Weisung zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Weisung zu den Professo renstellen an der PHZH
414.410.1 Weisung zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
5 (vom 26. September 2011)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
3 Abs.
2 des Reglements über de n Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Die Weisung regelt die Grunds ätze der Professorenstellen planung und legt das Verfahren zu r Besetzung der Pr ofessorenstellen und zum Erwerb eines Professorentitels fest.
Geltungsbereich
§ 2.
Die Weisung gilt für alle Profes sorenstellen, unabhängig davon, ob die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber bereits über den Pro fessorentitel verfügt oder sie oder er sich für den Erwerb noch profilie ren muss.
Stellenzahl
§ 3.
Die Hochschulleitung beschlie sst anhand der Vorgaben des Fachhochschulrates zur maximalen Stellenzahl über die Schaffung und Aufhebung von Professorenstellen.
Anforderungen
§ 4.
1 Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen weisen überdurchschnittliche wiss enschaftliche Kompetenzen in einem für die Lehrerinnen- und Lehrerbi ldung relevanten Fach gebiet aus. Sie verfü gen über hervorragende Kompetenze n in Forschung und Entwicklung.
2 Eine Richtlinie der Hochschulle itung regelt die Einzelheiten. B. Professorenstellen
Positions
-
kriterien
§ 5.
a.
5 Thematische Positionskriterien
1 Professorenstellen dienen der nationalen und internationalen Pro filierung und Vernetzung der Pä dagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
2
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2 Sie gehören in der Rege l einer Fachgruppe an.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Pr ofessorenstellen nehmen eine fachlich-thematische Leitungsaufga be in einem für die PHZH strate
- gischen Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet wahr.
4 Sie repräsentieren das Lehr- und Forschungs- und Entwicklungs
- gebiet nach innen und aussen.
5 Sie sorgen für eine inhaltliche und methodische Weiterentwicklung des Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebietes.
6 Sie sind für die Dissemination des generierten Wissens durch Pub
- likationen für Wissenscha ft und Praxis zuständig.
7 Sie leisten einen massgeblichen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung. b. Strukturelle Positionskriterien
1 Professorenstellen setzen eine n Beschäftigungsgrad von mindes
- tens 50% voraus.
2 Sie werden in regelmässigen Abständen evaluiert.
3 Sie verfügen über eingew orbene Drittmittel.
§§
6 und 7.
6 Portfolio
§ 8.
1 Die Portfolios umschreiben di e besondere Bedeutung der Stelle innerhalb der PHZH, nennen die Aufgaben und Funktionen der Stelleninhaberin oder des Stelleninh abers, definieren die für die Eva
- luation massgebenden Leistungskrite rien und weisen die Stelle einer Abteilung oder einem Zentrum zu. Eine Richtlinie der Hochschullei
- tung legt die Aufgaben und Funktionen im Grundsatz fest.
2 Das Portfolio bildet die Grundlage der St ellenausschreibung und der Leistungsv ereinbarung.
3 In der Regel beträgt der minima le Lehranteil im Rahmen einer Vollzeitstelle 25%; der Anteil für Forschung und Entwicklung 40%. Der minimale Anteil für Forsc hung und Entwicklung liegt unabhängig der Höhe des Beschäftigungsgrads bei 20%.
4 Die Hochschulleitung genehmigt die Portfolios auf Antrag des Prorektorats. Leistungs vereinbarung und Reporting
§ 9.
1 Die Leistungsvereinbarung konkretisiert die im Portfolio be
- schriebenen Aufgaben und Funktione n für einen Zeitraum von 6 Jah
- ren. Sie wird zwischen der Abteil ungs- oder Zentrumsleitung und der Inhaberin oder dem Inha ber einer Professorenstelle geschlossen.
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2 Die Stelleninhaberin oder der St elleninhaber berichtet der Hoch schulleitung im Rahmen eines jähr lichen Reportings über die Aufga benerfüllung. Die Beri chte werden in die Evaluation einbezogen und bilden die Grundlage für di e Mitarbeiterbeurteilung.
Ausstattung
§ 10.
Die Inhaberinnen und Inhaber der Professorenstellen ver fügen über projektbezogene Sachmi ttel. Diese sind bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung zu beantragen.
Drittmittel
§ 11.
Inhaberinnen und Inhaber vo n Professorenstellen haben Drittmittel einzuw erben. Die Höhe wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Qualitäts
-
sicherung
§ 12.
1 Professorenstellen und die Le istungen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers werden mindestens alle 6 Jahre evaluiert. Die Evaluation erfolgt durch die Forsc hungs- und Entwicklungskommission. Sie kann externe Expertinnen oder Experten beiziehen.
