Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden (802)
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Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden

Verordnung Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden vom 25. Juni 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst: I. Organisation I. Organisation

§ 1

Gesundheitsbehörde der Gemeinde Gesundheitsbehörde der Gemeinde ist gemäss § 13 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes
2 der Gemeinderat oder, wo eine solche besteht, die Ortsgesundheitskommission.

§ 2

Zusammensetzung der Ortsgesundheitskommission Die Ortsgesundheitskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ihr mindestens ein Arzt oder eine Ärztin angehören. Der Gemeinderat muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

§ 3

Wahl der Ortsgesundheitskommission Der Gemeinderat wählt die Ortsgesundheitskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und aus deren Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. II. Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörde II. Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörde

§ 4

Allgemeines
1 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde erfüllt die Aufgaben, welche ihr das kantonale Recht überträgt. In Gemeinden ohne Ortsgesundheitskommission nimmt der Gemeinderat deren Aufgaben wahr.
2 Der Gemeinderat kann der Gesundheitsbehörde weitere Aufgaben wie beispielsweise die Aufsicht über die Spitex-Organisationen und über die Trinkwasserversorgung übertragen.
3 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde unterstützt die kantonalen Instanzen beim Vollzug der gesundheitspolizeilichen Massnahmen.

§ 5

Überwachung der Wohnhygiene
1 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde überwacht die Wohnhygiene.
2 Besteht begründeter Verdacht, dass eine Wohnung den hygienischen Anforderungen nicht genügt, hat die Gesundheitsbehörde der Gemeinde das Recht, diese zu inspizieren. Eigentümer und Eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen sowie Verwalter und Verwalterinnen haben ihr Zutritt zu gewähren und auf Verlangen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen.
3 Werden Missstände bekannt, sucht die Gesundheitsbehörde der Gemeinde durch Aufklärung und Mahnung darauf hinzuwirken, dass die gesundheitsgefährdenden Einflüsse möglichst rasch und gründlich beseitigt und die erforderlichen Verbesserungen vorgenommen werden. Gegebenenfalls beantragt sie bei der zuständigen Stelle, die geeigneten Massnahmen zu treffen, soweit sie nicht selber zuständig ist (persönliche Sozialhilfe, baupolizeiliche Massnahmen, fürsorgerische Freiheitsentziehung, Bevormundung usw.).

§ 6

Überwachung der Umwelthygiene
1 Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde überwacht die Umwelthygiene.
2 Treten Missstände auf, sucht die Gesundheitsbehörde der Gemeinde durch Aufklärung und Mahnung darauf hinzuwirken, dass die gesundheitsgefährdenden Einflüsse möglichst rasch und gründlich beseitigt und die erforderlichen Verbesserungen vorgenommen werden. Nötigenfalls ordnet sie die erforderlichen Massnahmen an. Ist sie nicht selber zuständig, beantragt sie bei der zuständigen Stelle (Umweltschutzstelle, Dienststelle Umwelt und Energie
3 usw.), die geeigneten Massnahmen zu treffen.

§ 7

Gesundheitserziehung und -förderung Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde befasst sich mit der Gesundheitserziehung, -förderung und -vorsorge. Sie kann zu diesem Zweck mit geeigneten andern Institutionen zusammenarbeiten. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen

§ 8

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung betreffend die Rechte und Pflichten der Ortsgesundheitskommissionen vom 22. Januar 1930
4 wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Juni 1993
Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Huber Der Staatsschreiber: Baumeler
* G 1993 266
1 SRL Nr. 800
2 SRL Nr. 800
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
4 V X 473 (SRL Nr. 802)
Gesetzessammlung des Kantons Luzern
12. Lieferung vom 27. Dezember 2008 Beschluss über die Änderung von Erlassen im Zusammen hang mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie vom 28. November 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege und damit zusammenhängender Änderungen weiterer Erlasse (Um- setzung der Rechtsweggarantie) vom 16. Juni 2008
1 werden die folgenden Erlasse geändert: a. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflicht ersatzabgabe Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. Oktober 2007
2 wird wie folgt geändert: Zwischentitel vor

§ 5

II. Mahnung und Erlass *G 2008 425
1 G 2008 333
2 SRL Nr. 385
426 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 5a

(neu) Erlass
1 Gegen Entscheide in Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 WPEG
3 kann innert
30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht die Ermessenskontrolle zu. b. Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte Die Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom
24. November 1995
4 wird wie folgt geändert:

§ 12

Absatz 1
1 Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ver waltungsrechtspflege
5 angefochten werden. c. Informationsrichtlinien Das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November 1997
6 wird wie folgt geändert:

§ 15

Absatz 1
1 Begehren und Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzu- reichen. Deren Entscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 SR 661
4 SRL Nr. 503
5 SRL Nr. 40
6 SRL Nr. 28
427
27. Dezember 2008 II. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 28. November 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
428 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenver ordnung) vom 28. November 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 4, 3 Absatz 4 und 12 Absatz 2 des Kantonalen Familien zulagengesetzes vom 8. September 2008
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich Die Verordnung regelt a. die Einzelheiten über den Bezug der Familienzulagen durch Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende , b. die Festsetzung der Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, c. die Einzelheiten zum Lastenausgleich.

§ 2

Zuständigkeit und Bezugsjahr
1 Die Familienzulagen an Nichterwerbstätige und an Selbständigerwerbende werden durch die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern festgesetzt und ausgerichtet.
2 Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr (Bezugsjahr) festgesetzt. *G 2008 428
1 SRL Nr. 885
429
27. Dezember 2008
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann im Lauf des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Familienzulagen noch erfüllt sind. II. Familienzulagen an Nichterwerbstätige

§ 3

Beginn und Ende des Anspruchs
1 Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse, insbesondere infolge Scheidung, Trennung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder bei Beendigung eines Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung, beginnt oder endet der An spruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen zu dem Zeitpunkt, in dem die Änderung eintritt.
2 Beginnt der Anspruch auf Familienzulagen im Lauf eines Bezugsjahres, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für dieses Jahr bei der AHV nicht als nicht erwerbstätige Person gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die F amilienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 2006
2 erfasst sein.

§ 4

Bemessung des Einkommens
1 Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. De zember 1990
3 gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen, dass sich das steuerbare Einkommen seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht massgeblich verändert hat.

§ 5

Abstellen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Liegt die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung mehr als zwei Jahre zurück oder entsprechen deren Werte nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind statt des steuerbaren Einkommens die tatsächlichen Einkommensverhältnisse mass gebend. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die zu deren Ermittlung notwendigen Unterlagen beizubringen. Vorbehalten bleibt § 6.
2 SR 836.2. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 642.11
430 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 6

Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
1 Für Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss den §§ 28 Absatz 1, 29 Absatz 1 und 61 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober
1989
4 oder von Mutterschaftsbeihilfe gemäss § 54 des Sozialhilfegesetzes beginnt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe erstmals gewährt wird. Vorbehalten bleibt ein anderweitiger Bezug der Familienzulagen.
2 Bei Beendigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschaftsbeihilfe erlischt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe letztmals gewährt wird.
3 Die zuständige Sozialbehörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschafts beihilfe. Sie kann gleichzeitig die Drittauszahlung beantragen.
4 Erfolgt innerhalb der Dauer des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe der Bezug der Familienzulagen künftig anderweitig, erlischt der Anspruch auf Familienzulagen auf diesen Zeitpunkt. Die zuständige Sozial behörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern diese Ver- änderung. III. Familienzulagen an Selbständigerwerbende

§ 7

Anteilmässiger Anspruch Beginnt oder endet die selbständige Erwerbstätigkeit im Lauf des Bezugsjahres, besteht ein anteilmässiger Anspruch auf Familienzulagen.

§ 8

AHV-pflichtiges Einkommen
1 Für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens gemäss § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. Sep tember 2008
5 sind die Werte der letzten rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse massgebend.
2 Liegt die Beitragsverfügung mehr als drei Jahre zurück, sistiert die Familien- ausgleichskasse des Kantons Luzern in der Regel das Verfahren, bis eine neue rechtskräftige Beitragsverfügung vorliegt.
4 SRL Nr. 892
5 SRL Nr. 885. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
431
27. Dezember 2008

§ 9

Abstellen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Stellt die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern bei der Prüfung des An- spruchs fest, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Bezugsjahr wesentlich von den Werten der letzten rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung abweichen, sind statt des AHV-pflichtigen Einkommens die tatsächlichen Einkom mensverhältnisse massgebend. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die zu deren Ermittlung notwendigen Unterlagen beizubringen.

§ 10

Änderung der Einkommensverhältnisse Haben sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Bezugsjahr gegenüber den Werten der letzten rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung wesentlich ver ändert, kann die selbständigerwerbende Person eine Neubeurteilung des Anspruchs auf F amilienzulagen verlangen, sobald die AHV-Beitragsverfügung für das Bezugs jahr rechtskräftig geworden ist.

§ 11

AHV-Beitragsverfügungen Die zuständigen AHV-Ausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern die erforderlichen AHV-Beitragsverfügungen sowie die weiteren notwendigen Informationen zur Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen kosten los zur Verfügung.

§ 12

Ergänzendes Recht Soweit das Kantonale Familienzulagengesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt für die Familienzulagen an Selbständigerwerbende das eidgenös sische Familienzulagengesetz. IV. Arbeitgeberbeiträge der Familien- ausgleichskasse des Kantons Luzern

§ 13

Beitragssatz Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern erhebt einen Arbeitgeberbeitrag von 1,7 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
432 Gesetzessammlung 12. Lieferung V. Lastenausgleich

§ 14

Für die Berechnung des Lastenausgleichs gelten die durch die Familienausgleichs- kassen gemäss § 20 Absatz 4 des Kantonalen Familienzulagengesetzes bis zum
31. März des folgenden Jahres gemeldeten Zahlen. Allfällige nach dem 31. März gemeldete , durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Berech nung des Folgejahres berücksichtigt. VI. Schlussbestimmungen

§ 15

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 13. Dezember
1994
6 , b. Beschluss über den Arbeitgeberbeitrag an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern vom 13. November 2007
7 .

