Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- ... (262)
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Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Nr. 262 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) vom 26. März 2013 (Stand 1. September 2022) Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 12 Absatz 6, 20 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 1, 42 Absatz 1,
56 Absatz 2 und 78 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Be
- hörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010
1
,

§ 38a Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970

2 , § 20 Absatz 3 des Archiv
- gesetzes vom 16. Juni 2003
3 und § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Fi
- nanzen und Leistungen vom 13. September 2010
4 , * beschliesst:
1 SRL Nr.
260
2 SRL Nr.
730
3 SRL Nr.
585
4 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 65
2 Nr. 262
1 Organisation und Aufgaben der Justizbehörden
1.1 Gruppen
1.1.1 Allgemeines

§ 1

Gruppen
1 Es bestehen folgende Gruppen: a. Gruppe erstinstanzliche Gerichte, b. Gruppe Schlichtungsbehörden, c. Gruppe Grundbuch, d. Gruppe Konkursämter.

§ 2

Aufgaben der Gruppen
1 Die Gruppe a. koordiniert die Verwaltung ihrer Mitglieder, b. sorgt für eine einheitliche Anwendung der Geschäftskontrolle, c. erstellt den jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag, d. legt den Inhalt der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsblätter fest, e. verwaltet die im Globalbudget zugesprochenen Mittel, f. schliesst mit anderen Dienststellen die Verträge über die internen Verrechnungen ab, g. regelt das Controlling innerhalb der Gruppe, h. besorgt die Berichterstattung an das Kantonsgericht durch
1. die Zwischenberichte und den Jahresbericht zum Geschäftsgang,
2. die finanziellen Quartalsabschlüsse und die Jahresrechnung, i. legt in Absprache mit dem Kantonsgericht die Grundzüge der individuellen Besol
- dungsanpassung (IBA) fest und gibt ihren Mitgliedern Empfehlungen für deren Umsetzung ab; die IBA für die Richter und die Dienststellenleiter bedarf der Ge
- nehmigung durch das Kantonsgericht, j. erstattet dem Kantonsgericht Untervernehmlassungen im Namen der ganzen Gruppe; die Mitglieder der Gruppe sind in der Regel in die Erarbeitung der Ver
- nehmlassung einzubeziehen, k. koordiniert mit den zuständigen Dienststellen die Benützung von Räumen, die baulichen Massnahmen sowie die Beschaffung und Reparatur von Material,
- menarbeiten, m. kann mit anderen Behörden Absprachen über die Zusammenarbeit oder über Ver
- fahrensabläufe treffen, n. orientiert das Kantonsgericht über Absprachen mit anderen Behörden.
Nr. 262
3
1.1.2 Gruppe erstinstanzliche Gerichte
1.1.2.1 Zusammensetzung

§ 3

Mitglieder der Gruppe
1 Zur Gruppe erstinstanzliche Gerichte gehören a. die Bezirksgerichte, b. das Arbeitsgericht, c. das Kriminalgericht, d. das Jugendgericht, e. das Zwangsmassnahmengericht, f. die Schlichtungsbehörde Arbeit, g. * die Schlichtungsbehörde Gleichstellung, h. * die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz
5 .
1.1.2.2 Organe

§ 4

Organe
1 Die Organe der Gruppe sind a. der Präsident oder die Präsidentin, b. die Geschäftsleitung, c. die erweiterte Geschäftsleitung, d. * ...

§ 5

Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Gruppe unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung.
2 Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung, b. Vertretung der Gruppe nach aussen, c. personalrechtliche Entscheidungen.
3
- vertretenden Präsidentin übertragen.
4 Er oder sie wird durch den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsi
- dentin vertreten.
5 SRL Nr.
730 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 262

§ 6

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stell
- vertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin. *

§ 7

b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. die Anstellung und Entlassung von Personal der zentralen Einsatzgruppe (Pool), b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget, c. die Zuweisung von personellen Mitteln aus der zentralen Einsatzgruppe (Pool) an die Gerichte, d. den Einsatz der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und der Gerichtsschrei
- berinnen und Gerichtsschreiber der Gruppe, e. den befristeten Einsatz von an ein bestimmtes Gericht gewählten Richterinnen und Richtern an einem anderen Gericht im Einvernehmen mit den Betroffenen, f. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA), g. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmun
- gen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte).

§ 8

Erweiterte Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Gerichte, nämlich dem Präsidenten oder der Präsiden
- tin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin der Gruppe sowie den Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten der übrigen Gerichte.
2 ... *

§ 9

b. Aufgaben
1 Die erweiterte Geschäftsleitung ist zuständig für a. die Anträge an das Kantonsgericht zur Anpassung der Grundorganisation, b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag, c. die Aufteilung des Weiterbildungskredits der Gruppe, d. die Entscheidungen nach § 7 Unterabsätze b und c in streitigen Fällen, e. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die ein
- zelnen Gerichte, f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse, g. die Anwendung der Geschäftskontrolle.
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5

§ 10

Leiter oder Leiterin der Administration
1 Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stell
- vertreterin berät und unterstützt die Geschäftsleitung. * a. * ... b. * ... c. * ... d. * ...
2 Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stell
- vertreterin hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und in der er
- weiterten Geschäftsleitung. *

§ 11

Führungsebenen
1 Die Gruppe führt über die der erweiterten Geschäftsleitung angehörenden Gerichtsprä
- sidentinnen und -präsidenten. Diese vertreten ihr Gericht gegenüber der Gruppe. Sie set
- zen die Entscheidungen der Gruppe um.

§ 12

Wahl der Organe und des Leiters und der Leiterin der Administration
*
1 Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.
2 Die erweiterte Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stell
- vertretende Präsidentin und den Leiter oder die Leiterin der Administration und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. *
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie ist identisch mit der Amtsperiode der erstinstanz
- lichen Gerichte.
1.1.2.3 Organisationsstruktur

§ 13

Grundstruktur der Gruppe
1 Die Organisationseinheiten der Gruppe sind a. die Bezirksgerichte, b. das Arbeitsgericht, c. das Kriminalgericht, d. die zentrale Einsatzgruppe (Pool).
2 Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) bildet eine direkt der Gruppenleitung angegliederte Organisationseinheit.

