Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Nr. 260 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren * (Justizgesetz, JusG) vom 10. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. Dezember 2009
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1
Gegenstand
1 Das Gesetz regelt die Organisation des Kantonsgerichtes und dessen Zuständigkeit in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Organisation und die Zuständigkeit der übrigen Gerichte und Schlichtungsbehörden in Zivil- und Strafverfah
- ren. *
2 Es bestimmt die Strafverfolgungsbehörden und regelt die Organisation der Staatsan
- waltschaft.
1 KR 2010 534 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 1415 | G 2010 129
2 Nr. 260
3 Es enthält die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Schweizerischen Zivilpro
- zessordnung vom 19. Dezember 2008
2 (ZPO), der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
3 (StPO) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009
4 (JStPO).
4 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die den Vollzug des Zivilrechts, die Ver
- folgung von Straftaten oder das Verfahren regeln. *
§ 2
Kantonales und kommunales Zivil- und Strafrecht
1 Die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Jugendstrafprozessordnung sowie dieses Gesetz gelten auch für Verfahren in Anwendung kantonalen und kommu
- nalen Zivil- und Strafrechts.
1.2 Organisation und Aufgaben der Gerichte und Behörden
§ 3
Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
1 Schlichtungsbehörden sind a. die Friedensrichterinnen und -richter, b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, c. die Schlichtungsbehörde Arbeit, d. die Schlichtungsbehörde Gleichstellung.
2 Die in Zivilverfahren zuständigen Gerichte sind a. das Kantonsgericht
5 , b. die Bezirksgerichte, c. das Arbeitsgericht.
§ 4
Strafbehörden
1 Strafverfolgungsbehörden sind a. die Polizei nach dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1988
6 , b. die Staatsanwaltschaft,
2 SR
272 (AS 2010 1739). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 3, 4, 11–16, 19, 21, 26, 27, 30, 41, 42, 44, 46, 51, 52, 54,
56, 62, 67, 68, 71, 74, 77, 78, 79, 94, 96 und 101 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantons
- gericht» ersetzt.
6 SRL Nr.
350
Nr. 260
3 c. * andere Personen, denen in der Gesetzgebung entsprechende polizeiliche Aufgaben übertragen sind.
2 Die in Strafverfahren zuständigen Gerichte sind a. das Kantonsgericht, b. die Bezirksgerichte, c. das Kriminalgericht, d. das Jugendgericht, e. das Zwangsmassnahmengericht.
§ 4a
* Verwaltungsrichterliche Behörden
1 Das Kantonsgericht ist das in Verwaltungsverfahren zuständige Gericht.
2 Schätzungskommissionen nach besonderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
§ 5
Sitz der Gerichte und Schlichtungsbehörden
1 Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss den Sitz der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, soweit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergibt.
§ 6
* Aufgaben
1 Die Gerichte und Behörden erfüllen alle Aufgaben, die ihnen nach den schweizeri
- schen Prozessordnungen und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972
7 (VRG) sowie gemäss anderem Bundes- und kantonalem Recht zukommen.
2 Gerichte und Schlichtungsbehörden
2.1 Richterinnen und Richter
§ 7
* Wahl des Kantonsgerichtes
1 Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, einschliess
- lich der Ersatzrichterinnen und -richter und der Fachrichterinnen und -richter, jeweils im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates. Der Amtsantritt ist am 1. Juni.
2 Er wählt auf Vorschlag des Kantonsgerichtes aus den Richterinnen und Richtern einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichtes.
3 Er kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Ersatzrichterin
- nen und -richter ernennen.
7 SRL Nr.
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4 Nr. 260
4 Das Kantonsgericht kann dem Kantonsrat für die Wahl der Ersatzrichterinnen und richter Wahlvorschläge unterbreiten.
5 Es kann dem Kantonsrat vor der Wahl von Fachrichterinnen und -richtern seine Be
- dürfnisse darlegen.
§ 8
Wahl der erstinstanzlichen Gerichte
1 Der Kantonsrat wählt die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte. Er kann sie an eines oder mehrere erstinstanzliche Gerichte sowie als frei einsetzbare Rich
- terinnen und Richter wählen.
2 Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt, erstmals auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin.
3 Der Kantonsrat wählt aus den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.
4 Er wählt aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Lu
- zern den Präsidenten oder die Präsidentin des Jugendgerichtes und aus den Abteilungs
- präsidentinnen und -präsidenten des Bezirksgerichtes Kriens den Präsidenten oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichtes.
§ 9
Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Als Richter oder Richterin ist wählbar, wer über eine abgeschlossene juristische Aus
- bildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbil
- dung verfügt.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Fachrichterinnen und -richter. Diese müssen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung fähig sein, in Streitsachen aus bestimmten Sachgebieten mitzuwirken. *
§ 10
Unvereinbarkeiten
1 Richterinnen und Richter dürfen weder dem Kantonsrat noch dem Regierungsrat ange
- hören.
§ 11
Eid und Gelübde
1 Vor Amtsantritt legen den Eid oder das Gelübde ab: a. die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes vor dem Kantonsrat, b. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte, so
- weit sie nicht bereits als Richter oder Richterin vereidigt sind, vor dem Präsiden
- ten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes, c. die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter vor dem Präsidenten oder der Präsi
- dentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte (§ 26),
Nr. 260
5 d. die übrigen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte vor dem je
- weiligen Gerichtspräsidenten oder der jeweiligen Gerichtspräsidentin.
2 Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.
§ 12
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängig
- keit und dem Ansehen des Gerichtes nicht vereinbar sein könnten.
2 Will ein vollamtlicher oder hauptamtlicher Richter oder eine vollamtliche oder haupt
- amtliche Richterin eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat er oder sie eine Bewilligung des Kantonsgerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Verei
- nen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck. *
3 Die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsge
- richtes dürfen keine anwaltlichen, notariellen, sachwalterischen oder treuhänderischen Tätigkeiten ausüben. Eine Anstellung bei der kantonalen Verwaltung ist ausgeschlossen.
4 Den Ersatzrichterinnen und -richtern des Kantonsgerichtes ist die Ausübung des An
- waltsberufs vor den Abteilungen, denen sie zugeteilt sind, untersagt. *
5 Den Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte sowie den frei einsetzba
- ren Richterinnen und Richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivil- und Straf
- rechtsbereich vor Gerichten, Schlichtungs- und Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern untersagt.
6 Das Kantonsgericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verord
- nung näher regeln.
§ 13
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Beim Amtsantritt unterrichtet jeder Richter und jede Richterin das Kantonsgericht un
- ter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses schriftlich über a. berufliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen, b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen im In- und Ausland, d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Das Kantonsgericht erstellt ein öffentliches Register mit den Angaben der Richterinnen und Richter. Es sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
3 Änderungen sind dem Kantonsgericht auf Beginn des Kalenderjahres zu melden.
6 Nr. 260
2.2 Kantonsgericht *
2.2.1 Stellung, Zusammensetzung und Gliederung *
§ 14
Stellung und Zusammensetzung
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. *
2 Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zahl der vollamtlichen und die Zahl und den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Richterinnen und Richter so
- wie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter und der Fachrichterinnen und -richter.
*
3 Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst.
4 Es kann den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der Amtsdauer. Die Summe der Stellenprozente der Richterinnen und Richter des Ge
- richtes darf dadurch nicht erhöht werden.