§ 16

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 28. November 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
6 G 1994 496 (SRL Nr. 885a)
7 G 2007 326 (SRL Nr. 885b)
433
27. Dezember 2008 Nr. 625 Mietwertverordnung Änderung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Die Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000
1 wird wie folgt geändert: Anhänge 1 und 2 Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Anhang geändert. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 433
1 G 2000 335
434 Gesetzessammlung 12. Lieferung Anhang Anhang 1 Zuordnung der Gemeinden zu den Gemeindegruppen 1 bis 9 Gruppe Gruppe Gruppe Adligenswil
3 Hitzkirch
5 Schlierbach
6 Aesch
6 Hochdorf
5 Schongau
7 Alberswil
4 Hohenrain
6 Schötz
5 Altbüron
6 Honau
3 Schüpfheim
5 Altishofen
5 Horw
2 Schwarzenberg
6 Altwis
6 Inwil
4 Sempach
4 Ballwil
4 Knutwil
4 Sursee
1 Beromünster
6 Kriens
2 Triengen
5 Buchrain
2 Littau
2 Udligenswil
3 Büron
4 Luthern
7 Ufhusen
7 Buttisholz
6 Luzern
1 V itznau
8 Dagmersellen
5 Malters
6 Wauwil
6 Dierikon
2 Marbach
7 Weggis
8 Doppleschwand
6 Mauensee
4 Werthenstein
6 Ebersecken
7 Meggen
9 Wikon
5 Ebikon
2 Meierskappel
4 Willisau
5 Egolzwil
4 Menznau
6 Wolhusen
5 Eich
4 Nebikon
5 Zell
6 Emmen
2 Neudorf
6 Entlebuch
6 Neuenkirch
5 Ermensee
4 Nottwil
6 Eschenbach
5 Oberkirch
4 Escholzmatt
6 Ohmstal
6 Ettiswil
6 Pfaffnau
5 Fischbach
4 Pfeffikon
4 Flühli
6 Rain
6 Gettnau
4 Reiden
5 Geuensee
4 Rickenbach
5 Gisikon
3 Roggliswil
6 Greppen
4 Römerswil
6 Grossdietwil
6 Romoos
7 Grosswangen
6 Root
2 Hasle
6 Rothenburg
2 Hergiswil
7 Ruswil
6 Hildisrieden
6 Schenkon
4
435
27. Dezember 2008 Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2009 (§
1 Absatz 1) Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
158,1
146,3
1991/1992
133,2
123,3
1993/1994
123,2
114,1
1995/1996
120,8
112,2
1997/1998
119,7
111,1
1999/2000
116,5
108,6
113,2
2001
112,9
105,6
110,3
2002
111,8
105,7
108,4
2003
110,6
107,4
110,5
2004
108,3
107,1
110,7
2005
107,6
108,0
105,4
2006
105,3
104,3
103,5
2007
102,9
102,6
101,8 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root, Rothenburg Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
158,6
146,5
1991/1992
133,7
123,5
1993/1994
123,9
114,5
1995/1996
121,4
112,5
1997/1998
120,4
111,5
1999/2000
117,0
108,8
113,7
2001
113,3
105,8
110,8
2002
112,2
105,9
108,8
2003
110,9
107,6
110,9
2004
108,5
107,3
111,2
2005
107,8
108,1
105,7
2006
105,5
104,4
103,7
2007
103,0
102,7
101,9 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
436 Gesetzessammlung 12. Lieferung Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
157,6
143,2
1991/1992
135,9
123,4
1993/1994
125,3
113,9
1995/1996
122,9
111,7
1997/1998
121,8
110,7
1999/2000
118,4
107,9
113,3
2001
114,8
104,8
110,3
2002
113,6
104,9
108,4
2003
112,2
106,7
110,5
2004
109,4
106,4
110,7
2005
108,7
107,2
105,4
2006
106,0
103,9
103,5
2007
103,3
102,4
101,8 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Oberkirch, Pfeffikon, Schenkon, Sempach Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
156,6
145,1
1991/1992
135,1
125,1
1993/1994
124,5
115,4
1995/1996
122,1
113,3
1997/1998
121,0
112,2
1999/2000
117,7
109,5
114,3
2001
114,1
106,2
112,2
2002
112,9
106,3
110,5
2003
111,6
107,9
112,3
2004
109,1
107,7
112,6
2005
108,3
108,4
106,4
2006
105,8
104,5
104,1
2007
103,2
102,8
102,1 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
437
27. Dezember 2008 Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schötz, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
158,1
144,8
1991/1992
136,4
124,9
1993/1994
125,8
115,1
1995/1996
123,0
113,2
1997/1998
121,6
112,2
1999/2000
117,9
109,4
116,0
2001
113,7
106,2
113,0
2002
112,5
106,3
111,4
2003
111,2
107,9
113,1
2004
108,8
107,7
113,3
2005
108,0
108,4
106,7
2006
105,7
104,5
104,3
2007
103,1
102,8
102,2 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 6: Aesch, Altbüron, Altwis, Beromünster, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Neudorf, Nottwil, Ohmstal, Rain, Roggliswil, Römers wil, Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Wauwil, W erthenstein, Zell Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
158,5
145,1
1991/1992
136,8
125,1
1993/1994
126,2
115,4
1995/1996
123,3
113,4
1997/1998
121,9
112,4
1999/2000
118,2
109,5
115,7
2001
114,0
106,4
112,8
2002
112,7
106,5
111,0
2003
111,5
108,2
112,9
2004
108,9
107,9
113,1
2005
108,2
108,6
106,6
2006
105,7
104,7
104,3
2007
103,2
102,8
102,2 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
438 Gesetzessammlung 12. Lieferung Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Marbach, Romoos, Schongau, Ufhusen Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf neu geschätzt: aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten W ertes aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten W ertes aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten W ertes
1989/1990
158,1
146,7
1991/1992
136,2
126,4
1993/1994
125,6
116,5
1995/1996
122,5
114,4
1997/1998
121,1
113,4
1999/2000
116,9
110,4
116,6
2001
112,3
107,1
113,5
2002
111,2
107,2
111,9
2003
110,2
108,8
113,6
2004
107,9
108,5
113,8
2005
107,3
109,2
107,0
2006
105,1
105,0
104,5
2007
102,8
103,0
102,3 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
156.4
147,9
1991/1992
135,0
127,6
1993/1994
124,1
117,2
1995/1996
121,8
115,0
1997/1998
120,5
113,9
1999/2000
117,4
111,0
117,2
2001
113,8
107,6
114,0
2002
112,6
107,7
112,5
2003
111,4
109,2
114,1
2004
108,9
108,8
114,2
2005
108,2
109,5
107,3
2006
105,7
105,2
104,7
2007
103,1
103,1
102,4 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
439
27. Dezember 2008 Gemeinden Gruppe 9: Meggen Gebäude erstellt:
1983 oder früher zwischen 1984 und 1998
1999 oder später von Grund auf aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % neu geschätzt: des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes
1989/1990
155,8
146,4
1991/1992
134,4
126,2
1993/1994
124,0
116,4
1995/1996
121,5
114,2
1997/1998
120,5
113,2
1999/2000
117,2
110,3
114,6
2001
113,6
107,1
111,6
2002
112,4
107,2
109,8
2003
111,2
108,8
111,8
2004
108,7
108,5
112,0
2005
108,0
109,2
106,1
2006
105,5
105,0
103,9
2007
103,1
103,0
102,0 ab 2008
100,0
100,0
100,0 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
440 Gesetzessammlung 12. Lieferung Anhang 2 Mietwertansätze selbstgenutzter landwirtschaftlicher Betriebs- wohnungen ab 2009 (§ 1 Absatz 2) Mietwertansatz (100%) pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungsprotokoll) Wohnraum landwirtschaftlicher nichtlandwirtschaftlicher Mietwer t Mietwert Für Betriebe mit Für Betriebe unter mindestens 0,8 SAK
0,5 SAK und und für Betriebe mit
0,79 bis 0,5 SAK und Anteil Er werbseinkommen aus Landwirtschaft > 50% für Betriebe mit
0,79 bis 0,5 SAK und Anteil Er werbseinkommen aus Landwirtschaft < 50% Beurteilung Bau- zustand/Erneuerung (gemäss Schatzungs protokoll) Gemeinden Gruppe 1 Gemeinden Gruppe 2 Gemeinden Gruppe 3 Gemeinden Gruppe 4 schlecht mittel gut sehr gut Fr. 9.15 F r. 10.17 Fr. 11.18 Fr. 12.20 Fr. 11.00 F r. 13.00 Fr. 15.00 Fr. 17.00 Fr. 13.00 F r. 15.00 Fr. 17.00 Fr. 19.00 Fr. 15.00 F r. 17.00 Fr. 19.00 Fr. 21.00 Fr. 17.00 F r. 19.00 Fr. 21.00 Fr. 23.00 Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Wohnrechtsberechtigte versteuern den landwirtschaftlichen Normalbedarf zu 100 Prozent. SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs- verordnung (SR 910.91) Gemeinden Gruppe 1 Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch, Escholzmatt, Beromünster (Gemeindeteil Gunzwil), Hitzkirch (Gemeindeteil Hämikon), Hasle, Luthern, Ohmstal, Romoos, Schlierbach, Ufhusen Gemeinden Gruppe 2 Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster (ohne Gemeide teil Gunzwil), Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch (ohne Gemeindeteile Mosen und Retschwil), Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Littau, Marbach, Mauensee, Meierskappel, Menznau, Nebikon, Neudorf, Pfaffnau, Pfeffikon, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz, Schüpfheim, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell
441
27. Dezember 2008 Gemeinden Gruppe 3 Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hitzkirch (Gemeindeteile Mosen und Retschwil), Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzen berg, Sempach, Vitznau Gemeinden Gruppe 4 Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis
442 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 721 Fischereiverordnung Änderung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Die Fischereiverordnung vom 21. November 1997
1 wird wie folgt geändert: Zwischentitel vor

§ 6

III. Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen

§ 6

Sachkundenachweis
1 Die Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen richten sich nach Artikel 97 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
2 .
2 Als Sachkundenachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993
3 gilt das Schweizer Sportfischerbrevet.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise von Sportfischerinnen und -fischern sowie der Ausweise von anerkannten Fischereischulen für die Berufsfischerei. *G 2008 442
1 G 1997 423
2 SR 455.1
3 SR 923.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
443
27. Dezember 2008

§ 7

wird aufgehoben.