§ 14

Zentrale Einsatzgruppe (Pool)
1 Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) setzt sich zusammen aus a. den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern,
6 Nr. 262 b. den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Gruppe, c. dem Kanzleipersonal der Gruppe.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausgleich der Ausfälle, insbesondere bei Ausstand von Richterinnen und Rich
- tern, bei Mutterschaft, bei Krankheit, bei Unfall und bei Urlaub, b. Verstärkung der Gerichte bei höherem Arbeitsanfall oder erhöhter Pendenzenlast, c. Unterstützung der Bearbeitung von Gerichtsfällen mit aussergewöhnlichem Bear
- beitungsaufwand, d. Ausgleich der Leistungen für die Gruppe oder im Auftrag der Gruppe.

§ 15

Abteilungen
1 Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte.
2 Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.

§ 16

Jugendgericht
1 Das Jugendgericht ist Teil der Abteilung des Bezirksgerichts Luzern, welcher der Ju
- gendgerichtspräsident oder die Jugendgerichtspräsidentin angehört. Seine Aufgaben werden in Doppelfunktion erfüllt. Das Jugendgericht ist in seiner Rechtsprechungsfunk
- tion selbständig.

§ 17

Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht bildet eine Abteilung des Bezirksgerichts Kriens.

§ 18

Zentrale Dienste a. Funktionen
1 Die Geschäftsleitung der Gruppe bestimmt a. einen Zentralkassier oder eine Zentralkassierin, b. ein Gruppensekretariat.

§ 19

b. Zentralkassier oder -kassierin
1 Der Zentralkassier oder die Zentralkassierin a. führt die Rechnung der Gruppe, b. ist verantwortlich für die administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets nach Vorgabe der kantonalen Gerichtskasse, c. ist verantwortlich für die administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets, d. ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe, e. setzt die fachtechnischen Weisungen der kantonalen Gerichtskasse um.
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§ 20

c. Zentralbuchhaltung
1 Die Gruppe führt eine eigene Buchhaltung für a. die zentrale Einsatzgruppe (Pool), b. den Aufwand der Organe der Gruppe.

§ 21

d. Koordination der Rechnungsführung
1 Die Gruppe kann in Absprache mit der kantonalen Gerichtskasse und mit den betroffe
- nen Gerichten die Buchhaltung und Rechnungsführung personell koordinieren oder durch die Zentralbuchhaltung führen lassen.
1.1.2.4 Ergänzende Regelungen

§ 22

Regelungskompetenz
1 Die Gruppe erlässt ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem inter
- nen Beschluss, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
1.1.2.5 Zusätzliche Aufgaben

§ 23

Weiterbildung
1 Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.
2 Sie führt zentrale Weiterbildungsveranstaltungen durch.
3 Die Gerichte erhalten einen Anteil am Weiterbildungskredit der Gruppe zur freien Ver
- fügung. Die Abrechnung erfolgt zentral über das Gruppensekretariat.

§ 24

Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)
1 Die Gruppe koordiniert das Praktikantenwesen. Sie legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Gerichte auf.
2 Sie führt eine zentrale Auskunftsstelle über das Rechtspraktikum für alle Justizbehör den.
3 Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Kanzleien.

§ 25

Sicherheit
1 Die Gruppe koordiniert die Sicherheitsbelange für die Gerichtsgebäude und den Ge
- richtsbetrieb.
8 Nr. 262

§ 26

Informatik
1 Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisa
- tion und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich a. die Nutzungsrechte für das Intranet, b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen, c. den Einsatz von Tonaufnahmegeräten an Gerichtsverhandlungen.
2 Sie vertritt die Anliegen der Gerichte betreffend die Software und ihre Anwendung.
3 Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

§ 27

Anpassungen
1 Die Gruppe hat die für eine neue Amtsperiode notwendigen Anpassungen dem Kantonsgericht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zu beantragen.

§ 28

Weitere Aufgaben
1 Die Gruppe kann a. sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Gerichten einsetzen, b. den Kontakt zum Luzerner Anwaltsverband pflegen.
2 Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.
1.1.3 Gruppe Schlichtungsbehörden
1.1.3.1 Zusammensetzung

§ 29

Mitglieder der Gruppe
1 Zur Gruppe Schlichtungsbehörden gehören a. die Friedensrichterinnen und -richter, b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht.
1.1.3.2 Organe

§ 30

Organe
1 Die Organe der Gruppe sind a. der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden, b. die Geschäftsleitung.
Nr. 262
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§ 31

Präsident oder Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden
1 Der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden führt die Gruppe, so
- weit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
2 Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorsitz in der Geschäftsleitung, b. Vertretung der Gruppe nach aussen.
3 Der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin vertritt den Präsi
- denten oder die Präsidentin.

§ 32

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlich
- tungsbehörde Miete und Pacht und den Friedensrichterinnen und -richtern.

§ 33

b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag, b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget, c. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmun
- gen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte), d. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

§ 34

Wahl der Organe
1 Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.
2 Die Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode entspricht derjenigen der erstin
- stanzlichen Gerichte.
1.1.3.3 Führung

§ 35

Regelung
1 Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem inter
- nen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
10 Nr. 262
1.1.3.4 Zusätzliche Aufgaben

§ 36

Informatik
1 Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisa
- tion und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich a. die Nutzungsrechte für das Intranet, b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen.
2 Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder betreffend die Software und ihre Anwendung.
3 Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

§ 37

Weitere Aufgaben
1 Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlich
- tungsbehörden einsetzen.
2 Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.
1.1.4 Gruppe Grundbuch
1.1.4.1 Zusammensetzung

§ 38

Mitglieder der Gruppe
1 Zur Gruppe Grundbuch gehören a. die Leitung Gruppe Grundbuch, b. das Grundbuchamt Luzern Ost, c. das Grundbuchamt Luzern West.
1.1.4.2 Organe

§ 39

Organe
1 Die Organe der Gruppe sind a. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch, b. die Geschäftsleitung, c. der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste.

