Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an der Philoso... (415.639)
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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in Schulpsychologie
415.639 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an de r Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 27. Juni 2011)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildung sstudienganges MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Univ ersität Zürich. Das Direktorium erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgre ichen Absolventinnen und Absolven ten wird der Titel «Master of Adva nced Studies UZH in Schulpsycho logie» verliehen.
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung dar, we lche wissenschaftlich fundiertes Wissen und Pra xis im Bereich der allgemeinen und klinischen Kinder- und Schul psychologie im Kontex t Schule vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie sowi e mehrjährige Beru fserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mi t einem Hochschulbachelor in Psychologie sowie spezifischer Be rufserfahrung oder mit einer gleich wertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Direktorium «sur dos sier» und abschliessend. Es kann die Zulassung in allen Fällen von einem erfolgreichen Aufnahme gespräch abhängig machen.
2 Pro Studiengang werden maximal
24 Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophische n Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
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3 Das Direktorium erlässt die Rich tlinien, nach welchen das Auf
- nahmeverfahren geregelt wird.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

§ 5.

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
- diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt diejenigen Mi tglieder des Direktoriums, die der Fakultät angehören, und auf Vors chlag dieser die weiteren Mitglie
- der des Direktoriums.
3 Die Philosophische Fakultät verlei ht den Titel «Master of Advan
- ced Studies UZH in Schulpsychologie». Direktorium

§ 6.

1 Das Direktorium besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsid entin oder einem Präsid enten. Die Studiengang
- leiterin oder der Studien gangleiter nimmt an den Sitzungen mit bera
- tender Stim me teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mi ndestens zwei als Professorin oder Professor des Psychologischen Institut s und mindestens eine oder einer des Instituts für Erziehungswissensch aft. Die übrigen sind anerkannte Fachpersonen, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent wird vom Direktorium be
- stimmt. Sie oder er ist Mitglied de s Psychologischen Instituts und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs
- sig.
5 Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Wahl der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, c. Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits, d. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der ECTS Credit s für die einzelnen Module sowie Berichterstattung zuhanden des wissenschaftlichen Beirates, e. Entscheid über die An rechnung von ECTS Credits aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen,
3 MAS in Schulpsychologie
415.639 f. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge, g. Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin nen und Supervisoren, h. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, i. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, j. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistun gen, k. Genehmigung des Budgets, de r Studiengebühren, der Dozieren denhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Aus gaben ausserhalb des Budgets, l. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , m. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, n. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, o. Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Abschlus ses «Master of Advanced Studi es UZH in Schulpsychologie», p. Nomination des Beirates.
6 Das Direktorium ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Das Direktorium kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Fo rschung und Praxis wählen.
Beirat

§ 7.

1 Der Beirat besteht aus drei bis fünf Expertinnen und Exper ten aus dem Bereich Schulpsycholog ie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wied erwahl ist zulässig. Der Beirat kons tituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unt erstützt das Direkto rium sowie die Studiengangleiter in oder den Studiengangleiter.
Studiengang
-
leiterin oder
Studiengang
-
leiter

§ 8.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist in der Regel Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er ist für die operative Führung des Weit erbildungsstudien ganges verantwortlich.
2 Sie oder er ist insbesonde re verantwortlich für: a. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, b. Marktforschung und Ausarbeitu ng von Vorschlägen für Lehrkon zepte, Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssiche rung,
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415.639 MAS in Schulpsychologie c. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges, d. Vorbereitung der Sitz ungen des Direktoriums, e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
- gang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes, g. Evaluation der einzel nen Module sowie des gesamten Studiengan
- ges, h. Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper

§ 9.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität
- rer Hochschulen sowie weiteren Fachpersonen mit schul- oder ent
- wicklungspsychologischem Forsc hungs- oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl de s Lehrkörpers ge währleistet die inhaltliche Verbindung mit der schul- und entwicklungspsychologischen Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An
- spruch noch eine Verpflichtung zu r Mitwirkung am Weiterbildungsstu
- diengang. III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits Kreditpunkte system