§ 9

Unterabsatz c Es werden folgende Ausweise ausgestellt: c. Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese dazu, während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu lassen.

§ 12

Absatz 1
1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a. Forellen – in Fliessgewässern und in Stauhaltungen
1. Oktober bis 31. Januar – in stehenden Gewässern
1. Oktober bis 25. Dezember b. Seesaiblinge
1. Oktober bis 25. Dezember c. Aeschen
1. Januar bis 31. Mai d. Felchenarten
15. November bis 25. Dezember e. Hechte in stehenden Gewässern
15. März bis 30. April f. Zander
1. April bis 31. Mai g. Nasen
1. Januar bis 31. Dezember h. Krebse
1. Oktober bis 15. Juli

§ 13

Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse betragen für a. Forellen – in stehenden Gewässern
35 cm – in den übrigen Gewässern
22 cm b. Seesaiblinge
22 cm c. Felchen/Balchen
25 cm d. Aeschen
35 cm e. Hechte in stehenden Gewässern
45 cm f. Zander in stehenden Gewässern
40 cm g. Flussbarsche, Egli
15 cm h. Aale
50 cm
2 Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht kein Fangmindestmass .
3 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für weitere Fischarten Fangmindestmasse einführen.
444 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 13a

(neu) Fang von Krebsen Der Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest.

§ 18

Sportfischerinnen und -fischer
1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben: a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder , einfachen oder mehrendigen Angeln ohne Widerhaken und gleichzeitig höchstens zwei Angelruten, b. die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einer einfachen Angel mit oder ohne Widerhaken, c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einer einfachen oder mehrendigen Angel ohne Widerhaken, d. die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, Ruten oder Seehunden mit einfachen oder mehrendigen Angeln mit oder ohne Widerhaken; pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt; die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden, e. die Freiangelfischerei im Sinn von § 18 des Fischereigesetzes mit nur einer Rute mit einfacher Angel ohne Widerhaken und natürlichem Köder ohne Verwen dung von lebenden oder toten Köderfischen.
2 Bei der Hegenenfischerei und der Schleppfischerei dürfen Angeln mit Widerhaken nur von Inhaberinnen und Inhabern mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verwendet werden.

§ 20

Absatz 2 wird aufgehoben.

§ 23

Fang von Köderfischen
1 Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden.
2 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens
1 m
2 Fläche und die Köderflasche verwendet werden.
3 Es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13.
4 Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 24

Fischen mit Köderfischen
1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
445
27. Dezember 2008
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem sie als Köder verwendet werden.

§ 26

Zurückversetzen geschonter Fische Generell geschützte und während der Schonzeit gefangene Fische sowie Fische, die das F angmindestmass nicht erreichen, sind mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle in das Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden.

§ 32

Absatz 1
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald genehmigt den Einsatz der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier oder Sonderecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherinnen oder -aufsehern genehmigt. II. Die Änderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 2009 in Kraft
4 . Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatschreiber: Markus Hodel
4 Die Genehmigung ist beim Bund hängig.
446 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 772 Beschluss betreffend V ollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektr. Schwach- und Starkstromanlagen Aufhebung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Der Beschluss betreffend Vollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektr. Schwach- und Starkstromanlagen vom
5. Dezember 1902
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit ihrer Publikation in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 446
1 V VIII 148 (SRL Nr. 772)
447
27. Dezember 2008 Nr. 772 Verordnung zum Str omversorgungsgesetz vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007
1 sowie § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007
2 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes , beschliesst:

§ 1

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007
3 .

§ 2

Zuständigkeit Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die im Stromversorgungsgesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

§ 3

Netzgebiete
1 Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer sowie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteilnetz zu. *G 2008 447
1 SR 734.7
2 SRL Nr. 1
3 SR 734.7. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
448 Gesetzessammlung 12. Lieferung
2 Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfällige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb .
3 Netzbetreiber und Netzeigentümer haben Änderungen in Bezug auf Betrieb oder Eigentum umgehend der Dienststelle Umwelt und Energie zu melden.
4 Die Dienststelle Umwelt und Energie führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete .

§ 4

Leistungsaufträge Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich um a. die Grundversorgung sicherzustellen, b. die Versorgungssicherheit im Netzbereich sicherzustellen, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

§ 5

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
1 Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschlusspflicht befreit.

§ 6

Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach dem Bundesrecht Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzuschliessen, wenn a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, tragen Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone die Kosten für a. Erstellung, Unterhalt und Ersatz der Anschlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz, b. eine allfällig erforderliche Netzverstärkung.
449
27. Dezember 2008

§ 7

Netznutzungstarife Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden und der Netzbetreiber Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netz nutzungstarife.

§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
450 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 801 Verordnung über den Geschäftskreis des Sanitätsrates und des Kantonsar ztes Aufhebung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über den Geschäftskreis des Sanitätsrates und des Kantonsarztes vom 10. November 1923
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 450
1 V X 24 (SRL Nr. 801)
451
27. Dezember 2008 Nr. 801 Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 2, 20 Absätze 1 und 2, 21, 22 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 33, 34, 39 Absatz 1, 57 Absatz 1 und 58 Absatz 2 des Gesundheits gesetzes vom 13. September 2005
1 , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung bezeichnet die für Entscheide im Gesundheitswesen zuständigen Behörden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeiten in der Voll- zugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs vom
25. Oktober 2002
2 und in der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember
2008
3 . *G 2008 451
1 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 801a
3 G 2008 458 (SRL Nr. 806a)
452 Gesetzessammlung 12. Lieferung II. Universitäre Medizinalpersonen

§ 2

Berufsausübungs-, Stellvertreter- und Assistentenbewilligungen; Bewilligungen zur Führung einer Zweigpraxis
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertreter und der Assistentenbewilligung sowie der Bewilligung zur Führung einer Zweig- praxis sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, b. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei Tierärztinnen und -ärzten, c. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Apothekerinnen und Apothekern, d. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Zahnärztinnen undärzten.
2 Die zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sind zudem zuständig für die Publi- kation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Verlöschens von Bewilligungen sowie der verfügten Berufsverbote gemäss § 21 des Gesundheits gesetzes vom 13. September 2005.

§ 3

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Heimen und anderen Institutionen.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in tierärztlichen Praxen.

§ 4

Befreiung vom Berufsgeheimnis Für die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
4 sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Ärztinnen und Ärzten und ihren Hilfspersonen, b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Apothekerinnen und Apothekern und ihren Hilfspersonen, c. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Zahnärztinnen und Zahnärzten und ihren Hilfspersonen.
4 SR 311.0
453
27. Dezember 2008 III. Andere Berufe im Gesundheitswesen

§ 5

Bewilligungen und Publikation
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs- und der Stellver- treterbewilligung sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei A ugenoptikerinnen und -optikern, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Ernährungsberaterinnen und -beratern, Hebammen und Entbindungshelfern, Leiterinnen und Leitern von Laboratorien, Logopädinnen und Logopäden, medizinischen Masseurinnen und Masseuren, Osteopathinnen und Osteopathen für Menschen, Pflegefachfrauen und -fachmännern, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Podologinnen und Podologen, b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Drogistinnen und Drogisten, c. der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin bei Dentalhygienikerinnen und -hygienikern, Zahntechnikerinnen und -technikern.
2 Die zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sind zudem zuständig für die Publi- kation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Verlöschens von Bewilligungen sowie der verfügten Berufsverbote gemäss § 21 des Gesundheits gesetzes. IV. Betriebe im Gesundheitswesen

§ 6

Betriebsbewilligung Für Entscheide im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung sind zuständig a. der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei Laboratorien gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18. März 1994
5 , Organisationen der Ergotherapie ,
5 SR 832.10
454 Gesetzessammlung 12. Lieferung b. der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin bei Abgabestellen für Mittel und Gegenstände , Betrieben, wie Spitäler, die Blut und Blutprodukte nur lagern, öffentlichen Apotheken und Spitalapotheken, Drogerien, c. die Dienststelle Spitäler bei Spitälern, T ransport- und Rettungsunternehmen.

§ 7

Kantonale Herstellungsbewilligung und Versandhandel Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erteilt die Bewilligung für a. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis oder nach eigener F ormel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Bundes gesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom
15. Dezember 2000
6 , b. den Versandhandel mit Arzneimitteln.

§ 8

Zoofachgeschäfte Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist zuständig für Entscheide im Zusammenhang mit der Detailhandelsbewilligung für die Abgabe von Arznei mitteln an Zoofachgeschäfte. V. Schlussbestimmungen

§ 9

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
6 SR 812.21
455
27. Dezember 2008 Nr. 801a Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschafts abbruchs Änderung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschafts- abbruchs vom 25. Oktober 2002
1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Absatz 1
1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.