§ 14a
* Gliederung
1 Das Kantonsgericht gliedert sich in vier bis sechs Abteilungen.
2 Es regelt das Nähere in der Geschäftsordnung.
2.2.2 Zuständigkeit *
§ 15
Zuständigkeit in Zivilsachen
1 In Zivilsachen ist das Kantonsgericht zuständig a. * für Verfahren als einzige kantonale Instanz (Art. 5 und 8 ZPO sowie Art. 7 des Bundesgesetzes über internationale Kindsentführung und die Haager Übereinkom
- men zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007 [BG- KKE
8 ]), b. für Berufungen und Beschwerden, c. für Revisionen in Fällen, in denen es als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, d. für Rechtshilfegesuche, soweit es aufgrund von Staatsverträgen zuständig ist, e. als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO), f. * für Vollstreckungen gemäss BG-KKE (Art. 12).
8 SR
211.222.32 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 260
7
§ 16
Zuständigkeit in Strafsachen
1 In Strafsachen ist das Kantonsgericht zuständig für Berufungen, Beschwerden und Re
- visionen.
§ 17
* Zuständigkeit in Verwaltungssachen
1 In Verwaltungssachen ist das Kantonsgericht zuständig für Beschwerden und Klagen sowie die Prüfung von Erlassen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und für weitere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die ihm das Bundesrecht oder das kantonale Recht zuweisen.
§ 18
* Besetzung
1 Entscheide werden von einer Abteilung gefällt. Das Gesamtgericht hat keine Recht
- sprechungsfunktion.
2 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung. Die Einzelrichterinnen und -richter der Abteilungen entscheiden in den in § 18a genannten Fällen.
3 In besonderen Fällen, namentlich in solchen von grosser Tragweite, kann a. eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheiden, b. der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache der Abteilung zur Beur
- teilung unterbreiten.
4 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere.
§ 18a
* Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in Zivil- und in Vollstreckungs
- sachen über a. * Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 20
000 Franken beträgt, b. Berufungen gegen Scheidungsurteile, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs
- verfahren und Eheschutzentscheide mit umfassender Einigung der Parteien über die Nebenfolgen vor zweiter Instanz, c. Angelegenheiten des summarischen Verfahrens, soweit sie nicht Gegenstand eines Rechtsmittels bilden oder sie nicht in Zusammenhang mit internationalen Kin
- desentführungen stehen.
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in Verwaltungssachen über a. * Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 20
000 Franken beträgt; die Berechnung des Streitwertes richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts
- gesetz)
9 , b. Rechtsmittel betreffend administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht, c. Rechtsmittel betreffend den Erlass von Steuern und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben,
9 SR
173.110
8 Nr. 260 d. Beschwerden, wenn die Sache wegen Verletzung von Verfahrensrechten oder we
- gen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts ohne Entscheidung hinsichtlich der materiell strittigen Rechte und Pflichten an die verfügende Behörde zurückzu
- weisen ist, e. Vorkehren zur Beweissicherung für ein künftiges Verfahren (§ 58 Abs. 1 VRG), f. Beschwerden in sozialversicherungsrechtlichen Streitsachen, wenn die verfügende Stelle die Gutheissung beantragt.
3 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in sämtlichen Verfahren, die ohne Urteil in der Sache beendet werden können.
4 Vorbehalten bleiben weitere im Gesetz vorgesehene Fälle und abweichende Bestim
- mungen des Bundesrechts.
§ 19
Wahlen
1 Das Kantonsgericht nimmt Wahlen vor, soweit es nach diesem oder einem anderen Ge
- setz dazu befugt ist.
§ 20
Rechtsetzung
1 Das Kantonsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt es insbesondere sei
- ne Organisation, die Führung, die Wahlkompetenzen, die Besetzung und Zuständigkei
- ten der Abteilungen sowie die Verfahrensleitung. *
2 Es regelt das Nähere zur Organisation der Gerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung.
3 Es erlässt die weiteren von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen.
§ 21
Aufsicht
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte und die Schlichtungsbehörden aus. Es ist zudem Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen und obere Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.
2 Es leitet im Rahmen seiner Aufsicht die Gerichtsverwaltung und führt die ihm unter
- stellten Behörden. Für die Verwaltungsbereiche, die dem Gerichtswesen zugeteilt sind, finden die Grundsätze der §§ 21 und 21a des Organisationsgesetzes vom 13. März
1995
10 sinngemäss Anwendung. *
3 Es kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Mitglieder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden ernennen.
4 Es genehmigt die Beschlüsse der ihm unterstellten Gerichte und Behörden, soweit die Rechtsordnung dies vorsieht.
10 SRL Nr.
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Nr. 260
9
§ 22
Verwaltung
1 Das Kantonsgericht verwaltet sich selbst. *
2 Es leitet im Rahmen seiner Aufsicht die Gerichtsverwaltung sowie die Verwaltung der ihm unterstellten Behörden.
3 Es kann zentrale Dienste, namentlich im Informatik- und im Finanzbereich, für das ge
- samte Gerichtswesen einsetzen. *
4 Es vertritt die Gerichte und Behörden gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungs
- rat.
2.2.3 Organisation *
§ 22a
* Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin steht dem Kantonsgericht und dessen Geschäftslei
- tung vor. Er oder sie wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vi
- zepräsidentin vertreten.
§ 22b
* Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung gehören der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an. Die Geschäftsordnung kann aus dem Kreis der Richterinnen und Richter weitere Geschäftsleitungsmitglieder vorsehen.
2 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. personalrechtliche Entscheide, soweit sie nicht dem Gesamtgericht obliegen, b. die Festlegung beziehungsweise die Genehmigung der Leistungsaufträge und den Beschluss des Globalbudgets (§§ 51 und 52), c. alle Führungsaufgaben und die Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Auf
- sicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 22c
* Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen Richterinnen und Richtern ohne die Ersatzrich
- terinnen und -richter und die Fachrichterinnen und -richter zusammen.
2 Es ist zuständig für a. den Erlass der Geschäftsordnung, b. den Erlass der von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen, c. die Wahlvorschläge nach § 7, d. die Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin, e. die Konstituierung des Kantonsgerichtes, f. weitere, in der Geschäftsordnung bezeichnete Aufgaben.
10 Nr. 260
§ 22d
* Generalsekretär oder Generalsekretärin
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die zentralen Dienste des Kantonsgerichtes.
2 Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und bera
- tende Stimme im Gesamtgericht.
3 In der Geschäftsordnung können dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin wei
- tere Aufgaben übertragen werden.
2.3 Erstinstanzliche Gerichte
2.3.1 Organisation
§ 23
Erstinstanzliche Gerichte
1 Die erstinstanzlichen Gerichte sind a. die Bezirksgerichte, b. das Arbeitsgericht, c. das Kriminalgericht, d. das Jugendgericht, e. das Zwangsmassnahmengericht.
§ 24
Gerichtsbezirke
1 Der Kanton besteht aus den vier Gerichtsbezirken Luzern, Kriens, Hochdorf und Wil
- lisau mit je einem Bezirksgericht.
2 Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zugehörigkeit der Gemein
- den zu den Gerichtsbezirken.
§ 25
Angegliederte Gerichte
1 Das Jugendgericht ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert, dessen Richterinnen und Richter auch als Richterinnen und Richter des Jugendgerichtes gewählt sind.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist dem Bezirksgericht Kriens angegliedert. Ausser den direkt an das Zwangsmassnahmengericht gewählten Richterinnen und Richtern sind auch die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes an das Zwangsmassnahmenge
- richt gewählt.
