei unrichtigen oder unvol lständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nicht bestan
- den, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
-
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3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss

§ 3 verliehen, so wird dieser aufgr

und eines Fakultätsbeschlusses aber kannt; allfällig bereits ausgestell te Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangleitung beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Head and
Neck Oncology
(DAS UZH
in Head and
Neck Oncology)

§ 17.

1 Der DAS-Studiengang umfasst
40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 6 Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 45 ECTS Credits erworben sind sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
Master of
Advanced
Studies UZH
in Head and
Neck Oncology
(MAS UZH
in Head and
Neck Oncology)

§ 18.

1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 3 bis 5 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert zusätzlich zum DAS-Studienga ng 2 Semester, also insgesamt mindestens 8 Semester.
2 Der MAS-Titel wird ve rliehen, wenn neben den 45 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlic h mindestens 15 ECTS Credits erworben sind, die MAS- Abschlussarbeit und da s Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die St udiengebühren vollumfänglich geleis tet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu diengang erbracht en Leistungen.
MAS-
Abschlussarbeit

§ 19.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation mit ergänzender Literaturarbeit und einem Abschlusskolloquium. Si e ergibt 12 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
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4 Nach angenommener MAS-Abschlus sarbeit absolvieren die Stu
- dierenden ein Abschlus skolloquium von 20 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal i nnerhalb von drei Monaten wieder
- holt werden. Rechtsmittel

§ 20.

Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich. V. F i n a n z e n Studien gebühren

§ 21.

1 Die Studiengänge sind kostend eckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 25 000.
4 Die Studiengebühren für den MA S-Studiengang betragen zusätz
- lich zwischen Fr. 5000 und 10 000.
5 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
6 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Stud iengang festgelegten Studiengebüh
- ren massgebend.
7 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Le hrmittel sämtliche Gebühren einge
- schlossen.
9 Die Rechnungsführung ri chtet sich nach de m Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
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Rücktritt

§ 22.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 67, 320 ; Begründung siehe ABl 2012-07-06 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
3 LS 415.112 .
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