§ 3

Entzug und Erlöschen Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und
20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
2 sinngemäss. *G 2008 455
1 G 2002 496
2 SRL Nr. 800
456 Gesetzessammlung 12. Lieferung II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
457
27. Dezember 2008 Nr. 802 Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden Aufhebung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden vom 25. Juni 1993
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 457
1 G 1993 266 (SRL Nr. 802)
458 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 806a Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Bewilligungspflicht und -inhalt

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische Berufstätigkeit von Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind.
2 Als selbständig gilt die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psycho- therapeutische Berufstätigkeit.

§ 2

Zuständigkeiten
1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erteilt die Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) zur fachlich selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeut oder Psycho therapeutin.
2 Er oder sie ist zuständig für den Entzug der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ohne Bewilligung gemäss § 17 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sowie für den Bewilligungsentzug. Ferner ist er oder sie zuständige Behörde gemäss den §§ 20 und 21 des Gesundheitsgesetzes. *G 2008 458
1 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
459
27. Dezember 2008

§ 3

Bewilligungsinhalt
1 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Leidenszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.

§ 4

Verbotene Tätigkeiten Verboten sind: a. jede selbständige psychotherapeutische Berufstätigkeit ohne Bewilligung, b. jede als Ausbildung deklarierte, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, c. alle anderen als die in § 3 genannten psychotherapeutischen Tätigkeiten; darunter fallen namentlich Tätigkeiten, die einem Arzt oder einer Ärztin vorbehalten bleiben, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln sowie die Einweisung von Patientinnen und Patienten in eine psychiatrische Klinik.

§ 5

Sonderbewilligung während der Ausbildung
1 Wer die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin gemäss

§ 6 Unterabsatz c bereits während des Studiums aufnehmen will, bedarf einer

Sonderbewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin.
2 Die Sonderbewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es einer Bewilligung gemäss § 2. II. Bewilligungsvoraussetzungen

§ 6

Fachliche Voraussetzungen Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ausweist über: a. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Universität in Psychologie , Heilpädagogik oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopathologie oder in einer entsprechen den Fächerverbindung; eine Grundausbildung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall anerkannt werden; der Kantonsarzt oder die
460 Gesetzessammlung 12. Lieferung Kantonsärztin befindet darüber aufgrund der eingereichten Unterlagen; diese müssen den Nachweis einer der Hochschulausbildung vergleichbaren wissen schaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen; der Kantons- arzt oder die Kantonsärztin entscheidet nach Anhören der Fachkommission, b. eine zusätzliche praktische Weiterbildung nach Studienabschluss von mindestens einem J ahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch leiden den Personen; diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psycho- pathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen; die für diese Ausbildung erforderliche Bewilligung wird dem Praxis inhaber oder der Praxisinhaberin erteilt, und c. eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin; diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen; die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungs anforderungen der entsprechenden Fachrichtungen. III. Bewilligungsverfahren

§ 7

Bewilligungsgesuch
1 Dem Bewilligungsgesuch an die Kantonsärztlichen Dienste sind die Ausweise über die geforderten Ausbildungen und ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentral strafregister beizulegen.
2 Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin an ausländischen Institutionen studiert, sind die Lehrpläne und Beschreibungen dieser Institutionen beizubringen. Den Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
3 Besitzt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen.

§ 8

Entscheid Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin entscheidet über das Gesuch nach Anhören der F achkommission.
461
27. Dezember 2008 IV. Vorschriften über die Berufsausübung

§ 9

Meldepflicht Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat die Eröffnung, die Verlegung oder die Aufgabe der Praxis den Kantonsärztlichen Diensten rechtzeitig zu melden.

§ 10

Berufsgeheimnis
1 Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihre Hilfspersonen dürfen keine Geheimnisse preisgeben, die ihnen wegen ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie bei dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Berufsausübung.
3 Die Preisgabe des Geheimnisses ist nur zulässig: a. mit Einwilligung der oder des Berechtigten, b. mit schriftlicher Bewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin, c. aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen über die Zeugnis- pflicht und über die Aufsichtpflicht gegenüber einer Behörde.

§ 11

Aufzeichnungen
1 Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat über seine oder ihre Berufs- tätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten oder der Patientin, die Art des Leidens und die ausgeführte Behandlung sowie gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes oder der überweisenden Ärztin enthalten.
2 Die Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. V. Bekanntmachungen

§ 12

Befugnis zu Bekanntmachungen Nichtärztinnen und Nichtärzte dürfen eine psychotherapeutische Tätigkeit nur bekannt machen, wenn sie eine Bewilligung nach dieser Verordnung oder, falls sie in einem anderen Kanton tätig sind, eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung haben.

§ 13

Inhalt der Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen müssen den Namen des Psychotherapeuten oder der Psycho therapeutin enthalten. Sie dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.
462 Gesetzessammlung 12. Lieferung VI. Vollzugsvorschriften

§ 14

Fachkommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine mehrheitlich aus Ärztinnen und Ärzten und nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zusammengesetzte Fach kommission. Es sind gleich viele Ärztinnen und Ärzte und nichtärztliche Psycho- therapeutinnen und -therapeuten zu wählen.
2 Die Ärztinnen und Ärzte in dieser Kommission müssen Spezialärztinnen oder Spezialärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Die Psychotherapeutinnen undtherapeuten müssen die Anforderungen gemäss § 6 erfüllen.
3 Die Kommission erfüllt die ihr in dieser Verordnung und die ihr vom Kantonsarzt oder der Kantonsärztin übertragenen Aufgaben.

§ 15

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 3, 4, 5 und 9–13 dieser Verordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird soweit nicht besondere Strafbestim mungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
2 Die Verletzung von § 10 ist nur auf Antrag des oder der Geschädigten strafbar. Für den Strafantrag gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
2 .

§ 16

Aufhebung eines Erlasses Die Psychotherapeutenverordnung vom 17. Dezember 1985
3 wird aufgehoben.

§ 17

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
2 SR 311.0
3 G 1985 215 (SRL Nr. 809)
463
27. Dezember 2008 Nr. 840 Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 59 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Leichenschau und Leichenpass

§ 1

1 Über jeden Todesfall wird eine ärztliche Bescheinigung zuhanden des Zivilstands- amtes ausgestellt. Der Arzt oder die Ärztin ermittelt die Todesursache auf Grund einer persönlichen Untersuchung .
2 Ist der Tod gewaltsam herbeigeführt worden, besteht Verdacht auf einen gewalt samen Tod oder ist der Tod plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache erfolgt, meldet der Arzt oder die Ärztin den Fall der Strafverfolgungsbehörde.
3 Der Amtsstatthalter oder die Amtsstatthalterin ist zuständig für die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport von Leichen ins Ausland. II. Einsargung

§ 2

1 Die Leiche ist in einem Sarg aus leicht verrottbarem, umweltverträglichem Material beizusetzen. *G 2008 463
1 SRL Nr. 800
464 Gesetzessammlung 12. Lieferung
2 Für jede Leiche ist ein Sarg zu verwenden. Ein gemeinsamer Sarg ist gestattet für eine bei der Geburt gestorbene Mutter mit ihrem toten Kind.
3 Der Sarg darf frühestens eine Stunde vor der Abholung der Leiche geschlossen werden, sofern nicht der Arzt oder die Ärztin eine frühere Schliessung anordnet. III. Bestattung

§ 3

Zeitpunkt der Bestattung
1 Eine Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei vorzeitig eintretendem Verwesungsprozess oder bei über tragbaren Krankheiten, Ausnahmen bewilligen oder anordnen.
2 Eine Leiche ist spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Ist eine Person im Ausland verstorben oder kann die Leiche in einer Kühlanlage aufgebahrt werden, kann die Friedhofverwaltung die Frist angemessen verlängern.

§ 4

Bestattungsarten Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung) und die Feuerbestattung (Kremation).

§ 5

Bestimmung der Bestattungsart
1 Hat die verstorbene Person ausdrücklich die Erd- oder die Feuerbestattung gewünscht, ist ihr Wille zu respektieren .
2 Fehlt eine Erklärung der verstorbenen Person, bestimmen die nächsten Ange hörigen die Bestattungsart.
3 Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei übertragbaren Krankheiten , kann die Bestattungsart vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin angeordnet werden.

§ 6

Würdige Bestattung
1 Die Einwohnergemeinde sorgt für eine würdige Bestattung.
2 Sie sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden.
3 Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Erd- und die Feuerbestattung erlassen.
465
27. Dezember 2008

§ 7

Bestattungsbewilligung Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung die Bestattungsbewilligung ausgestellt oder wenn der Amtsstatthalter oder die Amts statthalterin die Bestattung bewilligt hat.

§ 8

Aufbahrung Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Leichen bis zur Bestattung an einem geeigneten Ort würdig aufgebahrt werden können. IV. Friedhöfe

§ 9

Aufsicht
1 Leichen dürfen nur auf einem behördlich bewilligten Friedhof bestattet werden. In Sonderfällen kann das Gesundheits- und Sozialdepartement nach Anhören der Dienststelle Umwelt und Energie Ausnahmen bewilligen.
2 Jeder Friedhof untersteht der Aufsicht der Einwohnergemeinde, auch wenn diese nicht Eigentümerin ist.
3 Die Einwohnergemeinde regelt insbesondere die Verwaltung des Friedhofs, di e Anlage der Gräber, die Einzelheiten über die Grabmäler und die Ausschmückun g der Gräber .
4 Die Einwohnergemeinde wählt einen Friedhofverwalter oder eine Friedhofver- walterin, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderates diese Funktion ausübt, un d einen Totengräber oder eine Totengräberin .
5 Der Friedhofverwalter oder die Friedhofverwalterin beziehungsweise das zustän- dige Mitglied des Gemeinderates führt ein Gräberbuch. Es hat folgende Angaben zu enthalten: a. die Nummer des Grabes, b. die Personalien der darin Bestatteten, c. das Datum ihres Todes und ihrer Bestattung.