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2 Die Stellenplanung wird anhand der Evaluations ergebnisse und der jährlichen Reportings der St elleninhaberin oder des Stelleninha bers überprüft und wenn nötig angepasst.
3 Die Aufhebung einer Professorenstelle setzt eine Evaluation voraus. C. Verfahren zur Besetzung von Professorenstellen
Verhältnis
zu anderen
Rechtserlassen
§ 13.
Wo diese Weisung keine abwe ichenden Regelungen trifft, gelten die für die Ernennung v on Dozierenden an wendbaren Bestim mungen der Weisung zum Auswahlver fahren von Dozierenden, wissen schaftlichen Mitarbeitenden und As sistierenden an der PHZH sinn gemäss.
Stellenantrag
§ 14.
Die Abteilungs- oder Zentru msleitung beantragt der Hoch schulleitung auf dem Dienstweg die Besetzung einer Pr ofessorenstelle und die Einsetzung der Ernennungskommission.
Ausschreibung
§ 15.
1 Eine Professorenstelle kann so wohl intern als auch extern ausgeschrieben werden.
2 Der Ausschreibung liegt das von der Hochschulleitung geneh migte Portfolio zugrunde.
4
414.410.1 Weisung zu den Professo renstellen an der PHZH Ernennungs kommission
§ 16.
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
4 a. der Prorektorin oder dem Prorek tor, der oder dem die Professo
- renstelle zugeordne t ist (Vorsitz), b. der Abteilungs- oder Zentrumsle itung, der die Professorenstelle zugeordnet ist, c. einer Abteilungs- oder Zentrumsleitung aus dem anderen Pro
- rektorat, d. zwei fachlich versierten Doze ntinnen oder Dozenten der PHZH, vorzugsweise Bereichsleitunge n oder Forschungsgruppenleitun
- gen, e.
5 einer Dozierendenvertretung aus der Fachgruppe, der die Profes
- sorenstelle zugeordnet ist, f.
5 einer Mittelbauvertretung aus der Fachgruppe, der die Professoren
- stelle zugeordnet ist, g. einer Vertreterin oder eine m Vertreter der Studierenden.
2 Die Hochschulleitung kann in be gründeten Fällen andere Perso
- nen bezeichnen.
3 Zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beigezogene externe Expertinnen oder Experten aus dem Fachgebiet der Professo
- renstelle überprüfen die Bewerbung sdossiers und beurteilen den wissen
- schaftlichen Leistungsausweis und das wissenschaftliche Potenzial der Kandidatin oder des Kandidaten. Si e erstellen einen Bericht und geben der Ernennungskommission eine Empfehlung ab.
5 Aufgaben der Ernennungs kommission
§ 17.
1 Das Ernennungsverfahren bei nhaltet folgende Schritte: a. Sichtung der Bewerbungen (erübrig t sich beim direkten Ernennungs
- verfahren), b. Besprechung der va lablen Bewerbungen, c. Interview mit ausgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten, d. fachliche Präsentation der Kandi datinnen oder Kandidaten (Semi
- nar, Vorlesung, Kolloquium , Probelektion o. Ä.), e. Entscheidungssitzung, f. Antragstellung an die Hochsc hulleitung (wenn möglich aufgrund eines gewichteten Dreiervorschlags).
2 Die Kommission fasst ihre Besc hlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheide t die bzw. der Vorsitzende. Kommunikation
§ 18.
Die Besetzung von Professorens tellen wird durch das Rek
- torat intern kommuniziert. Dabei wi rd der berufliche Werdegang der ernannten Dozierenden in angemessener Weise präsentiert.
5 Weisung zu den Professo renstellen an der PHZH
414.410.1 D. Verfahren zum Erwerb eines Professorentitels
Voraus
-
setzungen
§ 19.
Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Professoren titels richten sich nach dem Reglement über de n Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule
3 und den dazu gehörigen Richtlinien.
Antragstellung
§ 20.
1 Die Hochschulleitung stellt Antrag an den Fachhochschul rat. Ein Merkblatt regelt de n hochschulinternen Prozess.
2 Erfolgt die Zusage zur Antragstellung nicht im Rahmen des Er nennungsverfahrens, setzt die Antrag stellung eine Evaluation der Pro fessur voraus.
1 OS 66, 855 ; Begründung siehe ABl 2011, 2958 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
3 LS 414.112.2 .
4 Fassung gemäss B vom 9. März 2015 ( OS 70, 175 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 1. April 2015.
5 Fassung gemäss B vom 8. Mai 2019 ( OS 74, 459 ; ABl 2019-07-12 ). In Kraft seit
8. Mai 2019.
6 Aufgehoben durch B vom 8. Mai 2019 ( OS 74, 459 ; ABl 2019-07-12 ). In Kraft seit 8. Mai 2019.
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