3 Die jeweiligen Bezirksgerichte bestimmen die Richterinnen und Richter, die am Ju
- gendgericht und am Zwangsmassnahmengericht tätig sind.
Nr. 260
11
§ 26
Gruppe erstinstanzliche Gerichte
1 Die erstinstanzlichen Gerichte bilden organisatorisch eine Gruppe.
2 Das Kantonsgericht regelt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Organisation und die Aufgaben der Gruppe, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Es wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.
3 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über eine Anzahl frei einsetzbarer Richte
- rinnen und Richter, die nicht oder nicht ausschliesslich an ein bestimmtes Gericht gewählt sind.
§ 27
Zusammensetzung der Gerichte
1 Das Kantonsgericht bestimmt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzli
- che Gerichte a. für die einzelnen Gerichte die Zahl der Abteilungen, b. für jedes Gericht die Zahl der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c. die Summe der Stellenprozente der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, der Richterinnen und Richter und der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter, d. die Minimal- und die Maximalzahl der Richterinnen und Richter und der frei ein
- setzbaren Richterinnen und Richter.
2 Vor der Wahl durch den Kantonsrat bestimmt die Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Richterinnen und Richter für die einzelnen Gerichte sowie der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter. Das Kantons
- gericht genehmigt den Beschluss und übermittelt diesen dem Kantonsrat als Grundlage für die Wahl.
§ 28
Einsatz der Richterinnen und Richter
1 Die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter werden von der Gruppe erstinstanzliche Gerichte nach Bedarf an allen Gerichten der Gruppe eingesetzt.
2 Die Gruppe kann die an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter ausnahmswei
- se für eine bestimmte Zeit auch an einem anderen Gericht einsetzen.
3 Die Gerichte können Richterinnen und Richter vorübergehend in Abweichung vom Konstituierungsbeschluss gemäss § 30 einsetzen.
§ 29
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte und jener der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter beträgt a. für Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten mindestens 80 Stellenprozente, b. für Richterinnen und Richter mindestens 50, ausnahmsweise 40 Stellenprozente.
12 Nr. 260
2 Die einzelnen Gerichte können den Beschäftigungsgrad ihrer Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung ändern. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann den Beschäf
- tigungsgrad für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter ändern. Solche Änderun
- gen gelten bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
§ 30
Konstituierungsbeschluss und Geschäftsordnung
1 Jedes Gericht konstituiert sich selbst. Die Gerichte mit mehreren Abteilungen bezeich
- nen einen Abteilungspräsidenten oder eine Abteilungspräsidentin als Gerichtspräsiden
- ten oder -präsidentin. Die Gerichte weisen die Richterinnen und Richter den Abteilun
- gen zu.
2 Die Gerichte geben sich Geschäftsordnungen und bestimmen darin die Aufgaben der Abteilungen. Die Geschäftsordnungen sind vom Kantonsgericht zu genehmigen.
2.3.2 Besondere Zuständigkeiten einzelner Gerichte
§ 31
Bezirksgerichte
1 Die Bezirksgerichte sind Vollstreckungsgericht in Zivilsachen und untere Aufsichtsbe
- hörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.
§ 32
Arbeitsgericht
1 Das Arbeitsgericht ist zuständig a. für Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, insbesondere ge
- mäss Artikel 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März
1911
11 (OR), b. als einzige Instanz in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 2 ZPO).
§ 33
Kriminalgericht
1 Das Kriminalgericht ist zuständig für die Beurteilung von Verbrechen im Sinn der Ar
- tikel 10 und 11 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
12 (StGB), soweit die folgenden Absätze nichts anderes vorsehen.
2 Es beurteilt folgende Straftaten:
11 SR
220 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 SR
311.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 260
13 Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Abtreibung durch die Schwangere (Art. 118 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecheri
- sche Absicht (Art. 225 Abs. 2 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Tierseuchen (Art.
232 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 Ziff.
1 Abs. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), Geldverfälschung (Art.
241 Abs. 2 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), öf
- fentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art.
273 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 3 StGB), Befreiung von Gefan
- genen (Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Entweichenlassen von Gefangenen (Art. 319 StGB).
3 Wenn ein Schaden von mindestens 30'000 Franken entstanden ist oder der Täter oder die Täterin einen solchen zufügen wollte, beurteilt es folgende Straftaten: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Datenbeschädigung (Art.
144 bis Ziff.
1 Abs.
2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügeri
- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Check- und Kredit
- kartenmissbrauch (Art. 148 StGB), Wucher (Art. 157 StGB), ungetreue Geschäftsbesor
- gung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), betrügeri
- scher Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
4 Es kann erstinstanzlich alle Verbrechen und Vergehen beurteilen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen einer anderen Person stehen, die nach den Absätzen 1–3 zu beurteilen sind.
2.3.3 Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter
§ 34
Abteilungen der Gerichte
1 Die Abteilung entscheidet in Dreierbesetzung.
2 Sofern nicht der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig ist, ist die Abteilung in Zivilverfahren zuständig für a. ordentliche Verfahren,
14 Nr. 260 b. vereinfachte Verfahren nach Artikel 243 Absatz 2a, c, e und f ZPO bei vermö gensrechtlichen Streitigkeiten über 30
000 Franken und bei Streitigkeiten, deren Streitwert nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann, c. streitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren.
3 In Strafverfahren ist die Abteilung zuständig, sofern das Gesetz nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.
§ 35
Einzelrichter und -richterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Zivilverfahren und in Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
13 (SchKG) zuständig a. für ordentliche Verfahren: Abschreibungsentscheide (Art. 241 f. ZPO), Nichtein
- treten (Art. 59 Abs. 2f ZPO) und bei fehlender Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO), b. für vereinfachte Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist, c. für summarische Verfahren, d. für nichtstreitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren, e. für die Genehmigung von Vereinbarungen im Vermittlungs- und Mediationsver
- fahren, f. für die vorsorgliche Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, g. für die Rechtshilfe, h. * für fürsorgerische Unterbringungen, i. als untere Aufsichtsbehörde nach SchKG, j. als einzige Instanz in Schiedsgerichtssachen, k. * für die Vermittlung in Streitigkeiten bei Kinderbelangen, l. * für die Vermittlung, sofern mit dem Begehren um Vermittlung ein Gesuch um un entgeltliche Rechtspflege gestellt wird; wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verhandlung abgewiesen oder wird auf das Gesuch nicht ein
- getreten, erfolgt nach Rechtskraft des Entscheids die Überweisung des Schlich
- tungsgesuches an den zuständigen Friedensrichter oder die zuständige Friedens
- richterin, m. für alle übrigen Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist.
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Strafverfahren gegen Erwachsene zu
- ständig a. für das Gerichtsverfahren bei Übertretungen (Art. 19 Abs. 2a StPO), b. * für das Gerichtsverfahren bei Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine stationäre Behandlung gemäss Artikel 59 und 60 StGB, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt,
13 SR
281.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 260
15 c. für das Gerichtsverfahren bei den abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO), so
- weit Artikel 19 Absatz 2b StPO dies zulässt, d. für die selbständigen nachträglichen Entscheide (Art. 363 ff. StPO), ausser bei der Verwahrung und der stationären Behandlung, e. in den selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 377 Abs. 4 und 378 StPO), f. in den vom Gesetz erwähnten Fällen.