§ 10

Anlage der Friedhöfe
1 Friedhöfe sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen von Sitte und Anstand sowie der öffentlichen Gesundheit entsprechen. Sie sind mit einer Mauer oder einem Eisengitter von mindestens 1,5 m Höhe oder einer andern genügenden Abschrankung einzufrieden.
466 Gesetzessammlung 12. Lieferung
2 Bei bestehenden Friedhöfen, die ungenügend drainiert sind oder unmittelbar über dem Grundwasser liegen, sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verunreinigung ober- oder unterirdischer Gewässer zu verhindern.

§ 11

Anlage der Gräber
1 Die Gräber werden als Einzelgräber in Reihen angeordnet. Die Bestattungen erfolgen in der fortlaufenden Reihe .
2 Die Einwohnergemeinde kann die Anlage von reservierten Gräbern (Familien-, Einzel-, Hallen- und Plattengräbern) ausserhalb der Reihen beschliessen.
3 Für Kinder dürfen besondere Gräberfelder angelegt werden.

§ 12

Aschenurnen Aschenurnen sind nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde beizusetzen oder aufzubewahren.

§ 13

Gemeinschaftsgräber Die Beisetzung in Gemeinschaftsgräbern erfolgt nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde .

§ 14

Grösse der Gräber
1 Bei der Erdbestattung muss eine so grosse Grube ausgehoben werden, dass der Sarg ohne Schwierigkeiten versenkt werden kann.
2 Erdbestattungsgräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen: a. bei Kindern bis 12 Jahre
1,0 m b. bei Kindern über 12 Jahre und bei Erwachsenen
1,5 m
3 Für Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbehalten.

§ 15

Einzelgrab In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.

§ 16

Exhumation Die Ausgrabung einer Leiche (Exhumation) ist nur mit Bewilligung des Kantonsarz- tes oder der Kantonsärztin, in der Stadt Luzern mit Bewilligung der für das Fried- hofswesen zuständigen Direktion, oder auf Verfügung des Untersuchungsrichters oder der Untersuchungsrichterin gestattet.
467
27. Dezember 2008

§ 17

Grabesruhe
1 Die Grabesruhe dauert für a. Erwachsene und Kinder über 12 Jahre mindestens 20 Jahre, b. Kinder unter 12 Jahren mindestens 12 Jahre, c. Kinder unter 6 Jahren mindestens
8 Jahre.
2 Für die Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbehalten.

§ 18

Räumung von Grabstätten Kommen bei der Räumung von Grabstätten Überreste von Leichen zum Vorschein, werden diese auf würdige Weise entweder am Fusse des neuen Sarges beigesetzt, im gleichen Grab tiefer eingegraben oder in einer besondern Grube beigesetzt.

§ 19

Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden
1 Werden auf einem Friedhof die Toten aus mehr als einer Einwohnergemeinde bestattet, so liegen Verwaltung, Rechnungsführung und Aufsicht bei der Gemeinde, auf deren Gebiet der Friedhof ganz oder zum grösseren Teil liegt. Diese Gemeinde erlässt nach Rücksprache mit den andern beteiligten Einwohnergemeinden die in

§ 9 Absatz 3 vorgesehenen Vorschriften.

2 Die Kostenanteile der an einem Friedhof beteiligten Einwohnergemeinden werden nach dem Verhältnis der zum Friedhofkreis gehörenden Einwohnerinnen und Einwohner berechnet.
3 Ausserordentliche Aufwendungen, wie Neuanlage oder Erweiterung des Friedhofs, Erstellung einer Leichenhalle und Ähnliches, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden. V. Schlussbestimmungen

§ 20

Streitigkeiten Streitigkeiten über die Kostentragung gemäss § 19 Absätze 2 und 3 beurteilt das V erwaltungsgericht im Klageverfahren.

§ 21

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965
2 wird aufgehoben.
2 V XVI 1173 (SRL Nr. 840)
468 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 22

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
469
27. Dezember 2008 Nr. 846a Beschluss über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse V ulvovaginitis) Aufhebung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Der Beschluss über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) vom 27. Dezember 1982
1 wird aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel *G 2008 469
1 G 1983 44 (SRL Nr. 846a)
470 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die V erbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Änderung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Die Prämienverbilligungsverordnung vom 12. Dezember 1995
1 wird wie folgt geändert:

§ 2a

Absatz 2
2 Die Prämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden um die Hälfte verbilligt, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss

§ 5 des Prämienverbilligungsgesetzes

2 erfüllen und eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungs zulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006
3 begründet. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflich tigen Eltern wohnen, besteht der Anspruch auf eine hälftige Verbilligung der Prämien zudem nur , wenn das gemeinsame steuerbare Einkommen 100 000 Franken nicht übersteigt. *G 2008 470
1 G 1995 502
2 SRL Nr. 866. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 836.2
471
27. Dezember 2008

§ 7

Ausschluss der Auszahlung Liegt der gesamte Anspruch auf Prämienverbilligung unter 100 Franken, wird der Betrag nicht ausbezahlt. Dies gilt auch bei einem Gesamtanspruch im Sinn von

§ 5 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes.

II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
472 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 950 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen Änderung vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977
1 , auf die Artikel 4 und 9 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 15. Februar 2006
2 und auf Artikel 6 Absatz 3 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005
3 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: I. Die Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 11. Dezember 2001
4 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977, auf die Artikel 4 und 9 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 15. Februar 2006 und auf Artikel 6 Absatz 3 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005, *G 2008 472
1 SR 941.20
2 SR 941.292
3 SR 941.298.1
4 G 2001 481
473
27. Dezember 2008

§ 4

wird aufgehoben.

§ 6

Absatz 1
1 Besitzerinnen und Besitzer öffentlicher Wiegegeräte können Benützungsgebühren erheben.

§ 7

1 Die Eichmeisterinnen und -meister erheben zuhanden der Staatskasse zusätzlich zu den Eichgebühren folgende Auslagenentschädigungen: a. Transport der Messmittel zur Eichung von Wiegegeräten bis
20 kg Fr.
11.– über
20 kg bis
50 kg Fr.
19.– über
50 kg bis
100 kg Fr.
25.– über
100 kg bis
200 kg Fr.
35.– über
200 kg bis
500 kg Fr.
40.– über
500 kg bis 1 000 kg Fr.
51.– über 1 000 kg bis 1 500 kg Fr.
62.– über 1 500 kg bis 3 000 kg Fr.
85.– b. Eichlastenzug bis
3 000 kg Fr.
90.– über 3 000 kg bis 5 000 kg Fr. 120.– über 5 000 kg bis 7 500 kg Fr. 160.– über 7 500 kg bis 10 000 kg Fr. 200.– über 10 000 kg bis 15 000 kg Fr. 260.– über 15 000 kg bis 20 000 kg Fr. 320.– über 20 000 kg bis 25 000 kg Fr. 370.– über 25 000 kg bis 30 000 kg Fr. 400.– über 30 000 kg bis 40 000 kg Fr. 440.– über 40 000 kg bis 50 000 kg Fr. 510.– über 50 000 kg bis 60 000 kg Fr. 580.– zusätzlich Eichmeister-Fahrspesen pro Kunde Fr.
35.– c. Eichung von Durchlaufzählern bei Tanksäulen – Transport der Messmittel F r.
35.– – Messmittel pro Hahn F r.
5.– d. Eichung von Zweitaktsäulen – Transport von Messmitteln F r.
15.– – Messmittel pro Hahn F r.
5.–
474 Gesetzessammlung 12. Lieferung e. Eichung von anderen Durchlaufzählern – für die Gefässbenützung 500 l, je Zähler Fr.
70.– – für die Gefässbenützung 1500 l, je Zähler Fr. 150.– – für den Prüfmitteltransport je Zähler Fr. 100.– – Für den Prüfmitteltransport bei Sammeleichungen, je Zähler Fr.
50.– f. Eichung von Abgasprüfgeräten – Mitführen der Messmittel F r.
35.– – Prüfgase F r.
40.– – Graufiltermessgerät F r.
40.– g. Messmittelbenützung zur Eichung von Kehrichtwaagen F r. 100.– h. Eichungen nach Aufwand – Einsatz von Motorfahrzeugen, pro km F r.
2.– – Einsatz von Fahrzeugen und Anhänger, pro km F r.
2.50 – Zeitaufwand, pro Stunde F r. 112.– i. Eichbestätigungen an Drittkantone F r.
15.– j. Eich- und Prüfzertifikate, je Seite F r.
30.– k. Erledigung von Mängeln ohne Nachkontrolle F r.
20.– l. Fremdvermietung von Messmitteln – Eichgefäss 40 l, je Zähler Fr. – Eichgefäss 500 l, je Zähler Fr. – Eichgefäss 500 l, pro Ta g Fr. 400.– – Eichgefäss 500 l, jeder weitere Ta g Fr. 300.– – Eichgefäss 1500 l, je Zähler Fr. 150.– – Eichgefäss 1500 l, pro Tag F r. 500.– – Eichgefäss 1500 l, jeder weitere Tag F r. 300.– – Gewichtstücke – je Auftrag bis 100 kg F r.
50.– – je weitere 100 kg zusätzlich F r.
20.– –
500-kg-Gewichtstücke, pro Stück F r. – Lieferung von Messmitteln nach Aufwand gemäss Absatz 1h m. Messvorschriften für Lebensmittelzähler F r.
30.–
2 Mit Messmittelherstellern, bei denen Ersteichungen gemacht werden und die regelmässig die Eichmeisterinnen und -meister in Anspruch nehmen, kann eine Pauschale für die Auslagenentschädigungen nach Absatz 1h vereinbart werden.
475
27. Dezember 2008 Anhang Die vier Eichkreise umfassen folgende Gebiete: Eichkreis LU+1: Amt Sursee: Gemeinden Buttisholz, Grosswangen, Mauensee, Neuenkirch, Nottwil, Ruswil und Wolhusen Amt Willisau: alle Gemeinden Eichkreis LU+2: Amt Sursee: ohne die Gemeinden Buttisholz, Grosswangen, Mauensee, Neuenkirch, Nottwil, Ruswil und Wolhusen Eichung der Durchlaufzähler für Lebensmittel im ganzen Kanton Eichkreis LU+3: Amt Entlebuch: alle Gemeinden Amt Luzern: Gemeinden Horw, Kriens, Littau, Malters und Schwarzenberg Amt Hochdorf: Gemeinde Emmen Eichkreis LU+4: Amt Hochdorf: ohne die Gemeinde Emmen Amt Luzern: ohne die Gemeinden Horw, Kriens, Littau, Malters und Schwarzenberg Eichung der Messanlagen für Mineralöle auf Tankfahrzeugen im ganzen Kanton II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
476 Gesetzessammlung 12. Lieferung Beschluss über die Änderung von Erlassen und die Bereinigung der Systematischen Rechtssammlung im Zusammenhang mit den Vereinigungen der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil, Triengen und Winikon sowie von sieben Gemeinden im Hitzkirchertal vom 9. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil vom 3. Dezember 2007
1 , den Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Gelfingen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz vom
16. Juni 2008
2 , den Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Triengen und Winikon vom 16. Juni 2008
3 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes , beschliesst: I. In den folgenden Erlassen und Beschlüssen werden die Namen Gunzwil, Gelfingen, Hämikon, Mosen, Müswangen, Retschwil, Sulz und Winikon gestrichen: *G 2008 476
1 SRL Nr. 159b (G 2008 101)
2 SRL Nr. 156a (G 2008 302)
3 SRL Nr. 156b (G 2008 303)
477
27. Dezember 2008 – Geoinformationsverordnung vom 13. Februar 2004
4 , – Verordnung über das Zivilstandswesen vom 25. September 2001
5 , – Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 6. April 2004
6 , – Verordnung über die Einteilung der Kaminfegerkreise vom 28. September
1993
7 , – Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen vom 5. September 2006
8 , – Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002
9 . II. Der Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Beromünster- Schwarzenbach und Gunzwil zu einem Friedensrichterkreis vom 22. Juni 2004
10 ist aus der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern zu entfernen. III. Der Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
4 SRL Nr. 29a
5 SRL Nr. 201
6 SRL Nr. 351
7 SRL Nr. 740c
8 SRL Nr. 777a
9 SRL Nr. 890a
10 SRL Nr. 271c
478 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 405 Verordnung zum Gesetz über die V olksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) vom 16. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 37 und 62 Absatz 6 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes , beschliesst: I. Schulorganisatorische Bestimmungen

