Dekret über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht (162.21)
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Dekret über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht

162.21
9. November 1992 Dekret über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, in Anwendung von Artikel 26 Ziffer 14 der Staatsverfassung [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1] und von Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Januar 1909 über die Organisation der Gerichtsbehörden [Aufgehoben durch G vom 14. 3. 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen; BSG 161.1] , beschliesst:

Art. 1

Anzahl Die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber beim Obergericht wird auf höchstens 20 festgesetzt.

Art. 2

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 17. November 1981 betreffend die Erhöhung der Zahl der Kammerschreiber beim Obergericht wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Bern, 9. November 1992 Zbinden Krähenbühl
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