2bis In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache gemäss Absatz 2b der Abteilung zur Beurteilung unterbreiten. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen. *
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichtes beurteilt in Strafverfahren ge
- gen Jugendliche als Einzelrichter oder Einzelrichterin Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen betreffen (Art. 34 Abs. 3 JStPO).
4 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet im gesamten Zuständigkeitsbe
- reich des Zwangsmassnahmengerichtes.
§ 36
Abteilungspräsident und -präsidentin
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin hat den Vorsitz in der Abtei
- lung und die Verfahrensleitung inne. Er oder sie ist zuständig für die Erläuterung oder die Berichtigung eines Entscheids der Abteilung.
2 Die Verfahrensleitung ist insbesondere zuständig für a. Interventionen (Art. 73 ff. ZPO), b. Streitverkündigungsklagen (Art. 82 ZPO), c. Sicherheitsleistungen (Art. 99 ZPO), d. die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO), e. die Wiederherstellung der Fristen (Art. 148 f. ZPO), f. die Kostenbefreiung bei Mediationen in kindesrechtlichen Angelegenheiten (Art.
218 Abs. 2 ZPO), g. Protokollberichtigungen (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
3 Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten können ihre Aufgaben im Einzelfall an einen Richter oder eine Richterin als präsidierendes Mitglied übertragen.
§ 37
Instruktionsrichter und -richterin
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mit
- glied kann die Verfahrensleitung oder die Beweisabnahme ganz oder teilweise einem In
- struktionsrichter oder einer Instruktionsrichterin übertragen.
16 Nr. 260
2.4 Gerichtsschreiberinnen und -schreiber *
§ 37a
*
1 Die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidungsfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide.
3 Ihnen können weitere Aufgaben zugewiesen werden, namentlich in der Gerichtsver
- waltung, der Aus- und Weiterbildung und im Prüfungswesen.
2.5 Schlichtungsbehörden
2.5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 38
Wahl
1 Der Kantonsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie ihre Stellvertretungen, die Präsidentinnen und Präsidenten und die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden.
2 Die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter werden auf Vorschlag von Verbänden und anderen Organisationen, die hauptsächlich die Interessen Betroffener wahrnehmen, gewählt.
§ 39
Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Als Mitglied einer Schlichtungsbehörde ist wählbar, wer das Schweizer Bürgerrecht hat.
2 Für den Präsidenten und die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter gel
- ten die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter gemäss
§ 9 Absatz 1.
*
§ 40
Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder der Schlichtungsbehörden dürfen weder dem Regierungsrat noch einem Gericht und, mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter, auch nicht dem Kantonsrat angehören. Vorbehalten bleiben die §§ 48 Absatz 2 und 50 Absatz 2.
Nr. 260
17
§ 41
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen der Schlichtungsbehörde nicht vereinbar sein könn ten.
2 Will ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde mit Ausnahme der paritätischen Vertrete
- rinnen und Vertreter eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat es eine Bewilligung des Kantonsgerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck.
3 Den Friedensrichterinnen und -richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivil- und Strafrechtsbereich vor den Gerichten und Schlichtungsbehörden des Kantons Lu
- zern untersagt. Den Mitgliedern der paritätischen Schlichtungsbehörden ist die Aus
- übung des Anwaltsberufs vor der eigenen Schlichtungsbehörde untersagt.
4 Das Kantonsgericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verord
- nung näher regeln.
§ 42
Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
1 Das Kantonsgericht bestimmt in einer Verordnung a. die Zahl und die Stellenprozente der Friedensrichterinnen und -richter, b. für die paritätischen Schlichtungsbehörden auf deren Antrag die Zahl der Abtei
- lungen, die Zahl der Mitglieder und, soweit nötig, die Stellenprozente.
2 Vor der Wahl durch den Kantonsrat übermittelt das Kantonsgericht die Beschlüsse über die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Friedensrichterinnen und richter und die notwendigen Angaben zu den Mitgliedern der anderen Schlichtungsbe
- hörden dem Kantonsrat als Grundlage für die Wahl.
§ 43
Besetzung und Vorsitz paritätische Schlichtungsbehörden
1 Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, die Schlichtungsbehörde Arbeit und die Schlichtungsbehörde Gleichstellung sind paritätisch zusammengesetzt. Sie führen die Verfahren in Dreierbesetzung.
2 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz und ist zuständig für Nichteintre
- tensentscheide in klaren Fällen und für Abschreibungsentscheide.
3 Der Präsident oder die Präsidentin kann diese Aufgaben im Einzelfall an ein präsidie
- rendes Mitglied übertragen.
§ 44
Geschäftsordnung
1 Die paritätischen Schlichtungsbehörden geben sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnungen sind vom Kantonsgericht zu genehmigen.
18 Nr. 260
2.5.2 Friedensrichterinnen und -richter
§ 45
Friedensrichterkreise
1 Die Friedensrichterkreise entsprechen den Gerichtsbezirken.
§ 46
Abweichende Zuständigkeit
1 Anstelle des Friedensrichters oder der Friedensrichterin sind zuständig a. die Bezirksgerichte in familienrechtlichen Streitigkeiten bei Kinderbelangen, b. die Schlichtungsbehörde Arbeit in Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, c. * die Bezirksgerichte für die Vermittlung, sofern mit dem Begehren um Vermittlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; wird das Gesuch um un
- entgeltliche Rechtspflege ohne Verhandlung abgewiesen oder wird auf das Ge
- such nicht eingetreten, erfolgt nach Rechtskraft des Entscheids die Überweisung des Schlichtungsgesuches an den zuständigen Friedensrichter oder die zuständige Friedensrichterin, d. das Kantonsgericht in Vermittlungsverfahren nach Unterabsatz c, sofern es als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 ZPO).
2.5.3 Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
§ 47
Besondere Zuständigkeiten
1 Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Absatz 1 OR und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Miet
- zinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 OR).
2.5.4 Schlichtungsbehörde Arbeit
§ 48
Zuordnung
1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet.
2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.
§ 49
Besetzung und Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
Nr. 260
19
2 Sie ist zuständig für die Schlichtungsverfahren bei allen Streitigkeiten aus dem privat
- rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2.5.5 Schlichtungsbehörde Gleichstellung
§ 50
1 Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeord
- net.
2 Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.
2.6 Steuerung *
§ 51
Leistungsauftrag
1 Das Kantonsgericht gibt sich jährlich einen Leistungsauftrag. Dieser beruht auf der mehrjährigen Leistungsplanung gemäss § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
14 . *
2 Einen jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag geben sich: a. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte in ihrer Gesamtheit, b. die weiteren dem Kantonsgericht unterstellten Dienststellen.
3 Die Leistungsaufträge umfassen insbesondere a. die zu erbringenden Leistungen, b. die zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen, c. das zur Verfügung stehende Globalbudget, d. die allgemeinen Rahmenbedingungen.
4 Die Leistungsaufträge dienen gegenüber dem Kantonsrat der Information, ausgenom
- men die Globalbudgets, die der Kantonsrat beschliesst.
§ 52
* Globalbudget
1 Das Kantonsgericht beschliesst jährlich in Koordination mit dem Regierungsrat zuhan
- den des Kantonsrates ein oder mehrere Globalbudgets für sich und für die Gruppe erstin
- stanzliche Gerichte sowie die ihm unterstellten Dienststellen. Der Regierungsrat über
- nimmt die Globalbudgets in den Entwurf des Voranschlags des Kantons.