§ 1

Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres .
2 Die Schulpflege entscheidet über den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns. Der Unterricht hat spätestens am ersten Montag im September zu beginnen. Ferien und schulfreie Tage
1 Während eines Schuljahres haben die Lernenden insgesamt dreizehneinhalb Kalenderwochen Ferien: im Herbst, an Weihnachten, in der Fasnachtszeit (Sport ferien), an Ostern und im Sommer. Die Schulpflege legt auf Antrag der Schulleitung den F erienplan fest.
2 Die Schulpflege kann pro Schuljahr zusätzlich maximal fünf Halbtage für schul- interne Weiterbildung und Hospitationen im Rahmen der Qualitätssicherung sowie *G 2008 478; Abkürzung VBV
1 SRL Nr. 400a
479
27. Dezember 2008 vier ausserordentliche schulfreie Halbtage bewilligen. Die vier ausserordentlichen schulfreien Halbtage sind sowohl von den Lehrpersonen als auch von den Lernen den vor- oder nachzuholen.
3 Die zusätzlichen schulfreien Halbtage und die Tage, an denen der Unterricht vor- oder nachgeholt wird, müssen im Ferienplan ausgewiesen werden.

§ 3

Unterrichtszeiten
1 Die Schulpflege legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben die wöchentlichen Schulhalbtage, die schulfreien Halbtage und allfällige Blockzeiten fest.
2 Sie legt die täglichen Schulanfangs- und -schlusszeiten, die Pausen sowie die maxi- malen und die minimalen Unterrichtszeiten pro Halbtag für die verschiedenen Schulstufen und Klassen fest.
3 Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten. Zwischen zwei Lektionen ist eine Pause von fünf Minuten einzusetzen. Pausen dürfen nicht an die Lektionsdauer angerechnet werden.

§ 4

Schulkreise Der Gemeinderat legt auf Antrag der Schulpflege die Schulkreise für die Kinder- gartenstufe und die Primarstufe fest.

§ 5

Wohnort Als Wohnort im Sinn des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
2 gilt der Aufenthaltsort der Lernenden.

§ 6

Eröffnung und Schliessung von Klassen und Zuteilung der Lernenden
1 Die Schulpflege eröffnet und schliesst Klassen im Rahmen der kantonalen Vor- gaben und des vom Gemeinderat genehmigten Leistungsauftrages.
2 Die Schulleitung teilt die Lernenden den Klassen und den Klassen die Klassen- und Fachlehrpersonen zu.

§ 7

Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen a. für Kindergartenklassen mindestens 12 und höchstens 24 Lernende, b. für Klassen der Primarschule und der Sekundarstufe I, Niveau A–C, mindestens
15 und höchstens 25 Lernende ,
2 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
480 Gesetzessammlung 12. Lieferung c. bei Halbklassenunterricht in den Fächern Technisches Gestalten und Hauswirt- schaft mindestens 8 und höchstens 16 Lernende.
2 Klassen der Primarschule mit 25 Lernenden erhalten zwei Lektionen mehr, Klassen mit 15 Lernenden eine Lektion weniger, als dies die Wochenstundentafel vorsieht.
3
3. bis 6. Klassen der Primarschule mit 20 und mehr Lernenden erhalten eine zusätz liche Lektion für den Fremdsprachenunterricht.
4 Beim Festlegen der Klassenbestände des Kindergartens, der Primarschule sowie der Sekundarstufe I gilt bei integrativer Förderung ein Maximalbestand von
22 Lernenden, bei integrativer Sonderschulung von behinderten Kindern mit einer individuellen Verfügung ein solcher von 18 Lernenden. Können diese Höchstwerte nicht eingehalten werden, gelten die Kompensationsregelungen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999
3 und der Ver- ordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007
4 .
5 Die Zahl der fremdsprachigen Lernenden mit keinen oder ungenügenden Kennt- nissen der deutschen Sprache ist bei der Klassenbildung angemessen zu berück- sichtigen.
6 Die Dienststelle Volksschulbildung kann Ausnahmen zu den Höchst- und Mindest- beständen bewilligen. II. Betriebliche Bestimmungen

§ 8

Lehrmittel und Schulmaterial
1 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele im Rahmen der Volksschule notwendig sind, sind unentgeltlich .
2 Lehrmittel wie Bücher und Unterrichtshefte dienen der Gestaltung des Unterrichts und werden den Lernenden von der Schulstandortsgemeinde zum Gebrauch abge- geben.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement erstellt ein Verzeichnis der obligatorischen , der alternativ-obligatorischen und der fakultativen Lehrmittel. Die Gemeinden können die in diesem Verzeichnis aufgeführten Lehrmittel beim kantonalen Lehr- mittelverlag beziehen.
4 Allgemeines Schulmaterial, wie zum Beispiel Schreibhefte und Bleistifte, oder fü r bestimmte Fächer notwendiges Unterrichtsmaterial wird von der Schulstandorts- gemeinde zur Verfügung gestellt.
3 SRL Nr. 406
4 SRL Nr. 409
481
27. Dezember 2008
5 Für die Verpflegung der Lernenden im Hauswirtschaftsunterricht sowie für die Herstellung von Gegenständen im Technischen Gestalten kann von den Erziehungs berechtigen ein angemessener Beitrag verlangt werden.

§ 9

Hausaufgaben
1 Die Hausaufgaben müssen von den Lernenden selbständig erledigt werden können.
2 Umfang, Inhalt, Schwierigkeit und Häufigkeit müssen den Leistungsmöglichkeiten der Lernenden angepasst sein.

§ 10

Dispensationen vom Unterricht
1 Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Schulpflege erlässt Richtlinien.

§ 11

Abwesenheiten vom Unterricht
1 Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden.
2 Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren.
3 Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.

§ 12

Sicherheit
1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
2 Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, müssen von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über das Brevet I (Rettungsschwimmen) der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.
3 Die Schulpflege ordnet auf Antrag der Schulleitung ausserordentliche organisa- torische Sicherheitsmassnahmen an.
482 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 13

Schulweg und Schultransporte
1 Für die Lernenden auf dem Schulweg sind die Erziehungsberechtigten verant- wortlich. Vorbehalten bleibt der von der Gemeinde organisierte Schultransport.
2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind neben der Gesund- heitsförderung die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Lernenden und die Länge , die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs.
3 Die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine angemessene Verkehrssicherheit auf den regelmässig begangenen Schulwegen.