§ 40

Leiter oder Leiterin Grundbuch
1 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäfts
- leitung zuständig ist.
Nr. 262
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2 Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorsitz in der Geschäftsleitung, b. Wahl des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste, c. personelle Führung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, des stellvertre
- tenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch und des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste, d. Entscheid über den Ressourcenausgleich innerhalb der Gruppe, e. Koordination der Einreihung der Angestellten der Grundbuchämter, f. Koordination der individuellen Besoldungsanpassung (IBA), g. Verantwortung für Controlling und Qualitätsmanagement der Gruppe, h. Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzgebung und Reglemente zuhanden des Kantonsgerichtes, i. Koordination des Projektmanagements, j. Vertretung der Gruppe nach aussen.
3 Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch kann zur Erledigung seiner oder ihrer Aufga
- ben den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch wie auch eine Assistenz beiziehen.

§ 41

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grund
- buchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.
2 Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimm
- recht beiziehen.

§ 42

b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. das Leitbild der Gruppe, b. die Strategien zur Grundbuchentwicklung, c. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag, d. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget, e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmun
- gen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte), f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse, g. die Berichte zum Geschäftsgang und zu den Finanzen, h. die Sicherstellung der einheitlichen Fachanwendung und übergreifender Koordi
- nation, i. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die Grundbuchämter, j. die Koordination der Berufsausbildung für die Lernenden in den Grundbuchäm
- tern, k. die allgemeine Behandlung von komplexen Rechtsfragen.
12 Nr. 262

§ 43

Leiter oder Leiterin Zentrale Dienste
1 Die Zentralen Dienste werden wenn möglich vom Leiter oder von der Leiterin Grund
- buch geführt.
2 Der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste erfüllt folgende Aufgaben: a. administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets, b. administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets, c. Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe, d. Koordination des Rechnungswesens, e. Umsetzung der fachtechnischen Weisungen der kantonalen Gerichtskasse, f. Umsetzung der Informatikaufgaben der Gruppe, g. Reporting für Controlling und Qualitätsmanagement, h. Koordination des E-Government, i. Dokumentenmanagement und Archivierung, j. Leitung von Projekten, Mitarbeit in Projekten, k. personelle Führung der Mitarbeiter der Zentralen Dienste.
1.1.4.3 Führung

§ 44

Regelung
1 Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem inter
- nen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
1.1.4.4 Zusätzliche Aufgaben

§ 45

Weiterbildung
1 Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

§ 46

Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)
1 Die Gruppe legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Grundbuchämter auf.
2

§ 47

Informatik
1 Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisa
- tion und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich a. die Nutzungsrechte für das Intranet, b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen.
Nr. 262
13
2 Sie vertritt die Anliegen der Grundbuchämter betreffend die Software und ihre Anwen
- dung.
3 Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
1.1.5 Gruppe Konkursämter
1.1.5.1 Zusammensetzung

§ 48

Mitglieder der Gruppe
1 Zur Gruppe Konkursämter gehören a. das Konkursamt Luzern, b. das Konkursamt Kriens, c. das Konkursamt Hochdorf, d. das Konkursamt Luzern West.
1.1.5.2 Organe

§ 49

Organe
1 Die Organe der Gruppe sind a. der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter, b. die Geschäftsleitung.

§ 50

Leiter oder Leiterin Gruppe Konkursämter
1 Der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
2 Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorsitz in der Geschäftsleitung, b. Vertretung der Gruppe nach aussen.
3 Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertre
- tenden Leiterin Gruppe Konkursämter übertragen.
4 Er oder sie wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Gruppe Konkursämter vertreten.
14 Nr. 262

§ 51

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Gruppe Konkursämter, dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter sowie den übrigen Konkursbeamtinnen und -beamten.

§ 52

b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter, b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag, c. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget, d. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA), e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmun
- gen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte), f. die Koordination der Praktikantenstellen, g. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.
1.1.5.3 Führung

§ 53

Regelung
1 Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem inter
- nen Beschluss erfassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
1.1.5.4 Zusätzliche Aufgaben

§ 54

Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)
1 Die Gruppe koordiniert den Einsatz der Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und die Berufsausbildung in den Kanzleien.

§ 55

Informatik
1 Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisa
- tion und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich a. die Nutzungsrechte für das Intranet, b. die einheitliche Anwendung von Vorlagen.
2 Sie vertritt die Anliegen der Konkursämter betreffend die Software und ihre Anwen
- dung.
Nr. 262
15
3 Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
1.2 Einzelne Justizbehörden
1.2.1 Erstinstanzliche Gerichte
1.2.1.1 Allgemeines

§ 56

Abteilung
1 Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte. Sie sind in ihrer Rechtsprechungs
- funktion selbständig.
2 Eine Abteilung besteht aus einem Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsi
- dentin und aus mindestens zwei Richterinnen und Richtern.
3 Die Abteilung muss imstande sein, a. die in die Kompetenz einer Abteilung fallenden Verfahren selbständig zu ent
- scheiden, b. die in die Kompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin fallenden, aus ei
- nem oder mehreren Rechtsgebieten oder Verfahren stammenden Gerichtsfälle zu bewältigen.

§ 57

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a. Leitender Gerichtsschreiber oder leitende Gerichtsschreiberin
1 Die Geschäftsleitung des Gerichts kann einen leitenden Gerichtsschreiber oder eine leitende Gerichtsschreiberin bestimmen und dessen oder deren Aufgaben festlegen.
2 Die Gruppe regelt die Voraussetzungen für die Einreihung.

§ 58

b. Anstellungsvoraussetzungen
1 Für die Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin sind ein abgeschlos
- senes juristisches Studium (Master oder Lizentiat) und in der Regel das Anwaltspatent erforderlich.

§ 59

c. Aufgaben
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Auf
- gaben: a. Protokollführung an Gerichtsverhandlungen, b. Erteilen von Rechtsauskünften,
16 Nr. 262 c. Protokollieren von Klagen (Art. 244 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
6 ; ZPO) und Gesuchen (Art.
252 Abs. 1 ZPO), d. Mitwirken bei der Entscheidfällung mit beratender Stimme, e. Motivieren von Entscheiden und Verfügungen, f. Mitunterzeichnen von Entscheiden, g. Betreuen von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, h. Beglaubigungen (nach § 10 Unterabs. b des Beurkundungsgesetzes vom 18. Sep
- tember 1973
7 ).
2 Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a–c und e auch Rechtspraktikantin
- nen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestell
- te einsetzen.
3 Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbstän
- dig wahr.