14 SRL Nr.
600 (G 2010 252)
20 Nr. 260
§ 53
Aufteilung des Globalbudgets der Gruppe erstinstanzliche Gerichte
1 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verteilt die Aufträge des Leistungsauftrags auf die einzelnen Gerichte.
2 Sie weist den Gerichten die finanziellen und personellen Mittel aus dem Globalbudget zu.
§ 54
* Berichterstattung
1 Das Kantonsgericht erstattet dem Kantonsrat im Rahmen des Jahresberichtes des Re
- gierungsrates Bericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Verwendung des oder der Globalbudgets.
§ 55
* Controlling
1 Das Kantonsgericht, die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die dem Kantonsgericht unterstellten Dienststellen nehmen das Controlling wahr.
2 Das Kantonsgericht bestimmt das Nähere.
§ 56
Weitere Gruppen
1 Das Kantonsgericht kann aus Dienststellen organisatorisch weitere Gruppen bilden.
2 Es regelt deren Organisation und Aufgaben, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz erge
- ben, in einer Verordnung. Es wählt den Leiter oder die Leiterin der Gruppe.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Steuerung sind sinngemäss anwendbar.
*
3 Staatsanwaltschaft
3.1 Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
§ 57
Wahl
1 Der Kantonsrat wählt die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältin
- nen und -anwälte.
2 Er wählt auf Antrag des Regierungsrates aus den Staatsanwältinnen und -anwälten einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin.
Nr. 260
21
§ 58
Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar als Staatsanwalt oder Staatsanwältin und als Jugendanwalt oder Jugendanwäl
- tin ist, wer das Schweizer Bürgerrecht, eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung hat.
2 Wählbar als Oberstaatsanwalt oder -staatsanwältin ist, wer eine mehrjährige Erfahrung als Staatsanwalt oder Staatsanwältin hat.
§ 59
Unvereinbarkeiten
1 Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht angehören.
§ 60
Eid und Gelübde
1 Vor Amtsantritt legen die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat ab.
2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.
3 Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.
4 Ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendan
- wältinnen und -anwälte legen den Eid oder das Gelübde vor dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin ab.
§ 61
Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte durch Kantonsratsbeschluss.
2 Die Staatsanwaltschaft kann den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und
-
an
- wälte sowie der Jugendanwältinnen und -anwälte mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der laufen
- den Amtsperiode. Die Summe der Stellenprozente darf nicht erhöht werden.
§ 62
Ausserordentliche Ernennungen
1 Der Regierungsrat kann auf bestimmte Zeit ausserordentliche Staatsanwältinnen und anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.
2 Das Kantonsgericht kann für bestimmte Fälle ausserordentliche Staatsanwältinnen und anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.
22 Nr. 260
3.2 Organisation
3.2.1 Allgemeines
§ 63
Stellung
1 Die Staatsanwaltschaft gilt als Dienststelle im Sinn des kantonalen Organisations- und Personalrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
§ 64
Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Abteilungen, die für den ganzen Kanton oder einen Teil des Kantonsgebietes zuständig sind.
2 Für den ganzen Kanton ist insbesondere die Abteilung für die Straftaten von Jugendli
- chen (Jugendanwaltschaft) zuständig.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Gebietseinteilung in einer Verord
- nung.
§ 65
Leitung der Staatsanwaltschaft
1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft.
2 Er oder sie wählt a. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten: einen stellvertretenden Oberstaatsan
- walt oder eine stellvertretende Oberstaatsanwältin oder mehrere stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte, b. aus den Staatsanwältinnen oder -anwälten: die Staatsanwältinnen und -anwälte für die Rechtshilfe und andere besondere Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft, c. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten und den Jugendanwältinnen und anwäl
- ten: die Leiterinnen und Leiter der untersuchungsführenden Abteilungen, d. die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter, e. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft.
3 Er oder sie hat ein allgemeines und ein einzelfallbezogenes Weisungsrecht, kann bei Bedarf jederzeit Geschäfte zuteilen und in besonderen Fällen die Führung eines Straf
- verfahrens gemäss den §§ 68 und 71 ganz oder teilweise einem stellvertretenden Ober
- staatsanwalt oder einer stellvertretenden Oberstaatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft übertragen. *
Nr. 260
23
3.2.2 Oberstaatsanwaltschaft
§ 66
Aufsicht über Strafuntersuchungen
1 Die Oberstaatsanwaltschaft überwacht die Strafuntersuchungen und sorgt für deren fachgerechte und beförderliche Durchführung und eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen.
2 Sie genehmigt Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen. Bei Verbrechen und Vergehen kann sie im Strafbefehlsverfahren beim zuständigen Staatsan
- walt oder bei der zuständigen Staatsanwältin und beim zuständigen Jugendanwalt oder bei der zuständigen Jugendanwältin Einsprache erheben.
§ 67
Zuständigkeit
1 Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet a. über Ausstandsgründe, wenn die Polizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1a StPO), b. über die Zuständigkeit der Abteilungen und insbesondere über die Trennung des Verfahrens gegen Jugendliche und Erwachsene, wenn sich die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte nicht einigen können, c. in Rechtshilfesachen insbesondere nach Artikel 52 ff. StPO; Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten können an den untersuchungsführenden Staatsanwalt oder die untersuchungsführende Staatsanwältin übertragen werden.
2 Sie ist berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht und an eidgenössische Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen.
3 Sie vertritt die Interessen des Kantons bei Entschädigungsansprüchen aus Strafuntersuchungen. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Sicherheitsdepartement über den Verlauf und den Ausgang der Verfahren.
3.3 Strafverfolgung bei Erwachsenen
§ 68
Staatsanwältinnen und -anwälte
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Erwachsenen nach der Strafprozessordnung und anderen strafrechtlichen Erlassen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit festlegt.
2 Sie können im ganzen Kantonsgebiet Amtshandlungen vornehmen und sind zur gegen
- seitigen Rechtshilfe verpflichtet.
3 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entschei
- de an das Kantonsgericht weiterzuziehen.
24 Nr. 260
§ 69
Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Abteilungen. Sie können ins
- besondere Geschäfte an sich ziehen, einem anderen Staatsanwalt oder einer anderen Staatsanwältin zuteilen und ein Team von Staatsanwältinnen und -anwälten einsetzen.
§ 70
Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten
1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte.
2 Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten sind berechtigt, Einvernahmen im Sinn von Artikel 142 Absatz 1 StPO durchzuführen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die weiteren Untersuchungshandlun
- gen, die den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten übertragen werden können.
3.4 Strafverfolgung bei Jugendlichen
§ 71
Jugendanwältinnen und -anwälte
1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Jugendlichen nach der Jugendstrafprozessordnung. Vor Gericht erheben sie Anklage und vertreten diese.
2 Die zuständigen Jugendanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Ent scheide an das Kantonsgericht weiterzuziehen.
§ 72
Mediation
1 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren (Art. 17 JStPO) in einer Verord nung.
3.5 Koordination und Aufsicht
§ 73
Koordination
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement sorgt für die Koordination der Strafverfol gungsbehörden.
§ 74
Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Dienstaufsicht, das Kantonsgericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Die Aufsichtsbehörden arbeiten zusam
- men.