§ 14

Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1 Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Be treuung der Lernenden während der Schulzeiten ab dem Eintritt in die Volksschule als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die F amilien sicherstellen.
2 Sie umfassen folgende Betreuungselemente: – Betreuungselement I: Ankunftszeit vor dem Unterricht am Morgen (ab 7.00 Uhr), – Betreuungselement II: Mittagsverpflegung, Ruhezeit/Bewegungszeit, – Betreuungselement III: 13.30–15.30 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Haus aufgaben), – Betreuungselement IV :
15.30–18.00 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Haus- aufgaben). Die Zeiten der vier Betreuungselemente können von den Gemeinden an die Stundenpläne ihrer Schulen angepasst werden.
3 Die Gemeinden erheben den Bedarf an schul- und familienergänzenden Tages- strukturen einmal pro Jahr und stellen gestützt auf die Bedarfserhebung entspre- chende Angebote zur Verfügung.
4 Die Gemeinden können die Angebote selbst oder mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Private erbringen lassen. III. Private Anbieterinnen

§ 15

Bewilligung
1 Die Erteilung von Privatunterricht oder die Errichtung von Privatschulen wird vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligt.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz 1 wird vorausgesetzt, dass a. die Trägerschaft der Privatschule oder die Privatunterricht erteilende Person die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt,
483
27. Dezember 2008 b. die Privatunterricht erteilende Person oder die an der Privatschule unterrich- tenden Lehrpersonen eine gleichwertige pädagogische Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen und c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht.
3 Eine Privatunterricht erteilende Person darf nicht mehr als vier Lernende unter- richten.
4 Die Dienststelle Volksschulbildung prüft, ob das für die öffentlichen Schulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen und Anbieter erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die Bewilligung ent zogen und die Einweisung der Lernenden in eine öffentliche Schule verfügt.

§ 16

Leistungen der öffentlichen Volksschulen Lernende, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben an ihrem Wohnort Anspruch auf die Leistungen der Schuldienste, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. IV. Disziplinar- und Strafordnung

§ 17

Disziplinartatbestand Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen An ordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schul dienste verstossen.

§ 18

Disziplinarmassnahmen
1 Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a. Verwarnung, b. kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses, c. zusätzliche Hausaufgaben, d. zusätzliche Arbeit (z. B. im Sozialbereich) in der schulfreien Zeit, e. schriftlicher Verweis, f. Versetzung in eine andere Klasse, g. Unterrichtsausschluss bis höchstens vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleich- zeitiger Beschäftigung (Time-out), h. auf mehrere Tage oder Wochen befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss.
2 Beim Time-out sorgt die Schule für eine angemessene Betreuung und Beschäf- tigung der Lernenden. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Weisungen.
484 Gesetzessammlung 12. Lieferung
3 Der Schulausschluss dauert in der Regel höchstens sechs Schulwochen pro Schul- jahr. Über einen vollständigen Ausschluss von mehr als zwei Wochen wird die zu ständige Vormundschaftsbehörde informiert.
4 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinar- massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 d–h sind die Erziehungsberechtigten ebenfalls anzuhören.
5 Ist ein sofortiger Schulausschluss angezeigt, kann von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden. Die Anhörung ist so bald als möglich nachzuholen.

§ 19

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der Schuldienste sind befugt, Verwarnun- gen zu erteilen, Lernende kurz vom Unterricht wegzuweisen, zusätzliche Hausauf gaben oder zusätzliche Arbeiten in der schulfreien Zeit sowie schriftliche Verweise zu verfügen.
2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

§ 20

Einzug von Gegenständen
1 Die Lehrpersonen, die Fachpersonen der Schuldienste und die Schulleitung kön- nen Gegenstände einziehen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesund heit der Lernenden gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Haus ordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden müssen.
2 Eingezogene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.

§ 21

Straftatbestände
1 Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse der ihnen unter- stellten Lernenden verantwortlich sind, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 F ranken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Schulpflege mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.
2 Die Trägerschaft oder die Leitung von Privatschulen sowie Privatunterricht ertei- lende Personen, die gegen die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bedingungen verstossen oder Anordnungen der zuständigen Behörden nicht befolgen, können vom Bildungs- und Kulturdepartement mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.
485
27. Dezember 2008 V. Lehrpersonen

§ 22

Ausbildung
1 Lehrpersonen verfügen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbil- dung .
2 Stellen können ausnahmsweise mit Lehrpersonen besetzt werden, welche nicht oder noch nicht über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung verfügen, falls keine qualifizierten und geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind.
3 Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Unterrichtstätigkeit von Lehr- personen ohne stufen- oder fachgemässe Ausbildung im Einzelfall befristen oder verbieten.

§ 23

Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen, welchen die menschlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bil- dungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Unterrichtstätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulpflege oder von Amtes wegen. VI. Qualitätsmanagement

§ 24

Interne Evaluation
1 Die zuständige Schulleitung führt die interne Evaluation im Rahmen der von der Schulpflege genehmigten mehrjährigen Planung durch.
2 Sie berücksichtigt dabei die verschiedenen Bereiche der Schule und bezieht sowohl die an der Schule beteiligten als auch aussenstehende Personen mit ein.
3 Die Ergebnisse der internen Evaluation werden zusammen mit einem daraus abgeleiteten Massnahmenplan in einem Bericht an die Schulpflege festgehalten.

§ 25

Externe Evaluation
1 Die Dienststelle Volksschulbildung führt alle vier Jahre eine externe Evaluation der einzelnen Schule nach einem von ihr festgelegten Ablauf- und Zeitplan durch.
2 Die Schulleitung stellt der Dienststelle Volksschulbildung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die nötigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.
486 Gesetzessammlung 12. Lieferung
3 Die Dienststelle Volksschulbildung erstellt zuhanden der Schulleitung und der Schulpflege einen Bericht über die Evaluationsergebnisse .
4 Gestützt auf die Evaluationsergebnisse erstellt die Schulleitung in Absprache mit der Schulpflege einen Massnahmenplan, der von der Dienststelle Volksschulbildun g zu genehmigen ist. VII. Finanzielles

§ 26

Berechnungsgrundlagen der Kantonsbeiträge Für die Berechnung der Kantonsbeiträge ist die Anzahl Lernender am 1. September des V orjahres massgebend.

§ 27

Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden an die Wohnortsgemeinden der Lernenden, welche eine öffentliche Schule besuchen, ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden monatlich ausgezahlt.

§ 28

Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1 Der Kanton leistet Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen in Form von Beiträgen an die zur Verfügung stehenden und durchschnittlich belegten Plätze (Stichtag 1. September), sofern die Vorgaben des Gesetzes über die Volks schulbildung und dieser Verordnung sowie die gemeinsam von der Dienststelle V olksschulbildung und dem Verband Luzerner Gemeinden erlassenen Richtlinien eingehalten werden.
2 Die Beiträge werden als Pauschalen geleistet. Die Pauschale für alle vier Be- treuungselemente der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen umfasst
20 Anteile und wird wie folgt auf die einzelnen Elemente aufgeteilt: – Betreuungselement I:
1 Anteil – Betreuungselement II:
8 Anteile – Betreuungselement III: 5 Anteile – Betreuungselement IV:
6 Anteile
3 Sofern Gemeinden schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zusammen mit anderen Gemeinden anbieten, haben die Wohnortsgemeinden die Schulgeldkosten zu übernehmen.

§ 29

Beiträge an regionale Angebote
1 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Betriebskosten von regionalen Ange- boten (Sportklassen und Time-out-Klassen) an die Standortgemeinden aus.
487
27. Dezember 2008
2 Die Beitragshöhe richtet sich nach § 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung.
3 Die Wohnortsgemeinden übernehmen für ihre Lernenden die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben.

§ 30

Beiträge an private Anbieterinnen
1 Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.
2 Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen betragen pro Lernende und Lernenden a. der Kindergartenstufe höchstens 1200 Franken, b. der Primarstufe höchstens 1600 Franken, c. der Sekundarstufe I höchstens 2000 Franken.
3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Volksschule entlastet, b. die in der Betriebsbewilligung aufgeführten Auflagen erfüllt, c. während mindestens vier Jahren nach Erteilung der Betriebsbewilligung erfolg- reich tätig war.

§ 31

Spitalschulen Besuchen Lernende während eines längeren Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule , welche nicht als Sonderschule anerkannt ist, übernehmen der Kanton und die Wohnortsgemeinde die Kosten für den Unterricht gemäss der Kostenaufteilung für Regelklassen im Volksschulbereich. VIII. Schlussbestimmungen

§ 32

Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

§ 33

Übergangsbestimmung

§ 28 findet Anwendung, sobald die Gemeinden die schul- und familienergänzenden

T agesstrukturen gemäss den §§ 36 und 67 Absatz 4 des Volksschulbildungsgesetzes eingeführt haben.
5 SRL Nr. 40
488 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 34

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungs verordnung) vom 21. Dezember 1999
6 wird aufgehoben.

§ 35

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
6 G 1999 369 (SRL Nr. 405)
489
27. Dezember 2008 Nr. 539a Personalverordnung der Universität Luzern Änderung vom 16. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Die Personalverordnung der Universität Luzern vom 25. Oktober 2005
1 wird wie folgt geändert:

§ 11

Absätze 2 und 3
2 Der Rektor oder die Rektorin kann im Einzelfall nebenamtliche Lehrbeauftragte bis zur Erfüllung des 75. Altersjahres anstellen. Absatz 3 wird aufgehoben. Zwischentitel nach

§ 17

(neu)
6. Entschädigung für selbst erbrachte Dienstleistungen

§ 17a

(neu)
1 Die Mitglieder der Institutsleitungen sowie der Geschäftsleitungen können an einem allfälligen Gewinn der Institute für selbst erbrachte Dienstleistungen beteiligt werden. *G 2008 489
1 G 2005 368
490 Gesetzessammlung 12. Lieferung
2 Eine Beteiligung kann bis zur Höhe von 25 Prozent des Lohns gewährt werden. Die weiteren Rahmenbedingungen werden vom Universitätsrat festgelegt. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
491
27. Dezember 2008 Nr. 806b Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplementärmedizin vom 16. Dezember 2008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absätze 1c und 3 sowie 36 des Gesundheitsgesetzes vom
13. September 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Die Verordnung regelt die fachlich selbständige und gewerbsmässige Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der Komplementärmedizin durch Therapeutin nen und Therapeuten, die nicht Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte oder Tierärztinnen und -ärzte sind. II. Akupunktur

§ 2

Bewilligungspflicht
1 Einer Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin bedarf, wer an Menschen den Beruf als Akupunkteur oder Akupunk teurin fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben will. *G 2008 491
1 SRL Nr. 800
492 Gesetzessammlung 12. Lieferung
2 Einer Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin bedarf, wer an Tieren den Beruf als Akupunkteur oder Akupunkteurin fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben will.

