Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (176.5)
Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (176.5)
Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
1 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
176.5 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson (vom 26. September 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Antr äge des Ombudsmannes vom 31. Juli
2010
3 und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011
4 und gestützt auf §
94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
5 , beschliesst:
§ 1.
7 Sieht eine Gemeinde in ih rer Gemeindeordnung das Tätig werden der Ombudsperson vor, entricht et sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwo hnerin beziehungsw eise Einwohner.
§ 2.
Die Gebühr gemäss §
1 wird wie folgt auferlegt
7 : a. politische Gemeinde
60% b. Primarschulgemeinde
20% c. Oberstufenschulgemeinde 20%
§ 3.
1 Bietet eine Gemeinde die Le istungen mehrerer Gemeinde typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen zuzählen.
2 Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§
1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Ge meinde die Ombudsperson im laufen den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss §
91 des Verwal tungsrechtspflegegesetzes
5 beansprucht hat.
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§ 4.
Die Schulgemein den gemäss §
2 sind verpflichtet, der Om budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
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176.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
§ 5.
7 Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein
- den erbrachten Leistungen in A bhängigkeit von Gemeindegrösse undtyp. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§
1–3.
1 OS 66, 861 ; Begründung siehe ABl 2011, 2822 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABl 2010, 1766 .
4 ABl 2011, 877 .
5 LS 175.2 .
6 Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).
7 Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 193 ; ABl 2018-03-09
). In Kraft seit 1. Juli 2018 ( ABl 2018-05-11 ).