Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art ... (415.638)
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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
415.638 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 16. Mai 2011)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Orga nisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Uni versität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestim mungen.
Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse

§ 3.

1 Die Philosophische Fakultät der ch verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel al s Ausweise über erfolgreich abge schlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies in Art Market Studies (CAS,
20 ECTS), b. Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (DAS,
35 ECTS), c. Executive Master UZH in Art Market Studies (EM, 65 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den selben Kreditpunkten beruhen, ist ni cht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder Executive Master wird da s zuvor ausgestellte Diplom oder Zertifikat aberkannt. Allfällige be reits ausgestellte Abschlussdoku mente werden eingezogen.
Zielsetzung

§ 4.

1 Die Studiengänge sind berufsbegl eitende universitäre Weiter bildungen mit dem Ziel, fundierte th eoretische und praktische Kennt nisse in verschiedenen Bereichen des Kunstmarktes zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden ak ademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2
415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies Zulassung zu den Studien gängen

§ 5.

1 Die Studierenden verfügen üb er einen Hochschulabschluss auf Masterstufe und mehrjährige Beru fserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Kunstbereich oder mit einer gleichwertigen Qua
- lifikation zugelassen we rden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossi er» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bew erber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnah megespräch abhängig machen.
2 Ein Übertritt von einem Studiengan g in den anderen ist in begrün
- deten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommissio n möglich. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz
- licher Auflagen oder Bedi ngungen abhängig machen.
3 Einzelne Module oder Teile da von können einem weiteren Per
- sonenkreis der universitären und au sseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besu ch einzelner M odule führt nicht zu einem Abschluss.
4 Pro Studiengang werden in der Regel maximal 30 Weiterbildungs
- studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät

§ 6.

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu
- diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde
- rungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschus
- ses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Leit enden Ausschusses.
3 Die Philosophische Fakultät verlei ht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Ad
- vanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie den Titel «Execu
- tive Master UZH in Art Market Studies». Leitender Ausschuss

§ 7.

1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus vier bis zehn Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
3 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
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2 Mindestens die Hälfte der Mitg lieder sind Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich , davon mindestens zwei als Profes sorin oder Professor an der Phil osophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem K unstbereich, die an Universitäten oder in der Wirtschaft tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, c. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien, d. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , f. Vorschläge an die Trägerfakultät fü r die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses, g. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts, h. Antrag an die Philosophische Fa kultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Advanced Studies UZ H in Art Market Studies» sowie des Titels «Executive Master UZH in Art Market Studies», i. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten au s Forschung und Praxis wählen.
Beirat

§ 8.

1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus der kunsthistorischen Forschung oder de m Kunsthandel. Die Amtszeit der gewählte n Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten den Ausschuss sowie die Studienga ngleiterin oder den Studiengang leiter.
4
415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies Studiengang kommission

§ 9.

1 Die Studiengangkommission best eht aus zwei bis vier Mit
- gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengle ichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich sowie die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute, welche an Universitä ten oder in der Praxis tätig sind.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungs
- nachweise, b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen
- ten in- oder auslän dischen Programmen, c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, d. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, e. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, f. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen, g. Entscheid über die Annahme und di e Vergabe von privaten Insti
- tutionen gestifteter St ipendien unter Berücksichtigung der Leit
- linien der Stipendiengeber, h. Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter

§ 10.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterb ildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin ode r dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden, b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden, c. Entwicklung v on Lehrkonzepten, d. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und die damit ver bundenen Studien leistungen,
5 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
415.638 e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien programme, Studiengelder u nd zur Qualitätssicherung, f. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, g. Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), h. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang, i. Erstellung eines jährlic hen Rechenschaftsberichtes, j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge, k. Abwicklung der Studi erendenadministration, l. Pflege des Kontaktes zu den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper

§ 11.

1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Kunstbereich. Die Kernthemen werden vorwiege nd von Dozierenden der Universi tät Zürich übernommen. Die Auswah l des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system

§ 12.

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhalt lich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in de r Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschus s kann Teile der Weiterbildungsstu diengänge an in- oder ausländisc hen Universitäten und Partnerinstitu tionen durchführen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
6
415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies
5 Auf Antrag entscheidet die Stud iengangkommission über die Anrechnung von maxi mal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den Executive Master. Leistungs nachweise

§ 13.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis besteht insbesondere aus: a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien
- gangleiterin oder dem Studiengangl eiter in Absprache mit der zustän
- digen Dozentin oder dem zustä ndigen Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst
- möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach je weils einem Semester eine Auf
- stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel
- lung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprac he bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entsch eid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich. Abmeldung

§ 14.

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver
- hinderungsgrund ein, ist der Studi engangleiterin oder dem Studien
- gangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbe sondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureich en. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abkl ärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von de r Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt de r Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
7 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
415.638
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung

§ 15.

4 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Diploma
Supplement

§ 16.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip lomzusatz) in deutscher und en glischer Sprache ausgestellt.
Betrugs
-
handlungen

§ 17.

1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterwe ise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistu ngsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Ti tel bzw. ein Abschluss gemäss §
3 ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. IV. Studienabschluss
Certificate of
Advanced
Studies UZH
in Art Market
Studies
(CAS UZH
in Art Market
Studies)

§ 18.

1 Der CAS-Studiengang umfasst
20 bis 40 Studientage und dauert mindestens 2 Semester.
2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 20 ECTS Credits erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur den.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma of
Advanced Stu
-
dies UZH in Art
Market Studies
(DAS UZH
in Art Market
Studies)

§ 19.

1 Der DAS-Studiengang umfasst
30 bis 50 Studientage und dauert mindestens 3 Semester.
2 Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 35 ECTS Credits erworben sind, die DAS-Abschlussa rbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfängli ch geleistet wurden. Bereits ver liehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, all fällige bereits ausgeste llte Abschlussdokumente werden eingezogen.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gege benenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
8
415.638 CAS, DAS und Executive Mast er in Art Market Studies DAS-Abschluss arbeit

§ 20.

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich Kunst
- markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 7 ECTS Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesser ung innerhalb von maxi
- mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wi rd definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Executive Mas ter UZH in Art Market Studies (EM UZH in Art Market Studies)

§ 21.

1 Der Studiengang umfasst 50 bi s 70 Studientage. Der Stu
- diengang dauert 4 Semester.
2 Der Executive Master wird verlie hen, wenn mindestens 65 ECTS Credits erworben sind, die EM-Absch lussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumf änglich geleistet wurden. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechn ete Leistungen we rden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschl ussdokumente werden eingezogen.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ei n Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen. EM-Abschluss arbeit

§ 22.

1 Die EM-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eine s Themas aus dem Bereich Kunst
- markt oder einer fallbezogenen Dokum entation. Sie ergibt 15 ECTS Credits.
2 Die EM-Abschlussarbeit wird en tweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Ei ne wiederum als ungenügend quali
- fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die EM-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. V. F i n a n z e n Studien

§ 23.

1 Die Studiengänge sind kosten deckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
9 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
415.638
3 Die Studiengebühren für den CA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 15 000.
4 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 20 000.
5 Die Studiengebühren für den Executive Master betragen zwischen Fr. 24 000 und 32 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbil dungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass gebend.
8 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus schuss ganz oder teilweis e erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel sämtliche Gebühren einge schlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet si ch nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 .
Rücktritt

§ 24.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheide t die Studiengangkommission.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 66, 473 ; Begründung siehe ABl 2011, 1687 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 LS 415.112 .
4 Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 ( OS 70, 234 ; ABl 2015-04-24 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
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