§ 3

Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist bei den Kantonsärztlichen Diensten beziehungsweise beim Veterinärdienst einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizufügen: a. die erforderlichen Fähigkeitszeugnisse und gegebenenfalls die Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Anerkennung eines ausländischen Fähigkeits ausweises, b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates , c. die Unterlagen über eine genügende Berufshaftpflichtversicherung . Ausserdem ist die Praxisadresse anzugeben.
3 Die Kantonsärztlichen Dienste beziehungsweise der Veterinärdienst können weitere Unterlagen verlangen.

§ 4

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Bewilligung erhält, wer mindestens eine dreijährige Ausbildung in Akupunktur an Menschen oder Tieren mit einer Prüfung abgeschlossen hat.
2 Ausbildung und Prüfung müssen sicherstellen, dass ein gutes Grundwissen, di e Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzun- gen für die Anwendung der Akupunktur vorliegen.
3 Die Ausbildung muss mindestens 1500 Stunden direkten Unterricht in Theorie un d Praxis umfassen. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheits lehre und Hygiene mindestens 560 Stunden eingesetzt worden sein. Der Anteil der Akupunktur-Ausbildung muss mindestens 500 Stunden betragen. Die Mindest- ausbildung darf gesamthaft an höchstens drei Schulen erworben worden sein.
4 Liegt ein Abschluss in Pharmazie oder in einem andern Beruf im Gesundheits- wesen vor, kann der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ihn ganz oder teilweise an die Aus- bildung anrechnen.

§ 5

Tätigkeitsbereich
1 Die Bewilligung berechtigt dazu, Menschen oder Tiere nach den anerkannte n Regeln der Akupunktur zu behandeln.
2 Im Übrigen gelten die §§ 7–12 sinngemäss .
493
27. Dezember 2008 III. Andere Methoden der Komplementärmedizin

§ 6

Grundsatz
1 Keine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verant wortung und gewerbsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren mit anderen Methoden der Komplementärmedizin als der Akupunktur feststellt und behandelt.
2 Weiter sind folgende Tätigkeiten im Sinn von § 16 Absatz 1c des Gesundheits- gesetzes vom 13. September 2005
2 nicht bewilligungspflichtig: a. Baunscheidtieren, b. Blutegeltherapie, c. blutiges Schröpfen.
3 Die Anwendung von Methoden, die das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit bei gesunden Personen oder Tieren steigern, ist nicht bewilligungspflichtig.

§ 7

Allgemeine Rechte und Pflichten
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin haben sich bei der Berufsausübung an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten.
2 Sie haben a. alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, einen universitären Medizinal beruf oder einen andern bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen auszuüben, b. alles zu unterlassen, was Personen, die sie aufsuchen, davon abhalten könnte, die Hilfe von Angehörigen eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen in Anspruch zu nehmen, c. die Personen, die sie aufsuchen, zu informieren, dass kein Anspruch auf Leistun gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, d. über die berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen; diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier sowie über den Zeitpunkt und die Art der Behand lung, inklusive der angewandten und abgegebenen Arzneimittel, enthalten.
3 Hinsichtlich der Hygiene gelten die Artikel 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygiene verordnung des EDI vom 23. November 2005
3 als kantonales öffentliches Recht sinngemäss.
2 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 817.024.1
494 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 8

Melde- und Hinweispflicht
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970
4 und Seuchen nach dem Tier- seuchengesetz vom 1. Juli 1966
5 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
2 Sie haben Personen, die sie aufsuchen, bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.

§ 9

Verbotene Tätigkeiten Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin dürfen keine Hand lungen vornehmen, die Fachkenntnisse eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen voraussetzen. Darunter fallen insbesondere a. die Behandlung von übertragbaren Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz, b. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten, c. chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe, d. Injektionen und diagnostische Massnahmen wie Röntgen, Ultraschallunter- suchungen und Blutentnahmen. Vorbehalten bleibt § 6 Absatz 2.

§ 10

Anwendung von Arzneimitteln
1 Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten.
2 Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Abgabekategorie E ist im Rahmen der Berufsausübung ohne spezielle Bewilligung erlaubt.

§ 11

Abgabe von Arzneimitteln
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin dürfen nicht ver schreibungspflichtige komplementärmedizinische Arzneimittel nur mit einer
4 SR 818.101. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 916.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
495
27. Dezember 2008 Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke des Kantonsapothekers oder der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonstierarztes oder der Kanton stierärztin abgeben. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Abgabe in Not- fällen, die nicht einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, und bei Hausbesuchen.
2 a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in Komplementärmedizin oder eine Registrierung im Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) in einer Methode besitzt, welche die Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel beinhaltet, und b. die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der komplementärmedi zinischen Arzneimittel gewährleistet ist.
3 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin legt fest, welche zugelasse- nen nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimittel durch Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin abgegeben werden dürfen.
4 Die Bewilligung berechtigt nur zur Abgabe derjenigen nicht verschreibungspflich- tigen komplementärmedizinischen Arzneimittel aus der Liste gemäss Absatz 3, welche für die angewandte Methode üblich und nötig sind. Den Bewilligungs inhaberinnen und -inhabern ist die Abgabe lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Die Abgabe hat unter der Aufsicht des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin zu erfolgen. Der Handverkauf und die Belieferung von Wie derverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten. Die Abgabe verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten.
5 Für den Bewilligungsentzug, das Erlöschen der Bewilligung und die Publikation gelten die §§ 19, 20 und 21 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss.

§ 12

Werbung Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin dürfen keine Werbung machen, mit der sie auf Tätigkeiten eines universitären Medizinalberufes oder eines andern bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen hinweisen.

§ 13

Berufsverbot Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verbietet die Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, wenn diese Leib und Leben von Mensch oder Tier gefährden.
496 Gesetzessammlung 12. Lieferung IV. Schlussbestimmungen

§ 14

Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 2, 7–10, 11 Absätze 1 und 4 sowie 12 dieser V erordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

§ 15

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
497
27. Dezember 2008 Nr. 540d Reglement über den Zertifikatslehrgang «Judikative» vom 25. Juni 2008* Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 1 und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:

§ 1

Übertragung der Konzeption und Organisation des Zertifikatslehrgangs «Judikative» Die Universität Luzern überträgt dem Verein «Schweizerische Richterakademie» gemeinsam mit den anderen Schweizer Rechtsfakultäten, der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter sowie der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter die Konzeption und Organisation des Zertifikatslehrgangs «Judikative» in deutscher Sprache gemäss dem Studien reglement des Vereins vom 30. Mai 2008.

§ 2

Übernahme der Durchführung des Zertifikatslehrgangs «Judikative» Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übernimmt gemäss dem Vertrag zwischen dem Verein «Schweizerische Richterakademie» und den Uni versitäten Luzern und Neuenburg betreffend Geschäftsstelle der Schweizerischen Richterakademie und Durchführung des Lehrgangs «J udikative» vom 21. Januar
2008 die Durchführung des Zertifikatslehrgangs «Judikative» in deutscher Sprache. *G 2008 497
1 SRL Nr. 539. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
498 Gesetzessammlung 12. Lieferung

§ 3

Rechtsschutz Gegen Entscheide der Direktion über die Verweigerung eines Diploms (Art. 19 Abs . 2 des Studienreglements) kann gemäss § 34 des Universitätsgesetzes Beschwerde geführt werden.

§ 4

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. Juni 2008 Im Namen des Universitätsrates Der Präsident: Dr. Anton Schwingruber Der Rektor: Prof. Dr. Rudolf Stichweh
499
27. Dezember 2008 Nr. 521 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) Änderung vom 18. Dezember 2008* Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern beschliesst: I. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) vom 24. Juni 2005
1 wird wie folgt geändert: Art. 23 Absatz 2
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Dezember 2008 Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann *G 2008 499
1 G 2005 223
500 Gesetzessammlung 12. Lieferung Nr. 521b Aufnahme- und Prüfungsordnung für die W eiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz Änderung vom 18. Dezember 2008* Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz beschliesst: I. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teil schulen der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006
1 wird wie folgt geändert: Art. 28 Absatz 2
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 18. Dezember 2008 Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann *G 2008 500
1 G 2006 43
Inhal t
100. Beschluss über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie
425
101. Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familien- zulagenverordnung) 428
102. Mietwertverordnung
433
103. Fischereiverordnung
442
104. Beschluss betreffend Vollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektr. Schwach- und Starkstromanlagen
446
105. Verordnung zum Stromversorgungsgesetz
447
106. Verordnung über den Geschäftskreis des Sanitätsrates und des Kantons- arztes 450
107. Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen
451
108. Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschafts- abbruchs 455
109. Verordnung über die Gesundheitsbehörden der Gemeinden
457
110. Psychotherapeutenverordnung
458
111. Verordnung über das Bestattungswesen
463
112. Beschluss über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
469
113. Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Kranken- versicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
470
114. Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
472
115. Beschluss über die Änderung von Erlassen und die Bereinigung der Systematischen Rechtssammlung im Zusammenhang mit den V ereinigungen der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil, Triengen und Winikon sowie von sieben Gemeinden im Hitzkirchertal
476
116. Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungs- verordnung) 478
117. Personalverordnung der Universität Luzern
489
118. Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und anderer Methoden der K omplementärmedizin
491
119. Reglement über den Zertifikatslehrgang «Judikative»
497
120. Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz)
499
121. Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den T eilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz
500
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