Verordnung über die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber auf d... (165.111)
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Verordnung über die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber auf die Gerichtskreise

165.111
3. Juli 1996 Verordnung über die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber auf die Gerichtskreise Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1]
1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [BSG 161.11] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen- und Gerichtsschreiberstellen an die Gerichtskreise

Art. 1

Gerichtskreis I: Courtelary - Moutier - La Neuveville Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Moutier - Courtelary - La Neuveville werden zwei Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 2

Gerichtskreis II: Biel - Nidau Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Biel - Nidau werden fünf Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 3

Gerichtskreis III: Aarberg Büren - Erlach Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Aarberg - Büren - Erlach werden zwei Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 4

Gerichtskreis IV: Aarwangen - Wangen Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Aarwangen - Wangen werden zwei Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 5

Gerichtskreis V: Burgdorf - Fraubrunnen Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Burgdorf - Fraubrunnen werden zwei Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 6

Gerichtskreis VI: Signau - Trachselwald Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Signau - Trachselwald wird eine Stelle für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 7

Gerichtskreis VII: Konolfingen Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Konolfingen werden eineinhalb Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 8

Gerichtskreis VIII: Bern - Laupen
Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Bern - Laupen werden elfeinhalb Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 9

Gerichtskreis IX: Schwarzenburg - Seftigen Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Schwarzenburg - Seftigen wird eine Stelle für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 10

Gerichtskreis X: Thun Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Thun werden zweieinhalb Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 11

Gerichtskreis XI: Interlaken - Oberhasli Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Interlaken - Oberhasli werden eineinhalb Stellen für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 12

Gerichtskreis XII: Frutigen - Niedersimmental Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Frutigen - Niedersimmental wird eine Stelle für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt.

Art. 13

Gerichtskreis XIII: Obersimmental - Saanen Dem juristischen Sekretariat des Gerichtskreises Obersimmental - Saanen wird keine Stelle für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zugeteilt. Die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten besorgen gegenseitig das juristische Sekretariat. II. Zuteilung von weiteren Stellen

Art. 14

Reservepool, Stellenzuteilung
1 Die beiden verbleibenden Stellen werden dem Reservepool zugeteilt.
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Stellen oder Stellenanteile aus dem Reservepool vorübergehend den Gerichtskreisen und ausnahmsweise regionalen Untersuchungsrichterämtern zuzuteilen.

Art. 15

Verfügung über zugeteilte Stellen Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wird ermächtigt, Stellen oder Stellenanteile des juristischen Sekretariates eines Gerichtskreises bei nachgewiesenem Bedarf vorübergehend andern Gerichtskreisen und ausnahmsweise regionalen Untersuchungsrichterämtern zuzuteilen.

Art. 16

Gesuche um Stellenzuteilung
1 Begründete Gesuche um Stellenzuteilung sind von der Geschäftsleitung des Gerichtskreises oder des regionalen Untersuchungsrichteramtes bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einzureichen.
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann weitere Abklärungen vornehmen und insbesondere das Obergericht zu einer Stellungnahme einladen. III.

Art. 17

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 3. Juli 1996
Lauri Nuspliger Anhang
3. 7. 1996 V BAG 96-61, in Kraft am 1. 1. 1997
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