Nr. 260
25
2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Sicher
- heitsdepartement regelmässig über die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft und über die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Er oder sie stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht zu.
3 Das Departement kann weitere Berichte verlangen und Inspektionen oder Expertisen anordnen. Der Regierungsrat ist zur Einleitung einer Administrativuntersuchung im Sinn des Personalrechts befugt und ergreift die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen. Er kann das Nähere zur Ausübung der Aufsicht in einer Verordnung regeln.
4 Aufsichtsrechtliche Weisungen zu einer laufenden Strafuntersuchung sind ausgeschlos
- sen.
4 Bestimmungen zum Zivil- und zum Strafverfahren *
4.1 Allgemeines
§ 75
Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch.
§ 76
Kantonale Feiertage
1 Anerkannte Feiertage im Sinn von Artikel 142 Absatz 3 ZPO und Artikel 90 Absatz 2 StPO sind Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stephanstag.
§ 77
Beschlussunfähigkeit
1 Ist ein erstinstanzliches Gericht oder eine Schlichtungsbehörde wegen Ausstands oder aus anderen Gründen nicht beschlussfähig, kann das Kantonsgericht das Verfahren ei
- nem anderen erstinstanzlichen Gericht oder einer anderen Schlichtungsbehörde übertra
- gen.
2 Ist das Kantonsgericht nicht beschlussfähig, bestellt dessen Präsident oder Präsidentin durch das Los aus den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte so viele ausserordentliche Richterinnen und Richter, wie erforderlich sind.
3 Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid betreffend die Übertragung des Verfahrens oder die Bestellung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern vom ordentlichen Gericht oder der ordentlichen Schlichtungsbehörde getroffen.
26 Nr. 260
§ 78
Medien
1 Das Kantonsgericht regelt in einer Verordnung die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter. Es legt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit durch die Gerichte und die Schlichtungsbehörden fest.
2 Der Regierungsrat regelt, soweit erforderlich, das Nähere für die Strafverfolgungsbe
- hörden.
4.2 Zivilverfahren
§ 79
Ausstand
1 Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet darüber a. * bei den Schlichtungsbehörden: ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsi
- dentin des Bezirksgerichtes des betreffenden Gerichtsbezirkes, b. bei Einzelrichterinnen und -richtern oder Mitgliedern der Abteilungen: der Abtei
- lungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder ein präsidierendes Mitglied, c. bei einer ganzen Abteilung: eine andere Abteilung des Gerichts. d. * bei einem ganzen erstinstanzlichen Gericht: ein anderes, durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes bestimmtes erstinstanzliches Gericht.
§ 80
Nebenbegehren
1 Beim Richter oder bei der Richterin der Hauptsache können auch Nebenbegehren gel
- tend gemacht werden, die mit der Hauptsache eng zusammenhängen, als selbständige Klagen aber nicht in deren sachliche Zuständigkeit fallen würden.
§ 81
Unterstützung durch die Polizei
1 Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können die Polizei beauftragen mit a. Zustellungen, b. Zuführungen von Parteien und Dritten, c. Vollstreckungshilfe, d. Wohnungsabnahmen, e. Aufenthaltsnachforschungen.
§ 82
* ...
Nr. 260
27
§ 83
Vertretung vor Gericht in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
1 Zur Parteivertretung sind berechtigt (Art. 68 Abs. 2d ZPO) a. in mietrechtlichen Streitigkeiten:
1. Liegenschaftsverwaltungen für Vermieterinnen und Vermieter, sofern sie zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sind,
2. Verbandsvertreterinnen und -vertreter, b. in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: Verbandsvertreterinnen und -vertreter.
§ 84
Rechtsauskunft
1 Rechtsauskünfte erteilen a. die Bezirksgerichte in Angelegenheiten des Familienrechts, b. das Arbeitsgericht in Angelegenheiten des Arbeitsrechts.
§ 85
Verfahren vor Aufsichtsbehörden
1 Für Aufsichtsverfahren kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwen
- dung, soweit nicht abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen.
4.3 Strafverfahren
4.3.1 Allgemeines
§ 86
Belohnungen
1 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin kann zur Mithilfe bei der Fahndung Beloh
- nungen nach Artikel 211 StPO aussetzen.
2 Die Aussetzung von Belohnungen bedarf der Zustimmung des Oberstaatsanwalts oder der Oberstaatsanwältin.
§ 87
Mitteilungen an andere Behörden
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte infor
- mieren die Sozialbehörden der Gemeinden und die zuständigen Kindes- und Erwach
- senenschutzbehörden gemäss Artikel 75 Absatz 2 StPO. *
2 Sie können andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden über die eingeleite
- ten Strafverfahren und die Strafentscheide bei Verbrechen und Vergehen informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt.
28 Nr. 260
2bis Sind Personen betroffen, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989
15 betreut werden, informieren sie das Gesundheits- und Sozialde
- partement im Sinn von Absatz 2. *
3 Hat eine Behörde, die dazu berechtigt ist, Strafanzeige eingereicht, ist ihr mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde, wenn die Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe darauf angewiesen ist.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Vorbehalten bleiben Mittei
- lungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.
§ 88
Überweisungen
1 Ist eine Strafsache einem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden, findet eine Weiterweisung unter Vorbehalt von Artikel 334 Absatz 1 StPO an eine andere Gerichts
- instanz nicht statt.
2 Wird gegen eine angeschuldigte Person beim Kriminalgericht Anklage erhoben, kann das Bezirksgericht einen bei ihm hängigen Fall gegen dieselbe Person dem Kriminalge
- richt zur Mitbeurteilung überweisen.
§ 89
Mitbeurteilung ausserkantonaler Übertretungen
1 Übertretungen, die in anderen Kantonen begangen wurden, sind mitzubeurteilen, wenn sie auch nach Luzerner Recht strafbar sind. Zur Anwendung kommt das mildere Recht.
§ 90
Amtliche Sachverständige
1 Amtliche Sachverständige im Sinn von Artikel 183 Absatz 2 StPO sind die Amtsärztin
- nen und -ärzte und die forensischen Psychiaterinnen und Psychiater.
2 Sachverständige Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 253 Absatz 1 StPO sind die Amtsärztinnen und -ärzte.
§ 91
Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
1 Die Strafbehörde kann das Konkursamt mit der Verwertung von beschlagnahmten Ge
- genständen und Vermögenswerten beauftragen, die gemäss Artikel 266 Absatz 5 StPO nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden können.
2 Bei komplexen Verhältnissen kann das Konkursamt auch mit der Bewertung und Ver
- wertung von Vermögenswerten sowie der Verteilung des Erlöses beauftragt werden.
15 SRL Nr.
892
Nr. 260
29
4.3.2 Besondere Verfahren
§ 92
Übertretungsstrafverfahren
1 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter der Staatsanwaltschaft verfolgen und be
- urteilen nach Artikel 357 StPO die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bezeichnet.
2 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafverfügungen.
3 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zu
- ständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin.
§ 93
Ordnungsbussenverfahren
1 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter der Staatsanwaltschaft führen nach Ein
- gang der Anzeige der Polizei die Ordnungsbussenverfahren.
5 Kosten
§ 94
Kostenverordnung
1 Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung a. die Kosten im Zivilverfahren (Art. 96 ZPO), b. die Berechnung der Verfahrenskosten und die Gebühren in Strafsachen (Art. 424 StPO), c. die Gebühren für Aufsichtsverfahren nach kantonalem Recht, d. * ...
