Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Koblenz/Waldshut‑Rheinbrücke ² Abgeschlossen am 2. Dezember 1977 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1978 ¹ AS 1978 1373 ² Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle in Waldshut der Gemeinde Koblenz zugeordnet.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:
³ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
(1) Am Grenzübergang Koblenz/Waldshut‑Rheinbrücke werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) An diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt:
– die deutsche Grenzabfertigung
– die schweizerische Ausgangsabfertigung des Warenverkehrs
Art. 2
Die Zone umfasst
a) die den schweizerischen Bediensteten im deutschen Zollamtsgebäude zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume,
b) einen 184 m langen Abschnitt der Strasse Koblenz–Waldshut, der von der Grenze bis zum Südrand der mittleren Verkehrsinsel an der Einmündung in die Bundesstrasse 34 reicht, sowie den Abfertigungsplatz vor und neben dem Zollamtsgebäude mit der Ausfahrt und den angrenzenden Gehwegen; die Parkplätze für Personenkraftwagen gehören nicht dazu.
Art. 3
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Artikel 1 Buchstabe g der Vereinbarung vom 6. Oktober 1966⁴ über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen wird aufgehoben.
⁴ SR 0.631.252.913.695.1
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁵ durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die zuständigen obersten | Für die Bundesminister |
Lenz | Hutter |
⁵ SR 0.631.252.913.690
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