Reglement über den Studiengang «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an d... (414.58)
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Reglement über den Studiengang «Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
414.58 Reglement über den Studiengang «U nterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 5. Juli 2011)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Lehrdiplom

§ 1.

Das Lehrdiplom für das Unterr ichten von Fächern in der Be rufsmaturität wird von der Pädago gischen Hochschule Zürich (PHZH) verliehen. Es bestätigt den Abschluss des Bildungsgangs gemäss Art. 46 Abs. 3 der eidgenössischen Be rufsbildungsverordnung (BBV)
5 .
Trägerschaft

§ 2.

Die PHZH ist Trägerin des Studiengangs «Unterrichten von Fächern in der Be rufsmaturität».
ZHSF

§ 3.

Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fach didaktik (ZHSF), getragen von der PHZH, der Un iversität und der Eidgenössischen Technisc hen Hochschule, ist für die Kooperation und die Koordination in der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Sekundarstufe II zuständig.
Zielsetzung

§ 4.

Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende Ausbildung mit dem Zweck, die Studierenden für den Unterricht am Bildungsgang der Berufsmaturität an Berufsfachsc hulen zu qualifizieren. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis wi rd gemäss Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche des BBT eine berufspädagogische Hand lungskompetenz erworben.
Gebühren

§ 5.

Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
4 .
2
414.58 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement B. Zulassungsbedingungen Vo r a u s setzungen

§ 6.

1 Für die Zulassung zum Studium müssen folgende Voraus
- setzungen kumulativ erfüllt sein: a. Hochschulabschluss (Masterdiplom oder gleichwertige altrechtliche Diplome), der zum Unterricht v on Fächern am Bildungsgang der Berufsmaturität befähigt, b. Betriebstätigkeit oder Berufser fahrung von mindestens sechs Mo
- naten.
2 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei
- det die Aufnahmekommission. Anerkennung ausländischer Ausweise

§ 7.

Über die Anerkennung auslä ndischer Ausweise der Vorbil
- dung entscheidet di e Aufnahmekommission. C. Studiengang Grundlagen

§ 8.

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt einen Stu
- dienplan, Prüfungsanf orderungen und folgende Richtlinien: a. Richtlinie zur berufspraktische n Ausbildung (Unterrichtspraktikum) BM, b. Richtlinie zur Eig nungsbeurteilung BM, c. Richtlinie zum aussersc hulischen Praktikum BM. Immatrikulation

§ 9.

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein. Umfang und Dauer des Studiums

§ 10.

1 Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehr
- person für das Unterrichten von Fäch ern in der Berufsmaturität umfasst
60 Kreditpunkte nach dem Europäis chen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer- and Accumula
- tionsystem, ECTS). Vora ussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von al s genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von
30 Stunden.
2 Die Kreditpunkte können bis höchste ns sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Fällen
- rektors Ausbildung.
3 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement
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Ausbildungs
-
bereiche

§ 11.

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswis senschaften und Berufspädagogik, Fachdidaktik und Berufspraxis und richtet sich nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans für Berufsbil dungsverantwortliche des BBT.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind zwei Unterrichtspraktika zu ab solvieren. Diese gelten als Module. Einzelheiten werden in der Richt linie zur berufspraktischen Ausbil dung (Unterrichtspraktikum) BM geregelt.
Portfolio

§ 12.

Die Studierenden führen stud ienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeit en, mit der Aspekte des Lernpro zesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden.
Eignungs
-
beurteilung

§ 13.

1 Die Eignungsbeurteilung best eht aus einer persönlichen Standortbestimmung und einem Assessment.
2 Sie findet vor Studienbeginn statt. Sind die zur Verfügung stehen den Assessmenttermine al le belegt, kann die Ei gnungsbeurteilung bis Ende des 1. Semester s nachgeholt werden.
3 Wird im Assessment keine genügende Beurteilung erreicht, ist die Eignungsabklärung noch nicht abgesc hlossen und wird während des Studiums weitergeführt.
4 Treten während des Studiums Zwei fel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet. Wird bei einer oder einem Studierenden bei der erweiterten Eignungsbeurtei lung festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, stellt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der Hochschul leitung Antrag auf Ausschluss vo m weiteren Studium. Der entspre chende Beschluss kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zür cher Hochschulen angefochten werden.
5 Das Verfahren der Eignungsbeurteilu ng ist in der Richtlinie zur Eignungsbeurteilung BM geregelt. D. Module und Kreditpunkte
Ve r h ä l t n i s
zu anderen
Rechtserlassen

§ 14.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent hält, gelten der Abschnitt «Grundl egende Bestimmungen» der Richt linie zu den Leistungsnachweisen an der PHZH sowie der Abschnitt «Allgemeines zum Prüfungsverfahren» der Richtlinie zu den Prüfungs modalitäten an der PHZH in ih rer jeweils aktuellen Fassung.
Zulassung zu
den Modulen

§ 15.

