Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain Abgeschlossen am 24. Mai 2000 In Kraft getreten am 1. Juli 2000 (Stand am 4. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:
¹ SR 0.631.252.916.320
Art. 1
¹ Am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
² Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.
Art. 2
¹ Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a. die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – einen Abschnitt der Rheinstrasse von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes;
– die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
– den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
– den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
b. die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar – den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
– das auf der Ostseite gelegene Büro;
– die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
² Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Art. 3
¹ Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
² Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.
Für den | Für die |
Claudio Caratsch | Christian Prosl |
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