§ 60

Teilzeitpensen
1 Als Teilzeitpensen von Richterinnen und Richtern im Sinn von § 60 und § 81 Absatz 2 gelten Pensen unter 80 Prozent.
2 Die Zahl der Richterinnen und Richter mit Teilzeitpensen darf nicht mehr als die Hälf
- te der an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter (ohne Einrechnung der Abtei
- lungspräsidentinnen und -präsidenten) ausmachen.
3 Richterinnen und Richter, die an zwei Gerichten beziehungsweise an einem Gericht und als frei einsetzbare Richterin oder frei einsetzbarer Richter tätig sind, fallen nicht unter die Begrenzung der Teilzeitpensen.
4 Es darf höchstens ein Richter oder eine Richterin gleichzeitig mehr als einer Abteilung des Gerichts fest zugewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kantonsgericht eine abweichende Regelung gestatten.
5 Diese Regelung gilt nicht für das Arbeitsgericht, das Kriminalgericht, das Zwangs massnahmengericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz. *

§ 61

Summe der Stellenprozente
1 Die Summe der Stellenprozente umfasst nur die Präsidenten- und Richterstellen, nicht die Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen.
2 Die Summe der Stellenprozente ist die Obergrenze, welche für die Wahl in ordentliche Richterfunktionen zu beachten ist.
6 SR
272 (AS 2010 1739). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr.
255
Nr. 262
17
3 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann zur Optimierung der Stellenbesetzung Ver
- schiebungen bis zu 200 Stellenprozenten zwischen den einzelnen Gerichten oder zwi
- schen den Gerichten und den frei einsetzbaren Richterstellen vornehmen. Die für die Gruppe geltende Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden. *

§ 62

Verhältnis Richterinnen und Richter–Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 An den Bezirksgerichten wird ein Verhältnis der Stellenprozente zwischen Richterstel
- len und Gerichtsschreiberstellen von 1:1 angestrebt. *
2 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann Abweichungen von bis zu 50 Stellenprozen
- ten pro Gericht selbständig vornehmen. Sie hat dabei die Budgetlimiten zu beachten.

§ 63

Ausserordentliche Richterinnen und Richter
1 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann dem Kantonsgericht die Ernennung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern beantragen, wenn a. Ausfälle mit den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern nicht bewältigt wer
- den können, b. besondere Umstände vorliegen.
1.2.1.2 Organe

§ 64

Organe
1 Organe der erstinstanzlichen Gerichte sind a. der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin, b. die Geschäftsleitung, c. das Richterkollegium, d. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

§ 65

Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin a. Person
1 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind a. am Bezirksgericht Kriens ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin oder der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts, b. an den anderen Bezirksgerichten und am Kriminalgericht ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin, c. am Arbeitsgericht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin.
2 Die Titelbezeichnungen lauten Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtspräsiden
- tin, Kriminalgerichtspräsident oder Kriminalgerichtspräsidentin und Arbeitsgerichtsprä
- sident oder Arbeitsgerichtspräsidentin.
18 Nr. 262

§ 66

b. Aufgaben
1 Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin führt das Gericht unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und des Richterkollegiums.
2 Er oder sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und im Richterkollegium, b. Vertretung nach aussen, c. personalrechtliche Entscheidungen.

§ 67

Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und präsidenten.
2 Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichts
- präsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.

§ 68

b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für a. die Regelung grundsätzlicher organisatorischer Fragen des Gerichtsbetriebs, b. die Anstellung und Entlassung von Personal, c. die Zuweisung von Personal an die Abteilungen, d. die Pensenveränderungen von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer, e. die befristete Abweichung bei der Zuweisung von Richterinnen und Richtern an die Abteilungen, f. die befristete Veränderung bei der Fallzuweisung an die Abteilungen, g. die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung, h. die individuellen Besoldungsanpassungen, i. die Zuweisung von administrativen Spezialfunktionen an Richterinnen und Rich
- ter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

§ 69

Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist in einem Pensum von min
- destens 80 Prozent tätig.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts und der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichts haben die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin.
2bis Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission gemäss Enteignungs
- gesetz hat in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Funktion eines Abteilungs
- präsidenten oder einer Abteilungspräsidentin. Die Aufgaben können an den Vizepräsi
- denten oder die Vizepräsidentin delegiert werden. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig. *
Nr. 262
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3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin führt seine oder ihre Abteilung in organisatorischer Hinsicht.
4 Er oder sie ist auch als Einzelrichter oder Einzelrichterin tätig.
5 Die Titelbezeichnungen lauten: a. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Bezirksgerichts, b. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Kriminalgerichts, c. Präsident oder Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts, d. Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts.

§ 70

Richterkollegium
1 Das Richterkollegium besteht aus allen fest an das Gericht gewählten Abteilungspräsi
- dentinnen und -präsidenten und Richterinnen und Richtern.
2 Es ist zuständig für a. den Erlass der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Geschäftsordnung, b. die Konstituierung, c. die Wahl des Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin.