2 Grundlagen für die Festsetzung der Kosten und Gebühren sind a. der Streitwert, b. * der Zeitaufwand, c. * der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, d. die Bedeutung der Streitsache für die Parteien.
§ 95
Kosten
1 Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus.
2 Mit dem Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht vergütet die
Gerichts
- kasse der Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens. Die Staats
- anwaltschaft überweist der Gerichtskasse alle beschlagnahmten Vermögenswerte. Eine Rückbelastung erfolgt nur im Fall des Nichteintretens.
30 Nr. 260
§ 96
Inkasso
1 Die letzte entscheidende Instanz a. zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Auslagen ein, b. besorgt die Bezahlung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Verfah
- renskosten, c. regelt die Festlegung und Durchsetzung der Nachzahlung bei der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung, d. nimmt die Abschreibungen vor, e. zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen im Strafverfahren ein.
2 Die Gerichte und Schlichtungsbehörden können mit Ermächtigung des Kantonsgerich
- tes die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Pro
- zesse führen.
§ 97
* Erlass von Kosten
1 Die letzte entscheidende Instanz kann Kosten erlassen.
2 Dafür zuständig ist a. für das Kantonsgericht der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes, b. für die erstinstanzlichen Gerichte der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsiden
- tin, c. für die Schlichtungsbehörden deren Präsident oder Präsidentin, d. für die Staatsanwaltschaft die vom Oberstaatsanwalt oder von der Oberstaatsan
- wältin bezeichnete Abteilung.
§ 98
Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung
1 Die staatliche Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidi
- gung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars sowie die Aus
- lagen des Rechtsbeistands.
1bis In vermögensrechtlichen Streitigkeiten des Zivilverfahrens mit hohem Streitwert kann die staatliche Entschädigung nach Absatz 1 mit Ausnahme der Auslagen des Rechtsbeistands bis auf die Hälfte gekürzt werden. *
2 Sofern der oder die Angeschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren keine Kosten trägt, entspricht die staatliche Entschädigung 100 Prozent des Honorars.
§ 99
Kosten bei Aufsichtsbeschwerden
1 Die Bestimmungen über die Kostenregelung in der ZPO gelten auch für die Verfahren vor dem Kantonsgericht als Aufsichtsinstanz. *
2 Wer sich mit der blossen Anzeigestellung begnügt, hat keine Kosten zu tragen.
Nr. 260
31
6 Übergangsbestimmungen
§ 100
Beginn der Amtsdauer und Ausnahmen von den Wählbarkeits- voraussetzungen und den Unvereinbarkeiten
1 Die Amtsdauer für Staatsanwältinnen und -anwälte, Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden beginnt am 1. Januar 2011.
2 Für Mandatsträgerinnen und -träger nach bisheriger Ordnung gelten die Wählbarkeits
- voraussetzungen nach den §§ 9 und 58 nicht. Dies gilt auch für die Wiederwahlen.
3 Für gewählte Richterinnen und Richter gelten die Unvereinbarkeiten gemäss § 10 ab Beginn der Amtsdauer 2011–2015 des Kantonsrates.
§ 100
bis * Verfahren vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin in Strafsachen ge
- mäss Änderung vom 12. Dezember 2016
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmung von § 35 Absatz 2b beim Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht. Für alle anderen Verfahren gilt ab In
- krafttreten der neuen Bestimmung die neue Kompetenzordnung.
§ 101
Verfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission
1 Die bei der Kriminal- und Anklagekommission hängigen Verfahren werden je nach Sachgebiet entweder vom zuständigen Bezirksgericht, vom Kriminalgericht, vom Zwangsmassnahmengericht oder vom Kantonsgericht weitergeführt.
§ 102
Verfahren vor Friedensrichtern, den Amtsgerichten und den Konkursämtern
1 Die bei einem Friedensrichter oder einer Friedensrichterin nach alter Kreiseinteilung hängigen Verfahren gelten als bei dem nach neuem Recht zuständigen Friedensrichter oder der zuständigen Friedensrichterin eingereicht.
2 Die an einem aufgehobenen Amtsgericht hängigen Verfahren gelten als beim nach neuem Recht zuständigen Gericht eingereicht. Verschiebt sich lediglich die Einteilung des Gerichtskreises, wird das Verfahren am bisher zuständigen Gericht weitergeführt.
3 Die an einem Amtsgericht hängigen arbeitsrechtlichen Verfahren werden beim bisher zuständigen Gericht weitergeführt.
4 Die Konkursämter führen die bei ihnen hängigen Fälle weiter.
§ 103
Verfahren vor Jugendgerichten
1 Die bei den Jugendgerichten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Ju
- gendstrafprozessordnung hängigen Verfahren werden vom neuen Jugendgericht weiter
- geführt.
32 Nr. 260
§ 104
Verfahren vor Amtsstatthaltern und kantonalen Untersuchungs- richterinnen oder bei der altrechtlichen Staatsanwaltschaft
1 Die beim Amtsstatthalter oder bei der Amtsstatthalterin oder beim kantonalen Untersu
- chungsrichter oder bei der kantonalen Untersuchungsrichterin hängigen Verfahren wer
- den vom Staatsanwalt oder der Staatsanwältin der zuständigen Abteilung weitergeführt. Verfahren, welche im Übertretungsstrafverfahren durchzuführen sind, sind von einem Übertretungsstrafrichter oder einer Übertretungsstrafrichterin weiterzuführen.
2 Die bei der bisherigen Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren werden durch die Ober
- staatsanwaltschaft weitergeführt. Die Oberstaatsanwaltschaft kann die Weiterführung ei
- nes hängigen Verfahrens auch einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin übertragen. Dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin oder den stellvertretenden Ober staatsanwältinnen und -staatsanwälten kommen für diese Fälle alle Kompetenzen der Anklage- und Rechtsmittelerhebung zu. Ausgenommen sind Rechtsmittelverfahren, in denen hängige Fälle der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung überwiesen werden.
3 Gesuche um Kostenerlass sind bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, wenn das Verfahren von einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin oder einem Untersu
- chungsrichter oder einer Untersuchungsrichterin abgeschlossen worden ist.
§ 105
Miete und Erwerb von Liegenschaften
1 Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, für die Schlichtungsbehörden und die erstinstanzlichen Gerichte Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung Mietverträge abzuschliessen.
