Vereinbarung (0.631.252.916.326)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain Abgeschlossen am 24. Mai 2000 In Kraft getreten am 1. Juli 2000 (Stand am 4. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabferti­gung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:
¹ SR 0.631.252.916.320
Art. 1
¹ Am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
² Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.
Art. 2
¹ Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a. die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – einen Abschnitt der Rheinstrasse von der Staatsgrenze bis zum gemein­sam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes;
– die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
– den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
– den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
b. die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar – den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
– das auf der Ostseite gelegene Büro;
– die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
² Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertrags­staaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Art. 3
¹ Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatli­chen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
² Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündi­gung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Österreichische Bundesregierung:

Claudio Caratsch

Christian Prosl

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