§ 71

Unterschriftenregelung
1 Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und die Abteilungspräsidentinnen und präsidenten zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeich
- nungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.
2 Für das Gesamtgericht zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ein
- zeln.
3 Für die Geschäftsleitung zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.
4 Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter oder von der Verfah
- rensleiterin oder in seinem Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichts
- schreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.
5 Die Abteilungsentscheide werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungs
- präsidentin beziehungsweise dem präsidierenden Mitglied und einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet.
6 Die Kanzlei unterzeichnet die in ihre Kompetenz fallende Korrespondenz zum Inkasso.
7 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konzepts über das interne Kontrollsystem (IKS).
20 Nr. 262

§ 72

Pikettordnung für das Zwangsmassnahmengericht
1 Die Pikettordnung wird aus den ausschliesslich für das Zwangsmassnahmengericht eingesetzten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und -schreibern so
- wie aus den vom Bezirksgericht Kriens bestimmten Richterinnen und Richtern und Ge
- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gebildet, die in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig sind.
2 Die Pikettordnung wird von der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts Kriens auf An
- trag des Präsidenten oder der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beschlossen. Er oder sie ist für die Information der Staatsanwaltschaft über den Pikettdienst verant
- wortlich.
1.2.1.3 Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

§ 73

Bezirksgericht Luzern
1 Das Bezirksgericht Luzern setzt sich zusammen aus a.
3 Abteilungen, b.
3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c.
7–9 Richterinnen und Richtern.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 960. *
3 Der für das Jugendgericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz zu leistende Aufwand ist in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt. *
4 Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben der Schätzungs kommission gemäss Enteignungsgesetz. *

§ 74

Bezirksgericht Kriens
1 Das Bezirksgericht Kriens setzt sich zusammen aus a.
2 Abteilungen, b.
2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c. *
5–7 Richterinnen und Richtern.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 700. *
3 Vier Richterinnen und Richter sind mit einem Jahrespensum von je 25 Prozent in Dop
- pelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig.

§ 75

Bezirksgericht Hochdorf
1 Das Bezirksgericht Hochdorf setzt sich zusammen aus a.
3 Abteilungen, b.
3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c. *
7–9 Richterinnen und Richtern.
Nr. 262
21
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *

§ 76

Bezirksgericht Willisau
1 Das Bezirksgericht Willisau setzt sich zusammen aus a.
3 Abteilungen, b.
3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c. *
7–9 Richterinnen und Richtern.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *

§ 77

Arbeitsgericht
1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus a.
1 Abteilung, b.
1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin, c.
2 Richterinnen und Richtern.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berück
- sichtigt.

§ 78

Kriminalgericht
1 Das Kriminalgericht setzt sich zusammen aus a.
2 Abteilungen, b.
2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, c.
4 Richterinnen und Richtern.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 550. *

§ 79

Jugendgericht
1 Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben des Jugendgerichts.

§ 80

Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus a.
1 Abteilung, b.
1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin, c.
1 Richter oder 1 Richterin.
2 Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.
3 Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von
100 Stellenprozenten.
22 Nr. 262

§ 81

Frei einsetzbare Richterinnen und Richter
1 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5–11 frei einsetzbare Richterinnen und Richter. *
2 Zwei Richterstellen dürfen nicht als Teilzeitstellen ausgestaltet werden.
3 Die Summe der Stellenprozente beträgt 630. *

§ 82

Geschäftsordnung
1 Die Gerichte regeln die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsord
- nung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
1.2.2 Friedensrichterinnen und -richter

§ 83

Friedensrichterinnen und -richter
1 In jedem Friedensrichterkreis amtet ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin.
2 Die Friedensrichterinnen und -richter vertreten sich gegenseitig.

§ 84

Pensen
1 Das Pensum des Friedensrichters oder der Friedensrichterin beträgt a. * im Kreis Luzern 70 Stellenprozente, b. im Kreis Kriens 50 Stellenprozente, c. im Kreis Hochdorf 50 Stellenprozente, d. * im Kreis Willisau 70 Stellenprozente.

§ 85

Sitz, Kanzlei
1 Soweit möglich ist der Friedensrichter oder die Friedensrichterin räumlich einem erst
- instanzlichen Gericht angegliedert.
2 Die Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts kann administrative Aufgaben des Friedens
- richters oder der Friedensrichterin erledigen.
Nr. 262
23
1.2.3 Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
1.2.3.1 Aufgabe

§ 86

Zuständigkeit, Sitz
1 Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist für den ganzen Kanton zuständig.
2 Sie hat ihren Sitz in Luzern.
1.2.3.2 Führung und Organisation

§ 87

Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus a. dem Präsidenten oder der Präsidentin, b.
2 Mitgliedern, c.
16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern.

§ 88

Präsident
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
2 Er oder sie a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen, b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen, c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

§ 89

Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde nach § 87 beschliesst die Geschäftsordnung.

§ 90

Geschäftsordnung
1 Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Ge
- schäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
24 Nr. 262
1.2.4 Schlichtungsbehörde Arbeit
1.2.4.1 Aufgabe

§ 91

Zuständigkeit, Sitz
1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist für den ganzen Kanton zuständig.
2 Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.
1.2.4.2 Führung und Organisation

§ 92

Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts, b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts, c.
16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je 8 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite.

§ 93

Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
2 Er oder sie a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen, b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen, c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

§ 94

Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde nach § 92 beschliesst die Geschäftsordnung.

§ 95

Geschäftsordnung
1 Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Ge
- schäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Nr. 262
25
1.2.5 Schlichtungsbehörde Gleichstellung
1.2.5.1 Aufgabe

§ 96

Zuständigkeit, Sitz
1 Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist für den ganzen Kanton zuständig.
2 Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.
1.2.5.2 Führung und Organisation

§ 97

Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung besteht aus a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts, b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts, c.
8 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je einer Vertreterin und ei
- nem Vertreter der Arbeitgeberseite des privaten Bereichs, der Arbeitnehmerseite des privaten Bereichs, der Arbeitgeberseite des öffentlichen Bereichs und der Arbeitnehmerseite des öffentlichen Bereichs.

§ 98

Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
2 Er oder sie a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen, b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen, c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

§ 99

Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde nach § 97 beschliesst die Geschäftsordnung.

§ 100

Geschäftsordnung
1 Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Ge
- schäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
26 Nr. 262
2 Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern

§ 101

Art und Umfang der Tätigkeit
1 Massgebend sind die Bestimmungen der §§ 47–49 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002
8 . Für die Mitglieder des Kantonsgerich
- tes gilt das Behördengesetz vom 17. November 1970
9 .
2 Das Kantonsgericht kann jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung verlangen.