§ 10.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studienganges beschrieben.
3 ECTS Credits werden für be standene Module vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet das Di rektorium über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän
- dischen Programm an den Studiengang.
5 MAS in Schulpsychologie
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Leistungs
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nachweise

§ 11.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis besteht insbesondere aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Dokumentationen und Beri chte von Supervisionen, e. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann bis zum Ende des lau fenden Studienjahres einmal wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Seme ster eine Auf stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel lung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion gemacht werden. Gegen den Entschei d des Direktoriums ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufg eführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen mög lich.
Abmeldung

§ 12.

1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver hinderungsgrund ein, ist der Studi engangleiterin oder dem Studien gangleiter unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbes ondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zwei felsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch abgelehnt , gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
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415.639 MAS in Schulpsychologie Benotung

§ 13.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Le istungsnachweise werden mit «be
- standen» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Schlussnote errec hnet sich aus dem ge wichteten Mittel der Einzelnoten. Diploma Supplement

§ 14.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt. Betrugs handlungen

§ 15.

1 Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterw eise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter den Leistungsnach
- weis oder die entsprec hende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Titel gemäss §
2 verliehen, so wird di eser durch einen Fakultäts
- beschluss aberkannt; allfällig bereit s ausgestellte Urkunden werden ein
- gezogen. IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Schul psychologie (MAS UZH in Schul psychologie)

§ 16.

1 Der MAS-Studiengang umfasst
60 bis 80 Studientage und dauert 4 Semester.
2 Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erwor
- ben sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Fachgespräch mit Erfolg bestanden wurden, die Bestätigung über die Supervision und Selbst
- erfahrung und die notwendi ge Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der MAS nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen. MAS-Abschluss arbeit und Fach gespräch

§ 17.

1 Die MAS-Abschlussarbeit best eht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation mit er gänzender Literaturarbeit. Sie ergibt 4 ECTS Credits.
2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal sechs Monaten zurü ckgegeben. Eine wied erum als ungenügend qualifizierte MAS-Abschlussarb eit wird definitiv abgelehnt.
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3 Die MAS-Abschlussarbeit wird v on einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
4 Zum Fachgespräch wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS Cre dits erworben hat. Das Fachgespräch ergibt 2 ECTS Credits.
Supervision und
Selbsterfahrung

§ 18.

1 Das Direktorium setzt die An zahl der zu absolvierenden Supervisions- und Selbst erfahrungsstunden fest.
2 Das Direktorium bestimmt die zu r Supervision zuge lassenen Per sonen. Die Kosten für die intern e und externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisor innen und Supervisoren geregelt.
3 Das Direktorium setzt Richtlin ien für die Supervision und Selbst erfahrung fest.
Praktikum

§ 19.

1 Die Studierenden absolvieren ein schulpsychologisches Praktikum im Umfang von 150 St unden und schreiben zwei Fall berichte.
2 Die Fallberichte müssen im Rahm en eines Praxisseminars vorge stellt werden. Das Praktikum eins chliesslich Fallbe richt und Besuch des Praxisseminars ergibt 11 ECTS Credits. V. F i n a n z e n
Studien
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gebühren

§ 20.

1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Das Direktorium setzt zur Erreichung de r Kostendeckung die minimal erfor derliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Stud ierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren betragen zwischen Fr. 24 000 und 32 000.
4 Die Studiengebühren können auf Antrag an das Direktorium ganz oder teilweise erlassen werden.
5 Es besteht kein Anspruch au f Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildun gen.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für die interne und externe Supervision so wie für die Selbsterfahrung sämt liche Gebühren ei ngeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
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415.639 MAS in Schulpsychologie Rücktritt

§ 21.

Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die St udiengangleiterin oder der Studien
- gangleiter.
1 OS 66, 539 ; Begründung siehe ABl 2011, 1973 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.
3 LS 415.112 .
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