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betr effende Modul die Voraus setzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.
4
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2 Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindest ens zwei Lektionen in Bildungs
- gängen der Berufsmaturität unterri chtet werden. In begründeten Ein
- zelfällen kann die Ab teilungsleitung Ausn ahmen bewilligen. Wiederholung von Modulen

§ 16.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt wer
- den. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es einmal durch ein an deres Modul e rsetzt werden. Anrechnung bereits erworbener Kreditpunkte

§ 17.

An einer Hochschule erbrachte Leistungen können aner
- kannt und die entsprechenden Kred itpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äqui valenz entscheidet die Abteilungs
- leitung. E. Diplomprüfung Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

§ 18.

Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften ent
- hält, gilt die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten an der PHZH in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Mangels Zwischenprüfung nicht an
- wendbar sind die §§
9–13. Inhalt

§ 19.

1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: a. eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik, b. eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik, c. eine berufspraktische Prüf ung (Lehrprobe und Kolloquium).
2 Die berufspraktische Prüfung be steht aus einer Prüfungslektion im zu erteilenden Fach der Berufs maturität und einem halbstündigen Kolloquium. Das Kolloquium dient de r Reflexion der Prüfungslektion. Die Lehrprobe und das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet. Teilprüfung Berufspädagogik

§ 20.

Zur Teilprüfung Berufspädagogi k wird zugelassen, wer die Module in Berufspädagogik bestanden hat. Teilprüfung Fachdidaktik

§ 21.

Zur Teilprüfung Fachdidaktik wird zugelassen, wer ein abge
- schlossenes, von der Fachdidaktiker in oder dem Fachdidaktiker ange
- nommenes Portfolio vorweist. Teilprüfung Lehrprobe

§ 22.

Zur berufspraktischen Prüfung wird zugelassen, wer ein abge
- schlossenes, von der Fachdidaktiker in oder dem Fachdidaktiker ange
- nommenes Portfolio vorweist.
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Prüfungs
-
organisation

§ 23.

Die Prüfungen werden von der Abteilungsleitung organisiert; für die Lehrprobe geschieht dies in Zusammenarbeit mit einer Prüfungs leiterin oder einem Prüfungsl eiter aus dem Berufsfeld.
Bestehen

§ 24.

1 Die Diplomprüfung ist bestande n, wenn jede der drei Teil prüfungen mit einer genügende n Leistung bestanden ist.
2 Die Teilprüfungen werden je mi t einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 di e niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Wiederholung
der Prüfungs
-
teile

§ 25.

1 Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann der nicht bestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wieder holt werden. Bei erneutem Nichtbes tehen beschliesst die Leitung des Prorektorats Ausbildung den Ausschluss vom Studiengang.
2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine quali fizierte Person, die von der Abteilungsleitung besti mmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
Lehrdiplom

§ 26.

Das «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität» wird verliehen, wenn alle Be dingungen gemäss Reg lement und Studienplan und Prüfung sanforderungen erfüllt sind.
Diplomurkunde

§ 27.

Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der oder des Diplomierten, b. den Vermerk «Lehrdiplom für das Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität», c. die Bezeichnung de s Unterrichtsfaches, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei lungsleitung, e. den Vermerk «Das Diplom ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannt. Es bestätigt den Abschluss des Bil dungsgangs gemäss Art. 46 Abs.
3 der Berufsbildungsverordnung
5 ».
Transcript
of Records

§ 28.

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
6
414.58 Unterrichten von Fächern in der Berufsmaturität – Reglement Diploma Supplement

§ 29.

Zu jedem Diplom wird ein «D iploma Supplement» in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt.
1 OS 66, 563 ; Begründung siehe ABl 2011, 2006 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.20 .
5 SR 412.101 .
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