7 Schlussbestimmungen
§ 106
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
16 , b. Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994
17 , c. Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1994
18
, d. Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostenge
- setz) vom 8. März 1966
19 , e. Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977
20 ,
16 G IX 315 (SRL Nr. 260)
17 G 1994 229 (SRL Nr. 260a)
18 G 1994 339 (SRL Nr. 263)
19 G XVII 10 (SRL Nr. 264)
20 G 1977 45 (SRL Nr. 275)
Nr. 260
33 f. Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsge
- setz vom 29. Juni 1998
21 , g. Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bun
- desrechtlichen Zivilstreitigkeiten vom 27. Juni 1994
22 , h. Grossratsbeschluss über die Zahl der Kriminalrichterinnen und -richter sowie der Ersatzmitglieder des Kriminalgerichts vom 12. September 2005
23 , i. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom
22. November 1999
24 , j. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Luzern-Land vom
22. November 1999
25 , k. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Hochdorf vom 28. Ja
- nuar 2002
26 , l. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Sursee vom 22. No
- vember 1999
27 , m. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Willisau vom 22. No
- vember 1999
28 , n. Grossratsbeschluss über die Organisation des Amtsgerichts Entlebuch vom 22. November 1999
29 , o. Grossratsbeschluss über den Beginn der Amtsdauer an den Amtsgerichten vom
2. Dezember 1996
30 , p. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Escholzmatt und Marbach zu einem Friedensrichterkreis vom 22. November 1999
31
, q. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Pfaffnau und Roggliswil zu einem Friedensrichterkreis vom 9. Mai 2000
32 , r. Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Rickenbach und Pfeffikon zu einem Friedensrichterkreis vom 19. Januar 2004
33 , s. Kantonsratsbeschluss über die Aufteilung der Friedensrichterkreise Aesch und Römerswil und über die Vereinigung der Gemeinden Altwis, Ermensee, Gelfin
- gen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz zum Friedens
- richterkreis Hitzkirch vom 4. März 2008
34 ,
21 G 1998 293 (SRL Nr. 278)
22 G 1994 157 (SRL Nr. 260c)
23 G 2005 291 (SRL Nr. 267a)
24 G 2000 129 (SRL Nr. 268)
25 G 2000 131 (SRL Nr. 268a)
26 G 2002 42 (SRL Nr. 268b)
27 G 2000 135 (SRL Nr. 268c)
28 G 2000 137 (SRL Nr. 268d)
29 G 2000 139 (SRL Nr. 268e)
30 G 1996 350 (SRL Nr. 268f)
31 G 2000 141 (SRL Nr. 270)
32 G 2000 201 (SRL Nr. 270a)
33 G 2004 26 (SRL Nr. 271a)
34 G 2008 121 (SRL Nr. 271d)
34 Nr. 260 t. Kantonsratsbeschluss über die Zahl und die Zusammensetzung der Berufsgruppen des Arbeitsgerichtes zur Bestellung der Fachrichterinnen und -richter vom 9. März
2009
35 , u. Grossratsbeschluss über die Zahl der Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen vom 8. Mai 2001
36 v. Grossratsbeschluss über die Errichtung eines kantonalen Untersuchungsrichteram
- tes vom 23. Juni 1998
37 , w. Grossratsbeschluss über die Zahl der kantonalen Untersuchungsrichterinnen und - richter vom 29. November 2004
38 .
§ 107
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
39 geändert: a. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009
40 , b. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988
41 , c. Organisationsgesetz vom 13. März 1995
42 , d. Kantonsratsgesetz vom 28. Juni 1976
43 , e. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
44 , f. Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972
45 , g. Behördengesetz vom 17. November 1970
46 , h. Personalgesetz vom 26. Juni 2001
47 , i. Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004
48 , j. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000
49 ,
35 G 2009 75 (SRL Nr. 277)
36 G 2001 121 (SRL Nr. 309)
37 G 1998 181 (SRL Nr. 318)
38 G 2004 552 (SRL Nr. 319)
39 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 10. Mai 2010 zusammen mit dem Gesetz über die Or
- ganisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren beschlossen hat, bilden gemäss
§ 107 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am
31. Juli 2010 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2010 161). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
40 SRL Nr. 7
41 SRL Nr. 10
42 SRL Nr. 20
43 SRL Nr. 30
44 SRL Nr. 40
45 SRL Nr. 41
46 SRL Nr. 50
47 SRL Nr. 51
48 SRL Nr. 150
49 SRL Nr. 200
Nr. 260
35 k. Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 1930
50 , l. Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973
51 , m. Anwaltsgesetz vom 4. März 2002
52 , n. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
22. Oktober 1996
53 , o. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
54 , p. Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998
55 , q. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
56 , r. Finanzkontrollgesetz vom 8. März 2004
57 , s. Steuergesetz vom 22. November 1999
58 , t. Fischereigesetz vom 30. Juni 1997
59 , u. Kantonales Jagdgesetz vom 5. Dezember 1989
60 , v. Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom
18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) vom 29. November 1926
61 , w. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
23. März 1998
62 , x. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989
63 , y. Kantonales Waldgesetz vom 1. Februar 1999
64 , z. Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995
65 .
§ 108
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
66 .
50 SRL Nr. 225
51 SRL Nr. 255
52 SRL Nr. 280
53 SRL Nr. 290
54 SRL Nr. 305
55 SRL Nr. 350
56 SRL Nr. 600
57 SRL Nr. 615
58 SRL Nr. 620
59 SRL Nr. 720
60 SRL Nr. 725
61 SRL Nr. 851
62 SRL Nr. 865
63 SRL Nr. 892
64 SRL Nr. 945
65 SRL Nr. 955
66 Die Referendumsfrist lief am 21. Juli 2010 unbenützt ab (K 2010 2109).
36 Nr. 260 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.05.2010
01.01.2011 Erstfassung K 2010 1415 | G 2010 129 Erlasstitel
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 1 Abs. 1
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 1 Abs. 4
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 4 Abs. 1, c.
04.12.2017
01.04.2018 eingefügt G 2018-014
§ 4a
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 6
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 7
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 9 Abs. 2
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 12 Abs. 2
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 12 Abs. 4
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189 Titel 2.2
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189 Titel 2.2.1
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 14 Abs. 1
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 14 Abs. 2
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 14a
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189 Titel 2.2.2
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 15 Abs. 1, a.
13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 15 Abs. 1, f.
13.12.2011
01.01.2013 eingefügt G 2012 45
§ 17
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 18
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 18a
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 18a Abs. 1, a.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-023
§ 18a Abs. 2, a.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-023
§ 20 Abs. 1
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 21 Abs. 2
15.05.2017
01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 22 Abs. 1
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 22 Abs. 3
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189 Titel 2.2.3
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 22a
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 22b
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 22c
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 22d
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 35 Abs. 1, h.
13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 35 Abs. 1, k.
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 207
§ 35 Abs. 1, l.
10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-063
§ 35 Abs. 2, b.
12.12.2016
01.04.2017 geändert G 2017-036
§ 35 Abs. 2
bis
12.12.2016
01.04.2017 eingefügt G 2017-036 Titel 2.4
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 37a
14.05.2012
01.06.2013 eingefügt G 2012 189
§ 39 Abs. 2
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 46 Abs. 1, c.
10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-063 Titel 2.6
13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 51 Abs. 1
13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 52
13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 54
13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 55
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 56 Abs. 3
13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 65 Abs. 3
14.05.2012
01.09.2012 geändert G 2012 209 Titel 4
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 79 Abs. 1, a.
10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-063
§ 79 Abs. 1, d.
10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-063
§ 82
10.09.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-063
§ 87 Abs. 1
13.12.2011
01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 87 Abs. 2
bis
27.01.2014
01.05.2014 eingefügt G 2014 166
§ 94 Abs. 1, d.
14.05.2012
01.06.2013 aufgehoben G 2012 189
§ 94 Abs. 2, b.
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 207
§ 94 Abs. 2, c.
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 207
§ 97
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 189
§ 98 Abs. 1
bis
01.12.2014
01.07.2015 eingefügt G 2015 54
Nr. 260
37 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 99 Abs. 1
14.05.2012
01.06.2013 geändert G 2012 207
§ 100
bis
12.12.2016
01.04.2017 eingefügt G 2017-036
Nr. 260
39 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.09.2018
01.01.2019
§ 79 Abs. 1, d.
geändert G 2018-063
10.09.2018
01.01.2019
§ 82
aufgehoben G 2018-063
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