§ 102

Ort der Tätigkeit
1 Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

§ 103

Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich beim Kantonsge
- richt einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten.
2 Die Bewilligung wird im Sinn von § 50 der Personalverordnung befristet.
3 Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.
3 Finanzen

§ 104

Ausgabenkompetenzen
1 Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die Gruppe Grundbuch beschliessen im Ein
- zelfall über a. freibestimmbare Ausgaben bis 100
000 Franken, b. gebundene Ausgaben bis 300
000 Franken.
2 Die Gruppe Schlichtungsbehörden und die Gruppe Konkursämter beschliessen im Ein
- zelfall über a. freibestimmbare Ausgaben bis 50
000 Franken, b. gebundene Ausgaben bis 100
000 Franken.
8 SRL Nr.
52 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr.
50
Nr. 262
27

§ 105

Ausgabenbewilligung mittels Verfügung oder Unterschrift
1 Die Ausgaben der dem Kantonsgericht unterstellten Gruppen werden durch Verfügung der zuständigen Stelle bewilligt.
2 In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis zum Betrag von 10
000 Franken, b. Löhne und Sozialleistungen, c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablö
- sungen) und für Frankaturen, e. Gebühren und Spesen von Post und Banken, f. Strom- und Wasserrechnungen, g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, h. interne, nicht pagatorische Verrechnungen.
3 Das Kantonsgericht kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorse
- hen.

§ 106

Verfügung über Kredite
1 Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlos
- sen werden.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbe
- willigungen richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
4 Akten und Akteneinsicht
4.1 Allgemeines

§ 107

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten gelten für das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, die Schlichtungsbehör
- den, die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schät
- zungskommission sowie die vom Kantonsgericht eingesetzten Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen.
28 Nr. 262
2 Für die Betreibungs- und Konkursämter ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996
10 und für das Grundbuchwesen die eidgenössische Verordnung betreffend das Grundbuch vom
22. Februar 1910
11 massgebend.
3 Für Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, gilt das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003
12 .

§ 108

Begriffe
1 Als Gerichtsakten gelten die im Verfahren aufgelegten, beigezogenen oder hergestell
- ten Urkunden (wie Rechtsschriften, Eingaben, Plädoyernotizen, Verfahrens-, Verhand
- lungs- und Einvernahmeprotokolle, Beweisurkunden, Gutachten, Amtsberichte, Akten
- verzeichnisse, Verfügungen, Entscheide, Urteile).
2 Als Verwaltungsakten gelten a. Protokolle und Korrespondenz ausserhalb förmlicher Verfahren und Prozesse, b. Personalakten, c. Untersuchungsberichte, Protokolle und Verfügungen in Aufsichts- und Diszipli
- narsachen, d. Akten in Prüfungssachen, e. Buchhaltungsakten, Kontoblätter, Rechnungsbelege und Quittungen der Gerichts
- kassen, f. Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Weisungen, g. Leistungsaufträge, Statistiken und Rechenschaftsberichte.
3 Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei oder In
- stanz beziehungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind.
4.2 Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

§ 109

Aktenverwaltung
1 Während der Hängigkeit eines Verfahrens sorgt die betreffende Justizbehörde für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Akten.

§ 110

Aktenauflösung
1 Für die Aktenauflösung ist grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
10 SR
281.33
11 SR
211.432.1
12 SRL Nr.
585
Nr. 262
29

§ 111

Aktenrücksendung
1 Nach rechtskräftigem Abschluss des Zivilverfahrens sind die Urkunden (Art.
177 ff. ZPO) den Berechtigten in der Regel zurückzugeben.
2 Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind die zu den Akten genomme
- nen Originaldokumente den berechtigten gegen Empfangsschein zurückzugeben (Art.
103 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
13 , StPO).
3 Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren nach dem Gesetz über die Verwal
- tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG)
14 sind die Parteibelege den Berechtigten in der Regel zurückzugeben. Zu den Parteibelegen gehören die Urkunden und Augen
- scheinsobjekte, nicht aber die Eingaben und Rechtsschriften. Bei Privatpersonen oder bei Behörden edierte Originalakten sind zurückzugeben. Fotokopien bleiben in der Re
- gel bei den Gerichtsakten.

§ 112

Aktenaufbewahrung
1 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder nach Erledigung der Verwal
- tungssache sind die Akten sachgerecht und sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust zu schützen.
2 Die Gerichte führen Archive, die sich in der Regel in ihren Räumlichkeiten befinden.

§ 113

Aufbewahrungsdauer
1 Die Akten der Strafverfahren sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO).
2 Die Akten der Schlichtungsverfahren und der zivilrechtlichen Summarverfahren sind während 15 Jahren, die Akten der übrigen Zivilverfahren und der Verfahren nach VRG sind während 30 Jahren seit Verfahrensabschluss aufzubewahren.
3 In besonderen Fällen kann die für die Aufbewahrung zuständige Instanz eine längere oder eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht anordnen.
4 Die Urteils- und Entscheidsammlungen sind unbeschränkt aufzubewahren.
5 Verwaltungsakten und Buchhaltungsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewah
- ren mit folgenden Ausnahmen: a. bei Personalakten endet die Aufbewahrung nach 10 Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses, b. für Akten nach § 108 Absatz 2e bleiben abweichende Weisungen der kantonalen Finanzkontrolle vorbehalten, c. beim Kantonsgericht sind die Beschlüsse des Gesamtgerichtes und der Geschäfts
- leitung in Form von Protokollbänden unbeschränkt aufzubewahren.
13 SR
312.0 (AS 2010 1881). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
14 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
30 Nr. 262

§ 114

Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Akten dem Staatsarchiv zur Übernah
- me anzubieten. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, sind sie zu vernich
- ten.
2 Das Staatsarchiv kann auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist um Übernahme der Akten ersucht werden.
3 Nach Ablauf von 50 Jahren sind dem Staatsarchiv auf dessen Verlangen unbeschränkt aufzubewahrende Akten zu überlassen.
4.3 Akteneinsicht in hängigen Verfahren
4.3.1 Allgemeines

§ 115

Entscheid über Akteneinsicht
1 Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet a. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin des Gerichts, b. der Friedensrichter oder die Friedensrichterin, c. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin der übrigen Schlichtungsbehör
- den, d. der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtsbehörde, e. der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission.

§ 116

Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
1 In Strafverfahren gilt Artikel 102 StPO. In den übrigen Verfahren gilt diese Bestim
- mung sinngemäss.

§ 117

Kosten
1 Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Dritter können Gebühren und Auslagen nach den §§ 36 und 37 der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kosten verordnung) vom 26. März 2013
15 erhoben werden.
15 SRL Nr.
265 (G 2013 116)
Nr. 262
31
4.3.2 Strafverfahren

§ 118

Einsichtsrecht
1 Das Einsichtsrecht richtet sich nach Artikel 101 StPO.
4.3.3 Übrige Verfahren

§ 119

Einsichtsrecht
1 In den übrigen Verfahren können die Parteien nach Massgabe des anwendbaren Ver
- fahrensrechts die Akten ab Verfahrensbeginn einsehen.
2 Für andere Behörden und Dritte gilt Artikel 101 Absätze 2 und 3 StPO sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über die internationale Rechtshilfe.
4.4 Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss

§ 120

Akteneinsicht
1 Das Einsichtsrecht richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990
16 .
2 Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens können Personen die Akten einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Insbesondere haben sie ein Einsichtsrecht, wenn sie a. Verfahrenspartei waren, b. ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstrengen, für das die archivier
- ten Akten von Bedeutung sind, c. ein wissenschaftliches Interesse (Studien- oder Forschungszweck) nachweisen können; lässt der Bearbeitungszweck die Anonymisierung der Akten nicht zu, müssen sich die Berechtigten verpflichten, über die eingesehenen Akten Still
- schweigen zu bewahren und die gewonnenen Informationen nur zum angegebenen Forschungszweck zu verwenden.
3 Die Einsicht in die Akten ist nicht zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seitens privater Dritter oder der Öffentlichkeit vorgeht.
16 SRL Nr.
38
32 Nr. 262

§ 121

Entscheid über Akteneinsicht
1 Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, die für die Aufbewahrung der fragli
- chen Akten verantwortlich ist.
2 Befinden sich die Akten in mehreren Archiven, entscheidet die Behörde, welche das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.
5 Information
5.1 Information der Öffentlichkeit

§ 122

Begriff
1 Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
- rechte und Grundfreiheiten (EMRK)
17 , Artikel 14 Ziffer 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 18. September 1992 (IPBPR)
18 , Artikel 30 Ab
- satz 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV)
19 sowie auf eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen ausgeschlossen wird.

§ 123

Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden
1 Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.
2 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdisposi
- tive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.
3 Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.
17 SR
0.101
18 SR
0.103.2
19 SR
101
Nr. 262
33
5.2 Information der Medien

§ 124

Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
1 Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Jour
- nalisten.
2 In das Verzeichnis kann sich eintragen lassen, wer die Voraussetzungen von §
125 er
- füllt. Vorbehalten bleibt § 129 Absatz 2.
3 Pro Redaktion werden höchstens zwei Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert (grosse Akkreditierung). Auf begründetes Gesuch hin kann weiteren Redaktionsmitar
- beitenden eine eingeschränkte Akkreditierung (kleine Akkreditierung) erteilt werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf Akkreditierung.

§ 125

Akkreditierung
1 Das Gesuch um Akkreditierung ist zuerst im Internet anzumelden. Die Gesuchstellen
- den haben eine geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben.
2 Mit anschliessendem schriftlichem Gesuch an das Kantonsgericht haben Gesuchstel
- lende zu bestätigen, dass sie a.
1. hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind oder
2. nebenberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind und über eine abge
- schlossene juristische Ausbildung verfügen, b. die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» anerkennen und c. regelmässig über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten.
3 Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom Medienunternehmen unterzeichnete Anstellungsbestätigung und ein Lebenslauf der gesuchstellenden Person beizulegen.
4 Das Kantonsgericht kann jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzun
- gen für eine Akkreditierung noch erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt oder wird der Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann das Kantonsgericht die Akkreditierung aufhe
- ben.

§ 126

Rechte der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
1 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben über die allgemeinen Rechte hin
- aus Anspruch auf a. Bekanntgabe von ausgewählten Entscheiden und allfälligen weiteren Akten; für die Auswahl ist die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident zuständig, b. Einladung zu Medienkonferenzen und weiteren Veranstaltungen, zu denen Medi
- en eingeladen werden.
34 Nr. 262
2 Nur Journalistinnen und Journalisten mit grosser Akkreditierung erhalten Zugang zum Medienraum im Internet.

§ 127

Anforderungen an die Berichterstattung
1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener und ausgewogener Weise erfol
- gen. Sie hat auf die Persönlichkeitsrechte und weitere schutzwürdige Interessen der Be
- teiligten gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei der Nennung der Namen.
2 Jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstat
- tung ist zu vermeiden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992
20 .

§ 128

Weitere Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten
1 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben das Passwort für den Medien raum geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden.
2 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die nicht mehr über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten oder das Medienunternehmen verlassen, haben dies dem Kantonsgericht unverzüglich zu melden.
3 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzuhalten.

§ 129

Sanktionen
1 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die gegen die Vorschriften der §§ 127 oder 128 verstossen, können verwarnt werden.
2 Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.
3 Entscheide betreffend Akkreditierung und Sanktionen können innert 30 Tagen mit Ver
- waltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

§ 130

Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte
1 Das Kantonsgericht bestimmt einen Informationsbeauftragten oder eine Informations
- beauftragte für das kantonale Gerichtswesen.
20 SR
235.1
Nr. 262
35
2 Der oder die Informationsbeauftragte ist erste Ansprechperson für Journalistinnen und Journalisten. Er oder sie erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit sowie die Veröffentli
- chungen von Entscheiden und Medienmitteilungen im Medienraum und informiert bei Bedarf über Veränderungen im Gerichtswesen.
3 Gelangen Medienanfragen direkt an andere Stellen im Gerichtswesen, sind die Journa
- listinnen und Journalisten an den Informationsbeauftragten oder die Informationsbeauf
- tragte zu verweisen.
5.3 Publikationen

§ 131

Fachpublikationen
1 Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den «Luzerner Gerichts- und Verwal
- tungsentscheiden» (LGVE) entscheidet das Kantonsgericht.
2 Über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden entscheidet das zuständige Ge
- richt.
3 Die Entscheide sind zu anonymisieren. Davon kann in besonderen Fällen abgesehen werden, namentlich wenn a. der Entscheid infolge der Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre, b. ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nicht anonymisierten Publikati
- on besteht.
6 Bezeichnung der Entscheidungen

§ 132

Entscheidungen der Schlichtungsbehörden
1 Es werden folgende Bezeichnungen verwendet: a. im Verfahren nach Artikel 210 f. ZPO: Urteilsvorschlag, b. im Verfahren nach Artikel 212 ZPO: Urteil.

§ 133

Entscheidungen der Gerichte a. Verfahren nach ZPO
1 Als Urteil bezeichnet werden die materiellen Endentscheide a. im ordentlichen Verfahren, b. im vereinfachten Verfahren, c. im Scheidungsverfahren (inkl. Abänderungs-, Eheungültigkeits- und Ehetren
- nungsverfahren),
36 Nr. 262 d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Part
- nerschaft, e. im Berufungsverfahren, f. im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, wenn das Kantonsgericht in der Sache neu entscheidet.
2 Alle übrigen materiellen und prozessualen End- und Zwischenentscheide werden als Entscheid bezeichnet.
3 Die prozessleitenden Verfügungen werden als Verfügung bezeichnet.

§ 134

b. Verfahren nach StPO
1 Die Bezeichnung der Entscheide richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 StPO.

§ 135

c. Verfahren nach VRG
1 Als Urteil bezeichnet werden die materiellen und formellen Endentscheide.
2 Als Verfügung bezeichnet werden Zwischenentscheide und Erledigterklärungen.
7 Schlussbestimmungen

§ 136

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zi
- vil- und Strafsachen (Verordnung zum OGB) vom 17. Dezember 2010
21 , b. Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter vom 12. Februar 1997
22 , c. Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Ver
- waltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Schätzungskommissionen vom 3. November 2004
23 .

§ 137

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
21 G 2010 415 (SRL Nr. 262)
22 G 1997 90 (SRL Nr. 42a)
23 G 2004 469 (SRL Nr. 47)
Nr. 262
37 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.03.2013
01.06.2013 Erstfassung G 2013 65 Ingress
12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 245

§ 3 Abs. 1, g.

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 245

§ 3 Abs. 1, h.

12.10.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 245

§ 4 Abs. 1, d.

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 6 Abs. 1

03.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-037

§ 8 Abs. 2

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 10 Abs. 1

03.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-037

§ 10 Abs. 1, a.

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 10 Abs. 1, b.

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 10 Abs. 1, c.

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 10 Abs. 1, d.

03.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-037

§ 10 Abs. 2

03.05.2021
01.09.2021 eingefügt G 2021-037

§ 12

03.05.2021
01.09.2021 Titel geändert G 2021-037

§ 12 Abs. 2

03.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-037

§ 60 Abs. 5

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 245

§ 60 Abs. 5

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-027

§ 61 Abs. 3

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-027

§ 62 Abs. 1

10.05.2022
01.09.2022 geändert G 2022-031

§ 69 Abs. 2

bis
12.10.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 245

§ 73 Abs. 2

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 73 Abs. 3

12.10.2015
01.01.2016 geändert G 2015 245

§ 73 Abs. 4

12.10.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 245

§ 74 Abs. 1, c.

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 74 Abs. 2

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 75 Abs. 1, c.

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 75 Abs. 2

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 76 Abs. 1, c.

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 76 Abs. 2

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 78 Abs. 2

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-027

§ 81 Abs. 1

11.02.2020
01.01.2021 geändert G 2020-013

§ 81 Abs. 3

04.09.2013
01.01.2015 geändert G 2013 441

§ 81 Abs. 3

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-027

§ 81 Abs. 3

11.02.2020
01.01.2021 geändert G 2020-013

§ 84 Abs. 1, a.

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-024

§ 84 Abs. 1, d.

06.12.2017
01.01.2019 geändert G 2018-024
38 Nr. 262 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013
01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 65
04.09.2013
01.01.2015

§ 73 Abs. 2

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 74 Abs. 1, c.

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 74 Abs. 2

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 75 Abs. 1, c.

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 75 Abs. 2

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 76 Abs. 1, c.

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 76 Abs. 2

geändert G 2013 441
04.09.2013
01.01.2015

§ 81 Abs. 3

geändert G 2013 441
12.10.2015
01.01.2016 Ingress geändert G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 3 Abs. 1, g.

geändert G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 3 Abs. 1, h.

eingefügt G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 60 Abs. 5

geändert G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 69 Abs. 2

bis eingefügt G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 73 Abs. 3

geändert G 2015 245
12.10.2015
01.01.2016

§ 73 Abs. 4

eingefügt G 2015 245
06.12.2017
01.01.2019

§ 60 Abs. 5

geändert G 2018-027
06.12.2017
01.01.2019

§ 61 Abs. 3

geändert G 2018-027
06.12.2017
01.01.2019

§ 78 Abs. 2

geändert G 2018-027
06.12.2017
01.01.2019

§ 81 Abs. 3

geändert G 2018-027
06.12.2017
01.01.2019

§ 84 Abs. 1, a.

geändert G 2018-024
06.12.2017
01.01.2019

§ 84 Abs. 1, d.

geändert G 2018-024
11.02.2020
01.01.2021

§ 81 Abs. 1

geändert G 2020-013
11.02.2020
01.01.2021

§ 81 Abs. 3

geändert G 2020-013
03.05.2021
01.09.2021

§ 4 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 6 Abs. 1

geändert G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 8 Abs. 2

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 1

geändert G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 10 Abs. 2

eingefügt G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 12

Titel geändert G 2021-037
03.05.2021
01.09.2021

§ 12 Abs. 2

geändert G 2021-037
10.05.2022
01.09.2022

§ 62 Abs. 1

geändert G 2022-031
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